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Wenig Chancen auf Corona-Schadenersatz

Von Daniel Bischof

Politik

Rechtsanwalt Raoul Wagner analysiert die Erfolgsaussichten von Covid-19-Schadenersatzklagen.


Der Coronavirus-Ausbruch in Ischgl zieht einen langen juristischen Rattenschwanz nach sich. Tausende Tirol-Urlauber haben sich mittlerweile bei einer Sammelaktion des Verbraucherschutzvereins gemeldet. Zahlreiche Betroffene verlangen Schadenersatz. Einige haben sich bereits als Privatbeteiligte dem Strafverfahren angeschlossen, das die Staatsanwaltschaft Innsbruck in der Causa führt. Sie geben an, sich mit dem Virus infiziert zu haben, weil die österreichischen Behörden zu lasch reagiert hätten. Auch Amtshaftungsklagen stehen im Raum.

Drohen mit Öffnung der Gastronomie und Hotels andernorts ähnliche juristische Flutwellen, wenn sich während der Urlaubssaison neue Corona-Hotspots bilden? Können Gäste künftig mit Schadenersatz rechnen, wenn sie sich beim Arzt-, Bar- oder Restaurantbesuch anstecken, weil gegen Corona-Auflagen verstoßen wird? Rechtsanwalt Raoul Wagner ist skeptisch: "Es wird sehr schwierig werden, hier Schadenersatz zu erhalten." Er sei besorgt, dass von manchen Seiten künftig "ein zu leichter Prozesserfolg versprochen werden könnte, die Klagen in Wahrheit aber nur schwer zu gewinnen sind".

"Verdammt schwierig"

Der rechtliche Hintergrund: Für einen Schadenersatzanspruch braucht es vier Voraussetzungen. Zunächst muss einmal ein Schaden gegeben sein. In diesem Fall wäre das die Coronavirus-Erkrankung: "Die nachzuweisen, wird leicht gelingen", so Wagner. Beim zweiten Punkt - der Kausalität - wird es bereits bedeutend schwieriger: "Ich muss vor Gericht genau darlegen können, warum und woher ich diese Erkrankung habe und wer konkret dafür verantwortlich ist. Das muss man alles beweisen können - eine verdammt schwierige Sache", hält Wagner fest.

Ein Beispiel: In einer Bar wird entgegen den Corona-Auflagen eine große Party gefeiert, zig Personen sitzen eng beisammen zu Tisch, zu anderen Personen halten sie keinen Abstand. Ein Partygast ist infiziert und steckt einen anderen Besucher, der nicht zur Feiergesellschaft gehört, an. "Als Kläger muss ich dann konkret beweisen, dass ich das Virus gerade deshalb bekommen habe, weil diese Party gefeiert wurde und kein Abstand eingehalten wurde", erklärt der Rechtsanwalt.

Beweislast trägt der Kläger

In der Praxis werde das ein äußerst schwieriges Unterfangen. Die Beweislast trägt nämlich der Kläger. So werde der Barbetreiber oder die Person, die das Virus übertragen haben soll, etwa behaupten können, dass der Kläger sich nicht in der Bar, sondern im Bus oder an einem anderen Ort angesteckt habe, so Wagner.

Gleiches gilt für den umgekehrten Fall: Eine Person hat Symptome, will auf die lang ersehnte Sommerfrische aber nicht verzichten. Sie steckt andere Hotelgäste an, der Betrieb muss geschlossen werden. Theoretisch wäre es möglich, dass sich der Hotelbetreiber an dem Gast regressiere, sagt Wagner: "Müsste die Person wissen, dass sie das Virus hat und geht sie trotzdem im Hotel ins Dampfbad, ist das grob fahrlässig."

Neben zivilrechtlichen Konsequenzen könnte hier auch strafrechtlich eine Verurteilung wegen fahrlässiger oder vorsätzlicher Gefährdung von Menschen durch übertragbare Krankheiten (§§ 178, 179 Strafgesetzbuch) anstehen. Aber auch in diesem Fall müsste erst nachgewiesen werden, dass diese Person tatsächlich die Symptome hatte, darüber Bescheid wusste und die anderen Gäste dann auch ansteckte.

Wird die Hürde der Kausalität überwunden, stehen zwei weitere Stolpersteine auf dem Weg zum Schadenersatz bevor: Der Schädiger muss auch rechtswidrig und schuldhaft gehandelt haben. Ein rechtswidriges Verhalten wäre etwa gegeben, wenn gegen Gesetze, die dem Schutz der Gesundheit dienen, verstoßen wird. Das ist beispielsweise der Fall, wenn die Ein-Meter-Abstandsregel nicht eingehalten wird oder eine infizierte Person gegen die Quarantäneauflagen verstößt.

"Um schuldhaft zu handeln, brauche ich eine alternative Handlungsweise, die zumutbar gewesen wäre", sagt Wagner. In der Praxis werde es hier ebenfalls zu Beweisproblemen kommen. Und auch im Falle Ischgls könnte es bei der Verschuldensfrage "eng werden" so Wagner: "Ich brauche konkrete Verantwortliche, die auf Basis des damaligen Wissensstandes nachweislich einen Fehler gemacht haben, der zu diesen Konsequenzen geführt hat." Entscheidend werde sein, wie viel den Behörden damals tatsächlich bekannt gewesen und ob fahrlässig nicht gehandelt worden sei: "Hatten die Entscheidungsträger schon damals die Informationen, die solche dramatischen Maßnahmen gerechtfertigt hätten?"

Mitverschulden möglich

Zum Zeitpunkt des Coronavirus-Ausbruchs in Ischgl sei die Gefahr vielerorts noch immer unterschätzt worden. "Das jetzige Wissen auf die Tourismus-Entscheidungsträger rückwirkend umzulegen: Das könnte schadenersatzrechtlich beim Verschulden schwierig werden", sagt Wagner.

Hinzu komme, dass die Judikatur in Österreich in derartigen Fällen "eher staatsfreundlich" sei. Dass nun zigtausende Betroffene ihre medizinischen Behandlungskosten vom Land Tirol beziehungsweise der Republik Österreich ersetzt bekommen, hält Wagner auch deshalb für eher unwahrscheinlich.

Künftigen Schadenersatzansprüchen steht ein weiteres Hindernis im Weg: Kommt es etwa in anderen Urlaubsgebieten wie in Ischgl zu Corona-Hotspots, müsse bei der Verschuldensfrage nicht nur bei den Behörden und Unternehmern angesetzt werden, sagt der Rechtsanwalt. Es werde auch zu klären sein, ob der Gast nicht hätte wissen müssen, dass er bei gut besuchten Orten die Gefahr eingeht, dass er sich nun einmal mit dem Virus infizieren kann. Trifft das zu, kann ihn zumindest ein Mitverschulden treffen, das den Schadenersatz mindert.