Auch Philippa Strache ist in den Fokus der Ermittlungsbehörden gerückt. Die Staatsanwaltschaft Wien hat am Montag bestätigt, gegen Strache wegen des Verdachts der Veruntreuung zu ermitteln. Gegen ihren Mann, Ex-FPÖ-Chef Heinz-Christian Strache, wurden bereits Ende September Ermittlungen eingeleitet.
Über ein Spesenkonto der FPÖ soll das Ehepaar der Partei mittels Scheinbelegen private Ausgaben verrechnet haben. Unter anderem soll Philippa Strache auf Parteikosten teure Kleidung und Handtaschen gekauft haben, hieß es in Medienberichten. Das Ehepaar weist die Vorwürfe zurück. Es handle sich um Verleumdungen, seine Frau habe "niemals Spesen über die FPÖ abgerechnet", erklärte Heinz-Christian Strache.
Bisher wurden die Straches noch nicht einvernommen. Befragt wurden dagegen bereits die ehemalige Büroleiterin und ein Ex-Sicherheitsmitarbeiter von Heinz-Christian Strache. Gegen die beiden Personen wird ebenfalls ermittelt. Berichten zufolge soll der Security-Mitarbeiter den Behörden Rechnungen und Belege vorgelegt haben, die das Ehepaar Strache in Bedrängnis bringen könnten.
Schutz vor Ermittlungen
Durch die Ermittlungen gewinnt Philippa Straches möglicher Einzug in den Nationalrat an Brisanz. Die Freiheitlichen haben zwar erklärt, Strache nicht in ihren Parlamentsklub aufzunehmen, doch könnte sie als wilde Abgeordnete ins Parlament einziehen. Strache will bis Mittwoch bekanntgeben, ob sie das Mandat annimmt.
Entscheidet sie sich dafür, könnte das die Ermittlungen beeinflussen, denn Mandatare genießen außerberufliche Immunität. Sie dürfen wegen strafbarer Handlungen nur unter gewissen Umständen verfolgt werden. Zu unterscheiden ist, um welche Verfolgungsmaßnahmen es sich handelt.
Mandatare dürfen nur verhaftet werden, wenn der Nationalrat mit einfacher Mehrheit zustimmt - außer, sie werden gerade auf frischer Tat bei Verübung eines Verbrechens ertappt. Auch Hausdurchsuchungen dürfen bei Abgeordneten nur mit Zustimmung des Nationalrats durchgeführt werden.
Dadurch ist fraglich, ob nicht auch Heinz-Christian Strache in gewisser Weise vor Hausdurchsuchungen geschützt wäre, wenn seine Frau das Mandat annimmt, da die beiden im selben Haushalt leben. Wird eine Hausdurchsuchung lediglich gegen Heinz-Christian Strache durchgeführt, dürften aufgefundene Unterlagen, die Philippa Strache zuzurechnen sind, jedenfalls nicht verwendet werden, sagt der Verfassungsjurist Heinz Mayer. Die Durchsuchung dürfte zudem nur Räumlichkeiten betreffen, die Heinz-Christian Strache benutzt. In der Praxis werde sich eine solche Durchsuchung schwer durchführen lassen, erklärt Mayer.
Bei anderen Verfolgungshandlungen - wie der Einvernahme oder Anklageerhebung - ist zu unterscheiden. Stehen die strafbaren Handlungen möglicherweise in einem Zusammenhang mit der politischen Tätigkeit des Abgeordneten, bedarf es ebenfalls der Zustimmung des Nationalrates.
Existiert offensichtlich kein solcher Zusammenhang, bedarf es keiner Zustimmung. In diesem Fall kann der betroffene Abgeordnete oder ein Drittel der Mitglieder des Immunitätsausschusses des Nationalrates verlangen, dass die Behörde ein Auslieferungsbegehren stellen muss. Über das Begehren wird im Immunitätsausschuss - ein Gremium von Abgeordneten - beraten. Er spricht eine Empfehlung aus, ob ein Zusammenhang zur politischen Tätigkeit besteht und eine Zustimmung zur Verfolgung erteilt werden soll. Anschließend wird im Nationalrat darüber entschieden. Bis dahin muss jede Verfolgungshandlung unterbleiben oder abgebrochen werden.
Strafrahmen richtet sich nach Schadenshöhe
"Es kommt dabei nicht darauf an, ob die mögliche strafbare Handlung von dem Betroffenen während seiner Zeit als Abgeordneter begangen wurde. Entscheidend ist, ob generell ein Zusammenhang mit der politischen Tätigkeit eines Abgeordneten besteht - und dieser kann natürlich auch schon vor der Mandatsannahme bestehen", erklärt Verfassungsrechtler Mayer.
Bei einer Verurteilung wegen Veruntreuung droht eine Haftstrafe bis zu sechs Monaten oder eine Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen. Übersteigt der Wert des veruntreuten Gutes jedoch 5000 Euro, erhöht sich der Strafrahmen auf bis zu drei Jahre Haft. Bei einem 300.000 Euro übersteigenden Schaden beträgt die Strafe ein bis zehn Jahre Haft.