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"Corona-Krise muss beim Unterhalt berücksichtigt werden"

Von Petra Tempfer

Politik

Ohne Gerichtsbeschluss darf man trotz Kurzarbeit nicht weniger Alimente zahlen - bei Selbständigen sollten die Gerichte laut der Anwältin Susanna Perl flexibel auf die coronabedingten Einbußen reagieren.


Bis zu 20 Prozent weniger Gehalt am Konto, plötzlich arbeitslos oder in Konkurs: Die ersten Monate nach dem österreichweiten Lockdown Mitte März zur Eindämmung des Coronavirus waren für viele mit massiven finanziellen Einbußen verbunden. Für einige hat sich die Situation entspannt, andere sind nach wie vor zum Beispiel von Kurzarbeit betroffen. Ist man zudem zur Unterhaltszahlung für ein oder mehrere Kinder verpflichtet, verschärft das mitunter die Lage. Deshalb einfach weniger Unterhalt zu bezahlen, kann allerdings schwerwiegende Konsequenzen haben, sagt die Wiener Scheidungsanwältin Susanna Perl im Interview.

"Wiener Zeitung": Ab welcher Veränderung des Einkommens besteht die Möglichkeit, den Unterhalt anzupassen?Susanna Perl: Wenn sich das monatliche Nettoeinkommen wesentlich verändert. Also wenn es zum Beispiel wesentlich geringer als vorher ausfällt, kann man eine Herabsetzung beantragen. Prozente im einstelligen Bereich genügen da meist nicht, es muss schon ins Gewicht fallen. Unter Berücksichtigung der üblichen Parameter wie weitere Sorgepflichten wird der Unterhalt dann neu berechnet. Auch staatliche Unterstützungen wie Arbeitslosengeld oder Sozialleistungen gelten als Einkommen.

Welche Möglichkeiten hat ein Unterhaltspflichtiger, der von einem Tag auf den anderen zum Beispiel von Kurzarbeit betroffen ist?

Wenn er beschlussmäßig zu einem bestimmten Unterhalt verpflichtet ist, muss er diesen weiterbezahlen, solange er nicht gerichtlich neu festgesetzt ist. Sonst riskiert er eine gerichtliche Exekution. Der Unterhaltsberechtigte kann die Exekution auf den laufenden Unterhalt und auf den Rückstand führen - und das ist oft ein Teufelskreis: Der Arbeitgeber möchte einen verlässlichen Arbeitnehmer, der keine Schulden macht und seine Verbindlichkeiten rechtzeitig bedient. Ein Arbeitnehmer, der Schulden macht und exekutiert wird, könnte damit eine Kündigung riskieren. Ich weiß von Mandanten, bei denen eine Exekution geführt wurde, dass das immer höchst unangenehm für sie war.

Und wenn sich im Nachhinein herausstellt, dass man zu viel Unterhalt gezahlt hat?

Dann kann man das auch nicht einfach zurückfordern, weil der Unterhaltsberechtigte den gutgläubigen Verbrauch der gesamten Summe einwenden kann. Dem kann man nur entgehen, indem man von Anfang an klar kommuniziert, dass man die Summe in ihrer vollen Höhe unter Vorbehalt der Rückforderung zahlt - zum Beispiel per E-Mail, SMS oder per eingeschriebenem Brief an den Unterhaltsberechtigten. Ich empfehle meinen Klienten immer, dass sie es zusätzlich in die Überweisung hineinschreiben. Gleichzeitig kann man bei Gericht den Antrag auf Unterhaltsherabsetzung stellen. Bei Kurzarbeit oder coronabedingter Arbeitslosigkeit wird einem kein Verschulden anzulasten sein, was die Herabsetzung rechtfertigt.

Wann ist eine Herabsetzung nicht gerechtfertigt?

Wenn der Unterhaltspflichtige gekündigt wird, kommt der Anspannungsgrundsatz zum Tragen. Das heißt, er muss so schnell wie möglich wieder einen Job finden, bei dem er verdient, was er vorher verdient hat. Macht er das nicht, kann das Gericht auch "anspannen": Dabei holt es ein Sachverständigengutachten ein, schaut, was er mit seiner Ausbildung und Berufserfahrung am Arbeitsmarkt verdienen kann und ob er sich auch wirklich um einen adäquaten Job bemüht, indem er zum Beispiel Bewerbungen verschickt. Wenn ihm Verschulden anzulasten ist, dann kann er auf ein fiktives Einkommen angespannt werden, das als Bemessungsgrundlage dient.

Wie ist die Situation, wenn man selbständig erwerbstätig ist?

Bei Selbständigen werden die letzten drei Wirtschaftsjahre herangezogen. Der Durchschnitt dient als Bemessungsgrundlage für den laufenden Unterhalt. Das heißt, man kann erst am Ende des Wirtschaftsjahres sagen, wie sich die Corona-Krise ausgewirkt hat. Es gibt ja noch keine Entscheidungen dazu, aber meine Einschätzung ist, dass diese besondere Corona-Krisensituation bei Selbständigen beim Unterhalt berücksichtigt werden muss. Aufgrund der von der Regierung gesetzten Maßnahmen wie der Betretungsverbote für Kunden gab es massive finanzielle Einbußen - entsprechend flexibel muss auf den Einzelfall reagiert werden.

Wurde bei der Gesetzgebung zum Unterhalt bereits in irgendeiner Form auf die Corona-Krisensituation reagiert?

Ja, bis Ende Oktober bedarf es keines vorangehenden Exekutionsantrags für den Unterhaltsvorschuss vonseiten des Staates (1. Covid-19-Justiz-Begleitgesetz, Anm.). Das bedeutet eine Erleichterung für die betroffenen Kinder. Früher war es so, dass der Unterhaltsberechtigte erst eine Exekution gegen den Schuldner führen musste, um einen Vorschuss vom Staat beantragen zu können. Vom Staat bekommt man einen geringeren Teil vorgeschossen, den sich dieser vom Schuldner wieder zurückholt.

Sind Sie derzeit vermehrt mit Anträgen auf Unterhaltsherabsetzung beschäftigt?

Zu Beginn der Corona-Krise haben einige Väter - unterhaltspflichtig sind noch immer meistens die Väter - gefragt, ob sie aufgrund der Krise eine Herabsetzung beantragen können, und ich habe ihnen den Sachverhalt erklärt. Ich glaube auf jeden Fall, dass sich die Gerichte künftig mit mehr Fällen dieser Art beschäftigen werden müssen.