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Das kleine Korruptions-ABC

Von Daniel Bischof

Politik

Was ist Bestechung, was versteht man unter Korruption? Ein strafrechtlicher Überblick.


Wien. Korruption, Untreue, Bestechung und Amtsmissbrauch: Im Zuge der Causa Casinos schwirren allerlei Begriffe umher. Zu welchen Delikten in der Causa konkret ermittelt wird, gibt die Wirtschafts- und Korruptionsstaatsanwaltschaft nicht preis, da es sich um einen Verschlussakt handelt. Bestätigt wurde bisher lediglich, dass die ersten Hausdurchsuchungen im August wegen des Verdachts der Bestechung und Bestechlichkeit durchgeführt wurden.

Die Bestechlichkeit (§ 304 Strafgesetzbuch) bestraft die passive Bestechung, also denjenigen, der sich bestechen lässt. Infrage kommen Amtsträger und Entscheidungsträger eines Schiedsgerichtes. Sie müssen für die pflichtwidrige Vornahme oder Unterlassung eines Amtsgeschäfts einen Vorteil für sich oder einen Dritten fordern, annehmen oder sich versprechen lassen.

Das wäre beispielsweise dann der Fall, wenn ein Polizist einen Strafzettel gegen Schmiergeld "verschwinden" lässt. Der Tatbestand betrifft daher also Amtsgeschäfte, zu denen der Täter nicht berechtigt ist. Als Vorteil gelten materielle als auch immaterielle Zuwendungen. Der Strafrahmen beträgt bis zu drei Jahre Haft, werden gewisse Wertgrenzen überschritten, erhöht er sich auf bis zu zehn Jahre.

Die Bestechung (§ 307 StGB) ist das Gegenstück zur Bestechlichkeit: Sie pönalisiert die aktive Bestechung, sprich: den Täter, der den Amtsträger oder Schiedsrichter besticht.

Die Vorteilsannahme (§ 305 StGB) ähnelt der Bestechlichkeit. "Der Unterschied ist, dass der Täter sich hier einen Vorteil für die Vornahme oder Unterlassung einer pflichtgemäßen Amtshandlung versprechen lässt", sagt Strafrechtler Alexander Tipold. Die Vorteilsannahme dreht sich also um Handlungen, die der Täter von sich aus vornehmen darf. Ein Beispiel: Behörden bewilligen gegen Schmiergeld ein umstrittenes, aber rechtlich zulässiges, Projekt einer Baufirma. Bei der Vorteilsannahme drohen bis zu zwei Jahre, bei Überschreitung gewisser Summen bis zu fünf Jahre Haft.

Korruption im strafrechtlichen Sinn ist kein Tatbestand, sondern ein Überbegriff. Zum harten Kern des Korruptionsstrafrechts gehören die §§ 304 bis 309 StGB. Darunter fallen neben der Bestechlichkeit, Bestechung und Vorteilsannahme auch Spezialfälle der Vorteilsannahme. "Aber auch die Untreue kann in manchen Erscheinungsformen als Korruption eingeordnet werden", sagt Tipold. Darunter etwa Kick-back-Zahlungen, also illegale Provisionen.

Die Untreue (§ 153 StGB) bestraft die Vermögensschädigung durch den Missbrauch rechtlicher Vertretungsmacht. Ein klassisches Beispiel: Der Geschäftsführer eines Unternehmens schließt wissentlich ein zwielichtiges Geschäft ab, das er laut internen Statuten gar nicht vornehmen dürfte und schädigt dadurch das Unternehmen. Darauf stehen bis zu sechs Monate, bei hohen Summen sogar bis zu zehn Jahre Haft.

In vielen Fällen kommt ein Amtsmissbrauch (§ 302) in Betracht. Täter können nur Beamte sein, die wissentlich ihre Amtsbefugnisse missbrauchen. Teilweise können sich die Tatbestände überschneiden: So können sich die Mitarbeiter der Behörde oder der eingangs erwähnte Polizist zugleich einer Vorteilsannahme bzw. Bestechlichkeit und eines Amtsmissbrauches schuldig machen. Bei einer Verurteilung droht eine Haftstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren. Der Strafrahmen kann sich in Spezialfällen auf bis zu zehn Jahre erhöhen.