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Hält neuer Lockdown vor Höchstgericht?

Von Daniel Bischof

Politik

Verfassungsrechtler sehen zweiten Lockdown auf soliderem Fundament als im Frühjahr, einzelne Zweifelsfragen bleiben.


Die rechtliche Arbeit war bei der Pandemiebekämpfung bisher einer der Schwachpunkte der türkis-grünen Bundesregierung. Der Lockdown im Frühjahr war von juristischen Unklarheiten geprägt. Im Juli erklärte der Verfassungsgerichtshof die Ausgangsbeschränkungsverordnung für gesetzeswidrig. Umso genauer wird daher beobachtet, auf welch rechtliche Beine Türkis-Grün den nunmehr zweiten Lockdown gestellt hat.

"Ich würde meine Hand nicht für alle Bestimmungen ins Feuer legen", sagt Verfassungsrechtler Peter Bußjäger von der Universität Innsbruck. Im Großen und Ganzen sei der zweite Lockdown aber besser als jener im Frühjahr geregelt worden. "Die Qualität der rechtlichen Arbeit ist deutlich gestiegen", sagt Bußjäger.

Fortschritte sieht auch Verfassungsrechtler Karl Stöger von der Universität Wien: "Man ist sichtlich bemüht, den Anforderungen, die der Verfassungsgerichtshof aufgestellt hat, Rechnung zu tragen." Einzelne Zweifelsfragen gebe es aber auch bei den neuen Lockdown-Regeln.

Grundlage "hieb- und stichfest"

Das rechtliche Herzstück des ab Dienstag geltenden Lockdowns ist die sogenannte Covid-19-Schutzmaßnahmenverordnung. Sie sieht etwas weichere Beschränkungen als noch im Frühjahr vor, bringt aber massive Einschnitte mit sich. Von 20 bis 6 Uhr gelten Ausgangsbeschränkungen, Veranstaltungen sind untersagt, die Gastronomie muss schließen.

Die juristische Beurteilung dieser neuen Maßnahmen muss auf mehreren Ebenen erfolgen. "Zunächst braucht die Verordnung einmal eine gesetzliche Grundlage", sagt Bußjäger. Eine solche Grundlage sei mit dem "weitgehend hieb- und stichfesten" Covid-19-Maßnahmengesetz gegeben, so der Verfassungsrechtler.

Innerhalb dieser gesetzlichen Grundlage muss sich die neue Verordnung nun bewegen. Hier hatten sich im Frühjahr Probleme gezeigt. Die erste Lockdown-Verordnung war nämlich, wie der Verfassungsgerichtshof feststellte, gesetzeswidrig. Denn sie fand im Maßnahmengesetz keine Deckung. Dieses hatte dem Gesundheitsminister lediglich ermöglicht, Betretungsverbote für bestimmte Orte zu verordnen. Die erste Lockdown-Verordnung betraf aber österreichweit den öffentlichen Raum. Nach der Entscheidung des Höchstgerichts wurde das Maßnahmengesetz von Türkis-Grün geändert.

Offen Fragen bei Wohnbereich

Gibt es nun beim zweiten Lockdown erneut Diskrepanzen zwischen Gesetz und Verordnung, die eine Aufhebung ermöglichen könnten?

Die neue Verordnung bewege sich nun überwiegend klar innerhalb des Maßnahmengesetzes, attestieren Bußjäger und Stöger. Angriffsflächen sehen die beiden Juristen aber bei der Frage des privaten Wohnbereichs. Dieser kann, wie das Maßnahmengesetz festhält, in die Einschränkungen nicht einbezogen werden.

In den Erläuterungen zu dem Gesetz wird auch erklärt, dass der private Wohnbereich weit auszulegen ist und davon auch Nebengebäude zu Wohnungen und Häusern, wie beispielsweise Kellerabteile, Garagen, Gärten und Wohnmobile umfasst sind. Anders ist es nun in der Verordnung. Sie unterschneidet zwischen dem "eigenen, privaten Wohnbereich" und Orten, "die nicht der Stillung eines unmittelbaren Wohnbedürfnisses dienen, wie insbesondere Garagen, Gärten, Schuppen oder Scheunen". Garagen- und Gartenpartys werden dadurch verboten.

"Das ist ein Knackpunkt, über den man diskutieren kann", sagt Stöger. Bußjäger erachtet das als "zulässige Konkretisierung": "Aber ich räume ein, dass man hier geteilter Meinung sein kann", so der Jurist.

Debatte um Ausnahmen

Kontrovers diskutiert wurden am Wochenende bereits die nächtlichen Ausgangsbeschränkungen. Zwischen 20 und 6 Uhr ist "das Verlassen des eigenen privaten Wohnbereichs und das Verweilen außerhalb des eigenen privaten Wohnbereichs verboten". Allerdings gibt es einige Ausnahmen, darunter etwa den "Aufenthalt im Freien zur körperlichen und psychischen Erholung". Rechtsanwälte-Präsident Rupert Wolff hält den Auslegungsspielraum für zu groß und unbestimmt, in der Praxis werde das Probleme verursachen.

"Ein Auslegungsspielraum ist da. Aber er ist nicht zu groß - und letztlich muss man alles irgendwie auslegen", sagt Bußjäger. Er hält es für möglich, dass so manche Bestrafung zwar nachträglich von den Verwaltungsgerichten aufgehoben wird. Die ganze Verordnung werde wegen der Ausnahmebestimmungen aber nicht gleich fallen. Die Polizei werde mit viel Augenmaß vorgehen müsse, rät Stöger: "Es liegt am Fingerspitzengefühl der Behörden." Die Ausnahmen würden aber ja gerade Freiheiten schaffen und verhindern, dass es eine allgemeine Ausgangssperre wie in anderen Ländern gebe, so Stöger.

Unklarheiten zeigten sich auch rund um die Regel betreffend "Zusammenkünfte von nicht mehr als sechs Personen, wobei diese nur aus zwei verschiedenen Haushalten stammen dürfen". "Das bezieht sich nur auf den öffentlichen Raum: Bei solchen Gruppen gilt die Abstandsregel nicht", erklärt Stöger. Keineswegs wird aber ein Personenlimit für den Privatbereich vorgeschrieben: "Das ist ja auch gar nicht möglich." Zwischen 6 und 20 Uhr könnten damit auch größere Personengruppen in der privaten Wohnung zusammenkommen. Die Bundesregierung appelliert aber, auf solche großen Zusammenkünfte zu verzichten.

Dokumentation notwendig

Laut Stöger wird es bei einer Prüfung durch das Höchstgericht vor allem darauf ankommen, dass "die Notwendigkeit der Maßnahmen medizinisch ausreichend dokumentiert ist". Das gelte insbesondere für die Ausgangsbeschränkungen. Diese dürfen nach dem Maßnahmengesetz nur erlassen werden, um einen "drohenden Zusammenbruch der medizinischen Versorgung oder ähnlich gelagerte Notsituationen zu verhindern".

Dem Höchstgericht den Verordnungsakt ohne nähere Details und Begründungen zu schicken - wie in der Vergangenheit geschehen - werde jedenfalls nicht gehen, sagt Bußjäger: "Die Bundesregierung muss das im Akt mit nachvollziehbaren Expertisen nachweisen." Stöger meint: Gelinge es, die medizinische Notwendigkeit darzustellen, "wird das zumindest in groben Zügen halten".

Die Begründung der rechtlichen Maßnahmen durch das Sozialministerium ist im folgenden Dokument enthalten: