Wien. Ein Wiener Anwalt rückt in der Ibiza-Affäre zunehmend in den Mittelpunkt. Gemeinsam mit einem Münchner "Detektiv" soll er die Operation geplant haben, berichteten mehrere Medien. Wie der "Wiener Zeitung" seitens der Wiener Rechtsanwaltskammer mitgeteilt wurde, wird das Verhaltens des Anwalts bereits geprüft.

Der Jurist soll den Erstkontakt von Johann Gudenus zur "Oligarchen-Nichte", dem Lockvogel, hergestellt haben. Laut der Tageszeitung "Die Presse" hat er gegenüber Gudenus vorgegeben, dass die Frau eines von dessen Grundstücken kaufen will. Dabei soll er dem Ex-Politiker - möglicherweise gefälschte - Dokumente der Frau vorgelegt haben, um ihre Identität und Zahlungskraft zu beweisen. Das vom Münchner "Detektiv" gemachte Video soll er dann gegen Bezahlung mehreren Personen angeboten haben. Bei der Nationalratswahlen 2017 soll er der SPÖ laut "Presse" auch Bildmaterial angeboten haben, welches Gudenus und Heinz-Christian Strache angeblich beim Drogenkonsum zeigt. Die Partei lehnte ab. Wer das alles finanziert hat beziehungsweise, ob jemand Geld für das Video bezahlt, ist unklar.

Der Jurist bestreitet die Vorwürfe über seinen Rechtsvertreter. Richard Soyer, der Anwalt des Wiener Anwalts, erklärte laut "Standard", er halte fest, "dass mein Mandant weder strafbare Handlungen gesetzt noch an solchen mitgewirkt hat". Er weist sämtliche Anschuldigungen und Vorwürfe entschieden zurück", zitiert der "Standard" Soyer.

Da der betroffene Anwalt keine Person des öffentlichen Lebens ist, darf sein Name aus medienrechtlichen Gründen nicht genannt werden.

Strafrechtliche Konsequenzen

Dem Anwalt drohen strafrechtliche Konsequenzen. Sollten Reisepässe oder sonstige Dokumente gefälscht worden sein, kommen etwa die Tatbestände "Urkundenfälschung" (§ 223 StGB) oder "Fälschung besonders geschützter Urkunden" (§ 224 StGB) in Frage, so Strafrechtler Alexander Tipold.

Die Videoaufzeichnungen könnten wiederum unter "Missbrauch von Tonaufnahme- oder Abhörgeräten" (§ 120 StGB) fallen. Damit wird das Abhören von Äußerungen pönalisiert. Strafbar ist, wer ein technisches Gerät benützt, um von einer Äußerung Kenntnis zu bekommen, die nicht zu seiner Kenntnisnahme bestimmt ist. Ein Beispiel: Politiker A lässt eine Wanze in der Wohnung von Politiker B installieren, um dessen Privatgespräche abzuhören.

Spricht Politiker A hingegen mit Politiker B und nimmt er das Gespräch heimlich auf, ist er nicht strafbar. Er könnte allerdings wohl zivilrechtlich belangt werden. Strafrechtlich relevant ist aber wieder die unbefugte Weitergabe dieser Tonbandaufnahmen an einen Dritten, für den die aufgenommene Äußerung nicht bestimmt ist. Gibt Politiker A also die heimlich gemachte Aufnahme seines Gesprächs mit B an den Journalisten C weiter, könnte er sich strafbar machen.