Eine zwei Tage längere Schonfrist hat die türkis-grüne Bundesregierung den Österreichern bis zur Umsetzung der verschärften Maßnahmen zur Eindämmung des Coronavirus eingeräumt. Statt seit heute, Freitag, um null Uhr gelten die strengeren Auflagen, darunter die niedrigere Obergrenze für Treffen von Privatpersonen mit sechs Erwachsenen in Innenräumen und zwölf Erwachsenen im Freien, nun ab diesen Sonntag null Uhr.

Der Grund dafür ist ganz offensichtlich, dass das Ressort von Gesundheitsminister Rudi Anschober (Grüne) die Verordnung erst am Donnerstagabend rund dreieinhalb Stunden vor dem ursprünglich von der Regierung bereits am Montag angekündigten Starttermin  fertiggestellt hat. Die Neuregelung bringt vor allem für Österreichs Gastronomie weitere Erschwernisse. Lokale mit insgesamt mehr als 50 Sitzplätzen müssen demnach ab Anfang November einen eigenen Corona-Beauftragten haben sowie ein Corona-Präventionskonzept. Teil dessen "kann" auch eine mit dem Datenschutz konforme Gästeliste sein, wie es sie in Wien schon gibt.

Die neue Corona-Verordnung schreibt den Lokalbetreiber außerdem vor, dass dieses Corona-Präventionskonzept basierend auf einer Risikoanalyse ein "dem Stand der Wissenschaft entsprechendes" Regulativ sein muss. Angesichts der fortschreitenden Erkenntnisse zum Coronavirus bedeutet dies logischerweise, dass das Präventionskonzept von Gastronomen in Lokalen mit mehr als 50 Sitzplätzen jeweils angepasst werden muss.

Wirte und andere Lokalbetreiber werden sich noch aus einem anderen Grund umstellen müssen. Kellner und auch weibliche Beschäftigte in der Gastronomie haben seit Ausbruch der Corona-Epidemie in Österreich im heurigen Spätwinter besonders häufig Gesichtsschutzschilder beziehungsweise Plastik-Visiere getragen, weil diese die Kommunikation mit den Gästen erleichtern haben. Damit wird bald Schluss sein, nachdem internationale Studien gezeigt haben, dass diese die Verbreitung von Coronaviren nur wenig reduzieren und daher von Experten als sinnlos eingestuft werden. Anschobers Verordnung schreibt vor, dass der Gesichtsschutz künftig "eng" anliegen muss, was Gesichtsschilde ausschließt. Für die Umstellung lässt der Gesundheitsministern eine Übergangsfrist bis 7. November.

Sonderregelung erlaubt Ausnahmen für Weihnachtsmärkte

Eine weitere Einschränkung soll dem Alkoholkonsum im Umkreis von Wirtshäusern und Lokalen einen Riegel vorschieben. Nach der Sperrstunde darf österreichweit im Umkreis von 50 Meter von Lokalen, aber auch beispielsweise Tankstellenshops, kein Alkohol konsumiert werden. Für Weihnachtsmärkte wird trotz der Einschränkung des Ausschanks und der Bewirtung mit Speisen bei Kultur- und Sportveranstaltungen eine Möglichkeit offen gelassen.

Während nämlich sonst die Konsumation von Speisen und Getränken an Tischen im Sitzen erfolgen muss, sind Ausnahmen vorgesehen. Diese gelten für Würstel- und Kebabstände, aber ausdrücklich auch für Punschstände und Gastronomiestände auf Märkten und Gelegenheitsmärkten. Dort darf laut Verordnung "auch im Stehen konsumiert werden". Das bedeutet: der Gesundheitsminister will das Geschäft beispielsweise beim Christkindlmarkt auf dem Wiener Rathausplatz in derzeit noch rot-grün regierten Wien nicht stören – trotz all seiner Versicherungen, soziale Kontakte sonst möglichst zu unterbinden.

Die Neuregelung für private Treffen, die von der Experten und Regierung derzeit als Hauptgefahrenquelle für Corona-Ansteckungen genannt werden, wird in der Verordnung des Gesundheitsministeriums präzisiert. Konkret liegt die Obergrenze in Innenräumen bei sechs erwachsenen Personen, wobei sechs Kinder oder Personen, für die Ausfsichtspflicht besteht, einzurechnen sind. Die Obergrenze im Freien besagt, dass auch da Betreiber maximal zwölf Erwachsene Personen einlassen dürfen, sechs Kinder können einberechnet werden. Die Alternative zu dieser Obergrenze ist, dass die Personen im gleichen Haushalt leben, womit auch der Einlass von mehr als sechs Personen aus dem selben Haushalt zulässig wäre.

Neu ist, dass auch für Bewohner von Pflegeheimen ab Sonntag nunmehr eine Maskenpflicht in öffentlichen Bereichen des Heimes gilt. Ausnahmen sind etwa zulässig, wenn dies aus gesundheitlichen Gründen nicht zumutbar ist, etwa bei Atemproblemen. In ihrem Zimmer selbst müssen Heimbewohner kein Schutzmasken tragen.