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Durchsuchung mit Nachwehen

Von Daniel Bischof

Politik
© PR Image Factory - stock.adobe.c

Strache greift Justiz in Causa Casinos scharf an, diese wehrt sich. Ein Überblick über die Rechtslage.


Wien. Sie gelten als spektakulär, mysteriös - und geraten schnell zum Politikum: Hausdurchsuchungen. So sorgt auch die Razzia bei Ex-Vizekanzler Heinz-Christian Strache und Ex-FPÖ-Klubchef Johann Gudenus in der Causa Casinos weiter für Aufsehen.

"Ein Akt der Willkür und des Unrechts, der fassungslos und entsetzt macht", seien die Durchsuchungen gewesen, so Strache. Er vermutet politische Motive dahinter. Eine Razzia hätte angesichts der schwachen Verdachtslage gegen Strache nicht durchgeführt werden dürfen, meinte auch der Rechtsanwalt Walter Schwartz am Montag in der "Presse". Die Justiz greife hier erstaunlich leichtfertig in Grundrechte ein.

Sabine Matejka, Präsidentin der Richtervereinigung, entgegnete den Vorwürfen: "Man sollte hier grundsätzlich einmal aufhören, der Justiz irgendeine politische Motivation zu unterstellen." Auch die Oberstaatsanwaltschaft Wien wies die Kritik zurück und stellte klar: "Die Wirtschafts- und Korruptionsstaatsanwaltschaft (WKStA) hat den gesetzlichen Auftrag zu erfüllen, Anzeigen auf ihre Stichhaltigkeit hin zu überprüfen und bei Vorliegen des Verdachts einer Straftat den Sachverhalt aufzuklären." Dieser Aufgabe würden das Bundeskriminalamt und die WKStA "gründlich "gewissenhaft" nachkommen.

Konkreter Verdacht nötig

Es ist nicht das erste Mal, dass eine solche Ermittlungsmaßnahme heftig diskutiert wird: Die Hausdurchsuchung beim Bundesamt für Verfassungsschutz und Terrorismusbekämpfung zog gar einen parlamentarischen Untersuchungsausschuss nach sich. Die "Wiener Zeitung" gibt einen Überblick, wie eine Hausdurchsuchung rechtlich abläuft - und wann sie zulässig ist.

Seit der Novelle der Strafprozessordnung (StPO) 2008 ist die Staatsanwaltschaft die Herrin des Ermittlungsverfahrens. Sie leitet die Ermittlungen und entscheidet, welche Maßnahmen getroffen werden. Darunter fällt auch eine mögliche Hausdurchsuchung. Sie ist nur zulässig, wenn "auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass sich dort eine Person verbirgt, die einer Straftat verdächtig ist, oder Gegenstände oder Spuren befinden, die sicherzustellen oder auszuwerten sind" (§ 119 StPO). Es braucht also einen konkreten Verdacht.

Was genau darunter falle, sei schwer zu definieren, sagt Strafrechtler Alexander Tipold. "Es müssen aber Tatsachen vorliegen, aus denen geschlossen werden kann, dass sich der gesuchte Gegenstand in den betroffenen Räumen befindet. Und die Begründung für den Verdacht muss rational nachvollziehbar sein."

Die Grundlage für die Hausdurchsuchungen in der Causa Casino bildet laut Medienberichten eine anonyme Anzeige, in der angebliche Regierungsabsprachen zur Postenbesetzung bei den Casinos Austria angeprangert werden. Die Wirtschafts- und Korruptionsstaatsanwaltschaft äußert sich zu dieser Anzeige nicht. "Falls eine solche Anzeige - etwa von einem Whistleblower - entsprechend gehaltvoll ist, kann das ausreichend sein", so Tipold.

Bewilligung nötig

Kontrolliert wird die Staatsanwaltschaft bei den Ermittlungen durch einen Haft- und Rechtsschutzrichter des zuständigen Landesgerichts für Strafsachen. Dieser Richter muss die Anordnungen erst bewilligen, bevor sie von der Kriminalpolizei durchgeführt werden. Ob dieser Kontrolle ausreichend nachgekommen wird, ist immer wieder Gegenstand von Diskussionen. Denn in den meisten Fällen wird die Bewilligung nicht in einem eigens begründeten Beschluss erteilt. Vielmehr handelt es sich meist um "Stampiglienbeschlüsse". Der Richter drückt dabei auf die Anordnung einen Stempel und bewilligt sie damit. Nur noch Gültigkeitsdauer, das Datum und die Unterschrift müssen eingetragen werden. Wie ausführlich er die Anordnung überprüft, obliegt dabei dem Richter.

Es gebe Anordnungen, die bereits durch die Staatsanwaltschaft sehr gut begründet seien, hält Tipold fest. Das sei aber nicht bei jeder Maßnahme der Fall. Grundsätzlich sieht der Strafrechtler diese Art von Beschlüssen als rechtlich problematisch: "In der StPO steht, dass ein Beschluss begründet werden muss."

Die Durchsuchung wird die Justiz jedenfalls noch einige Zeit weiter beschäftigen: Strache hat bereits angekündigt, gegen die Anordnung Rechtsmittel zu ergreifen. Über die Rechtmäßigkeit der Maßnahme wird nun das Oberlandesgericht Wien urteilen.

Wie es in der Causa Casinos weitergeht, darüber berieten am Montag Vertreter der WKStA, der Oberstaatsanwaltschaft Wien und des Bundeskriminalamts. Dabei geht es auch um die Auswertung und Analyse von Daten, die bei den Hausdurchsuchungen gefunden wurden. Nähere Details dazu wurden nicht bekannt. Es handle sich um eine interne Besprechung über einen Verschlussakt, hieß es seitens der WKStA.