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"Waffensammler zu Unrecht im Fokus"

Von Petra Tempfer

Politik
Nur Schusswaffen von "besonderer historischer Bedeutung" sind von der Kennzeichnungspflicht ausgenommen - der Begriff lässt jedoch Fragen offen.
© adobe.stock/yurigran

Ein Gesetzesentwurf sieht die Kennzeichnung von Schusswaffen vor - die Sammler historischer Waffen schlagen Alarm.


"Die nunmehr vorgeschlagenen Bestimmungen vernichten private Vermögenswerte", ist in einer der Stellungnahmen zum Entwurf des Schusswaffenkennzeichnungs- und EU-Polizeikooperationsgesetzes zu lesen. Und weiter: Sie seien "teilweise kein adäquates Mittel zur Erreichung des Ziels der Waffenrichtlinie, nämlich die Bekämpfung der mißbräuchlichen (sic!) Verwendung von Schusswaffen für kriminelle Zwecke". Die Kritik kommt von der Interessengemeinschaft Liberales Waffenrecht in Österreich (IWÖ), die auch zahlreiche Sammler historischer Waffen vertritt. Mit dem Gesetzesentwurf des Innenministeriums soll die Kennzeichnung von Schusswaffen und deren wesentlichen Bestandteilen geregelt werden.

Konkret fußt die Kritik auf den Begriffen "von besonderer historischer Bedeutung" und "herausragende Bedeutung", die laut Gesetzesentwurf darüber entscheiden, dass man der Pflicht zur Kennzeichnung einer Waffe enthoben ist. Die IWÖ schlägt daher vor, explizit in das Schusswaffenkennzeichnungsgesetz aufzunehmen, dass sämtliche vor 1900 erzeugte Schusswaffen oder deren wesentliche Bestandteile von besonderer historischer Bedeutung sind.

"Durch Stempel wertlos"

Denn historische Waffen, die zum Beispiel mithilfe eines Lasers gestempelt werden, seien für ausländische Käufer wertlos, sagt IWÖ-Präsident Andreas Rippel zur "Wiener Zeitung". "Weil sie damit modern verändert wurden." Dieses "Stempeln" koste freilich auch Geld, geschätzt bis zu 100 Euro, und sei kompliziert: Nicht jeder Büchsenmacher biete diese Möglichkeit an. Bei zahlreichen historischen Waffen sei zudem unklar, wann diese hergestellt wurden.

Doch alles der Reihe nach: Laut Gesetzesentwurf sind Schusswaffen, die im Bundesgebiet hergestellt oder aus einem Drittstaat eingeführt worden sind, "mit einer lesbaren, dauerhaften und eindeutigen Kennzeichnung zu versehen", um die missbräuchliche Verwendung von Schusswaffen für kriminelle Zwecke zu bekämpfen. Auch Einzelteile wie etwa der Lauf, die Trommel oder der Verschluss müssen gekennzeichnet werden: mit Angaben zum Hersteller oder der Marke, dem Herstellungsland oder -ort, der -nummer und dem -jahr oder einem Code, falls der Platz für diese Details auf dem Einzelteil nicht reicht.

Ausgenommen sind - und hier hakt die Kritik ein - unter anderen "Schusswaffen oder wesentliche Bestandteile von Schusswaffen von besonderer historischer Bedeutung". Wurden diese nach dem 1. Jänner 1900 erzeugt, sind sie laut Entwurf allerdings nur dann von besonderer historischer Bedeutung, "wenn ihnen insbesondere im Hinblick auf geschichtlich relevante Ereignisse oder Persönlichkeiten eine herausragende Bedeutung zukommt". Diese hat die Behörde festzustellen - und zwar mithilfe des Bundesdenkmalamtes. Nur Waffen, die aus der Zeit vor 1870 stammen, sind zur Gänze ausgenommen.

An diesen nicht näher definierten Bezeichnungen "von besonderer historischer Bedeutung" und "herausragende Bedeutung" stoßen sich in den Stellungnahmen zum Entwurf nicht nur einzelne Sammler historischer Waffen, sondern auch die IWÖ. "Dass es für die Waffen nach 1900 ein Gutachten vom Bundesdenkmalamt für deren ,herausragende Bedeutung‘ braucht, ist aufwendig und auch nicht notwendig", sagt Rippel. "Das Gutachten eines gerichtlich beeideten und zertifizierten Sachverständigen würde ausreichen." Rippel geht davon aus, dass das Attribut "herausragend" auf so gut wie keine Waffe zutreffen wird - "außer vielleicht auf die Attentatswaffe gegen Thronfolger Franz Ferdinand". Laut Innenministerium ist diese besondere historische Bedeutung bei Waffen nach 1900 etwa dann gegeben, wenn ein Staatsoberhaupt oder Regierungschef damit ermordet wurde oder es sich um die letzte erhaltene Schusswaffe einer bestimmten Serie handelt, heißt es auf Nachfrage.

Freiheitsstrafe möglich

Und auch für die "besondere historische Bedeutung" der Waffen vor 1900 werde es eine behördliche Überprüfung brauchen, vermutet Rippel. Der Passus lasse jedenfalls offen, ob jede dieser Waffen historisch besonders bedeutsam und damit ausgenommen ist. Aus dem Innenministerium heißt es dazu allerdings: "Wie in den Erläuterungen verdeutlicht wird, ist im Umkehrschluss davon auszugehen, dass Schusswaffen oder wesentliche Bestandteile, die vor dem 1. Jänner 1900 hergestellt wurden, von besonderer historischer Bedeutung und daher nicht nach diesem Bundesgesetz zu kennzeichnen sind." Rippel ist dennoch skeptisch.

Sollte eine kennzeichnungspflichtige Waffe ungekennzeichnet bleiben, sieht der Gesetzesentwurf jedenfalls eine Verwaltungsstrafe von bis zu 10.000 Euro oder in Form einer Freiheitsstrafe von bis zu sechs Monaten vor. Laut Rippel ist das "drastisch überhöht". Geraten Sammler historischer Waffen in den Fokus der Polizei, habe das mit der Bekämpfung von Kriminalität nichts mehr zu tun und geschehe daher zu Unrecht.

Die IWÖ ortet sogar eine Verfassungswidrigkeit. "Ein derartiger Eingriff in die privaten Vermögenswerte ist verfassungsmäßig unzulässig", ist in deren Stellungnahme zu lesen. Denn: "Originalwaffen, die vor 1900 erzeugt wurden, sind kriminalpolitisch bedeutungslos."

Verfassungsjurist Bernd-Christian Funk sieht das anders. "Ich halte das nicht für verfassungsrechtlich bedenklich", sagt er zur "Wiener Zeitung". "Es dient dazu, das Ziel zu erreichen, und ist wohl auch verhältnismäßig." Zudem gehe es hier um die Frage des ideellen Wertes. "Wenn jemand eine historische Waffe sammelt, dann wird er sich vermutlich durch eine Kennzeichnung nicht davon abhalten lassen und den Preis zahlen, den diese Waffe für ihn hat", sagt Funk.

Dem Justizministerium geht das Gesetz sogar nicht weit genug. Konkret "soll der Verwaltungsstraftatbestand (. . .) als Dauerdelikt ausgestaltet werden", heißt es in dessen Stellungnahme. Das Finanzministerium will wiederum die Mitwirkungsverpflichtung des Zollamtes Österreich und der Zollorgane konkretisiert wissen. Das Amt der Vorarlberger Landesregierung stimmt dem Gesetzesentwurf zur Gänze zu, und die Arbeiterkammer fügt hinzu, dass die Kennzeichnung "durch hierfür qualifizierte Gewerbetreibende zu erfolgen" habe.

Teil der EU-Waffenrichtlinie

Das Schusswaffenkennzeichnungsgesetz ist Teil der EU-Waffenrichtlinie von 2017, genauso wie die Änderung des Waffengesetzes 1996, die bereits 2019 in Kraft trat. Erklärtes Ziel ist, Terrorismus zu bekämpfen. Bereits seit 2012 müssen Schusswaffen aller Kategorien im zentralen Waffenregister (nach)registriert werden, lediglich Flinten nur bei einem Neukauf oder Besitzerwechsel. Auch damit kommt Österreich einer EU-Vorschrift nach.

Bei der Waffengesetzesnovelle von 2019 war es die Definition der Sportschützenvereine und deren Mitgliederzahl von mindestens 100, die in den Stellungnahmen am häufigsten kritisiert wurden. Diese wurde daraufhin auf 35 Personen reduziert. Von "herausragender historischer Bedeutung" ist in der EU-Waffenrichtlinie, die in österreichisches Recht umgesetzt werden muss, übrigens nicht die Rede. In dieser bezieht sich die Kennzeichnungspflicht lediglich auf Feuerwaffen oder wesentliche Bestandteile, die am oder nach dem 14. September 2018 hergestellt oder in die Union eingeführt wurden. Österreich sei hier bei der Umsetzung also "deutlich strenger, als es die EU vorsieht", sagt Rippel.

Sämtliche Stellungnahmen werden nun laut Innenministerium nach dem Ende der Begutachtungsfrist am 17. August geprüft und - soweit erforderlich - eingearbeitet. Danach soll das Bundesgesetz so bald wie möglich in den Ministerrat als Regierungsvorlage eingebracht werden, damit es möglichst rasch den parlamentarischen Prozess durchläuft, "sodass ein zeitnahes Inkrafttreten ermöglicht wird".