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Sozialhilfe neu vor Gericht

Von Martina Madner

Politik
Ab dem dritten Kind gibt das Sozialhilfegrundsatzgesetz einen Höchstwert von 44 Euro monatlich vor.
© Photo by Ben Wicks on Unsplash

SPÖ-Bundesräte erachten ihre Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof für gut begründet. Die ÖVP glaubt nicht an Erfolg.


Wien. Auf mehr als 30 Seiten formulierten die 21 SPÖ-Mitglieder des Bundesrates Gründe für ihre Beschwerde gegen das Sozialhilfegrundsatzgesetz vor dem Verfassungsgerichtshof aus. Die Hoffnung, dass dieser das Gesetz - mit dem die frühere Mindestsicherung österreichweit vereinheitlicht, zugleich aber auch gekürzt wird - zumindest in Teilen wieder kippt, ist jedenfalls nicht unbegründet.

Zur Erinnerung: Bereits im Begutachtungsverfahren zum Gesetzesvorhaben, mit dem ÖVP und FPÖ auch den Zugang von Menschen mit Migrationshintergrund zum Geld erschweren wollten, war in den über 140 Stellungnahmen kaum Positives zu lesen bis auf wenige Ausnahmen aus ÖVP-geführten Bundesländer - von der Bischofskonferenz über Richter und Juristen bis hin zur Armutskonferenz.

ÖVP und FPÖ blieben von ihrem Gesetzesvorhaben überzeugt, beschlossen es in wenigen Details adaptiert sowohl im Nationalrat Ende April und zuletzt kurz vor der Ibiza-Affäre am 9. Mai auch im Bundesrat mit ebensolcher Mehrheit. Die SPÖ hatte bereits damals angekündigt, eine Drittelbeschwerde gegen das Gesetz einzubringen. Schließlich kann ein Drittel der Mitglieder des Bundesrates Bundesgesetze beim VfGH bekämpfen. "Dieses Gesetz verschärft die Armut", kritisierte SPÖ-Parteichefin Pamela Rendi-Wagner.

"Unsachliche Argumente" versus "genügend Spielraum"

Nun ist die Beschwerde eingereicht. Elisabeth Grossmann, Mitglied des Bundesrates und Verfassungssprecherin der SPÖ kritisiert im Gespräch mit der "Wiener Zeitung" den zu detailgetreu formulierten Gesetzestext: "Der Bundesgesetzgeber darf dem Landtag seinen Ausgestaltungsspielraum nicht nehmen." Laut Verfassung darf der Bund beim sogenannten "Armenwesen" nur Grundsätze vorgeben, die Länder sind für die Ausführung und den Vollzug verantwortlich. Das Gesetz sei deshalb wegen der "Kompetenzüberschreitung der Bundesregierung" verfassungswidrig. "Der Bund darf zwar einen Rahmen vorgeben. Das Bild darin müssen aber die Länder zeichnen."

Für einen Erfolg der Beschwerde spreche laut SPÖ auch der Zwang zu Sachleistungen. Dass Sprachkenntnisse nachgewiesen werden müssen, sei eine "unsachliche Beschränkung". Kritisch werden auch Obergrenzen bei Geldleistungen gesehen: so zum Beispiel die "unsachlich abrupte Kürzung der Sozialhilfe ab dem dritten Kind auf nur fünf Prozent", wie es in der SPÖ-Erklärung der Beschwerde heißt, was aktuell 44 Euro entspricht.

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ÖVP-Klubobmann August Wöginger berief wegen der Drittelbeschwerde unter dem wenig sachlichen Titel "SPÖ will Zuwanderung ins Sozialsystem fördern" kurzerhand eine Pressekonferenz ein und sagte da: "Ich gehe davon aus, dass das Gesetz hält." Schließlich habe man die bisherige Judikatur berücksichtigt. Beispielsweise habe man den Bundesländern genügend Spielraum gelassen: Bei den Wohnkosten seien etwa Zuschläge von bis zu 30 Prozent möglich.

Verfassungsgerichtshof ist nicht an Vergangenes gebunden

Darauf angesprochen sagt Grossmann, sowohl Titel der Pressekonferenz als auch Inhalt seien "beschämend, weil auf Kosten der Ärmsten hier Wahlkampf gemacht wird und die ÖVP Menschen gegeneinander aufbringt." Verfassungsrechtler Theo Öhlinger wollte sich im Gespräch während der Begutachtung des Gesetzesvorschlags nicht festlegen, ob er verfassungswidrig sei - oder nicht. Die Kürzung der Mindestsicherung für Personen ohne ausreichende Deutschkenntnisse aber sei mit dem Grundgedanken der Mindestsicherung, ein menschenwürdige Existenzsicherung zu ermöglichen, "nicht vereinbar".

Tatsächlich heißt es in einer Erkenntnis des VfGH zum dann aufgehobenen Mindestsicherungsgesetz in Niederösterreich, dass das Armenwesen der Sicherung von Lebensbedürfnissen "in erster Linie" dient, in mancher Judikatur ist sogar von "ausschließlich" die Rede. Sowohl "integrationspolitische und fremdenpolizeiliche Ziele" als auch "die (Wieder)Eingliederung von Bezugsberechtigten in das Erwerbsleben und die optimale Funktionsfähigkeit des Arbeitsmarktes weitest möglich fördern" gehörten nicht zu den gesetzlichen Zielen des Armenwesens. Ob die Richter über die aktuelle Beschwerde ähnlich befinden - oder den ÖVP-Argumenten folgen, bleibt jedenfalls offen: Sie sind nicht an vergangenen Entscheidungen gebunden.