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Der bisher härteste Lockdown

Von Petra Tempfer

Politik

Ganztägige Ausgangs- und Kontaktbeschränkungen sind ab Dienstag in Kraft.


Ganztägige Ausgangsbeschränkungen, alle Schulen geschlossen und eine rigide Reduktion der Kontakte: Die Covid-19-Notmaßnahmenverordnung, die am Dienstag (17. November) in Kraft tritt, stellt den bisher härtesten Lockdown seit Ausbruch der Pandemie dar. Nach dem Lockdown "light" vom 3. November, der unter anderem nächtliche Ausgangssperren und das Schließen der Gastronomie mit sich gebracht hatte, war die Anzahl der Neuinfektionen nicht gesunken - und Gesundheitsminister Rudolf Anschober (Grüne) machte seine Ankündigung wahr, die Maßnahmen zu verschärfen.

Just am Montag lag zwar die Anzahl der Neuinfektionen mit 4.657 in den vergangenen 24 Stunden laut Innen- und Gesundheitsministerium fast 2.500 Fälle unter dem Sieben-Tages-Schnitt von aktuell 7.124 positiv Getesteten. Und auch im Vergleich zum Montag der Vorwoche waren es um 936 Fälle weniger. Laut Anschober handelt es sich dabei aber um typische "Montagszahlen": Diese seien "seit Wochen immer deutlich geringer". Das hängt damit zusammen, dass an Samstagen und Sonntagen generell weniger Covid-19-Fälle gemeldet werden, weil weniger Menschen einen Arzt aufsuchen und auch nicht alle Gesundheitsämter und Landesbehörden voll besetzt sind.

Die Notmaßnahmen sollen nun jedenfalls bis einschließlich 6. Dezember gültig bleiben. Was das genau bedeutet, hier im Detail.

Wann darf man die Wohnung verlassen?

Schärfer als beim Lockdown vor zwei Wochen gelten die Ausgangsbeschränkungen nun nicht mehr nur in der Nacht, sondern rund um die Uhr. Den eigenen privaten Wohnbereich darf man der Verordnung zufolge nur noch aus bestimmten Gründen verlassen, und zwar, wenn man zum Beispiel in die Arbeit fährt. Wo es möglich ist, wird jedoch Homeoffice empfohlen. Dazu ist zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer Einvernehmen herzustellen. Auch wer "Grundgüter des täglichen Lebens" einkauft, darf hinaus gehen. Gesundheitsdienstleistungen dürfen ebenfalls in Anspruch genommen (die telefonische Krankschreibung ist aber möglich), Friedhöfe und religiöse Einrichtungen besucht und Tiere versorgt werden. Die Fahrt zum Zweitwohnsitz ist gestattet, und man darf Kinderspielplätze im Freien besuchen.

Wie schon im Frühling gilt auch der Aufenthalt im Freien zur "körperlichen und psychischen Erholung" als Ausnahmegrund. Diesmal darf man allerdings die öffentlichen Verkehrsmittel benutzen, um zum Ort der Erholung zu gelangen - das Auto ohnehin. Auch das Besuchsrecht minderjähriger Kinder bleibt unangetastet. Für unaufschiebbare Behörden- oder Gerichtsgänge darf man den Wohnbereich ebenfalls verlassen. Als erster Punkt der Ausgangsregelung ist auch die "Abwendung einer unmittelbaren Gefahr für Leib, Leben und Eigentum" als Ausnahmegrund angeführt.

Wer darf wen besuchen?

Der Kontakt zu anderen Personen sollte soweit wie möglich eingeschränkt werden. Der Besuch von einzelnen engsten Angehörigen respektive einzelnen wichtigen Bezugspersonen, mit denen in der Regel mehrmals wöchentlich Kontakt gepflegt wird, zählt zur Ausnahme "Deckung der notwendigen Grundbedürfnisse des täglichen Lebens" und ist daher erlaubt. Zu den engsten Angehörigen zählen laut Gesundheitsministerium die Eltern, (volljährige) Kinder und Geschwister. Die Frage, wer zu den "wichtigen Bezugspersonen" gehört, hänge von einer Einzelfallbeurteilung ab, hieß es aus dem Ressort. Voraussetzung ist regelmäßiger (physischer) Kontakt. Der nicht im gemeinsamen Haushalt lebende Lebenspartner zählt dazu. Der Kontakt zu den Großeltern ist ebenfalls zulässig, sofern es sich um eine enge Bezugspersonen handelt und auch bisher mehrmals wöchentlich physischer Kontakt stattgefunden hat.

Darf man Spitäler und Pflegeheime besuchen?

In Krankenanstalten und Altenheimen gibt es weitere Einschränkungen. In Ersteren ist anders als zuletzt nur noch ein Besuch pro Woche und Patient möglich - und das auch nur, wenn der Erkrankte für mehr als sieben Tage aufgenommen wird. Ausnahmen gibt es für Schwangere. Sie dürfen von einer Person begleitet werden, ebenso bei der Geburt und danach. Minderjährige und unterstützungsbedürftige Personen können von zwei Personen begleitet und besucht werden.

Spitalsmitarbeiter müssen einmal pro Woche einen Antigen- oder molekularbiologischen Test absolvieren. Ist dieser positiv, können sie dennoch im Einsatz bleiben, nämlich dann, wenn sie mindestens 48 Stunden lang symptomfrei waren und aufgrund des CT-Werts von über 30 davon ausgegangen werden kann, dass keine Ansteckungsgefahr mehr besteht. Für Beschäftigte in Pflegeheimen gilt dasselbe. Besuche im Rahmen der Palliativ- und Hospizbegleitung sind von den Restriktionen ausgenommen.

Bleiben Abstandsregel und Maskenpflicht wie bisher?

Weiter aufrecht bleibt die Abstandsregel von einem Meter im öffentlichen Raum zu allen Personen, die nicht im eigenen Haushalt leben. Beim Aufenthalt in geschlossenen öffentlichen Räumen ist zusätzlich ein Mund-Nasen-Schutz (MNS) zu tragen. Auch am Arbeitsplatz ist dieser zu tragen, falls der Mindestabstand von einem Meter unterschritten wird. Kinder bis zum vollendeten sechsten Lebensjahr sind wie bisher davon ausgenommen. Wer aus medizinischen Gründen keine Maske tragen kann, muss ein Attest mitführen - und darf dann ein Face-Shield tragen. Ausnahmen von der Abstandsregel gibt es bei der Betreuung von Menschen mit Behinderungen, bei der Durchführung religiöser Handlungen, in Flugzeugen und in öffentlichen Verkehrsmitteln, falls diese voll sind.

Schließen alle Schulen und Kindergärten?

Nach den Oberstufen, die am 3. November auf Fernunterricht umgestellt haben, wechselt nun auch der Pflichtschulbereich in diesen. Für Betreuungszwecke bleibt er allerdings geöffnet, und auch Lernbegleitung wird für alle Kinder angeboten. In den Kindergärten gibt es keine Einschränkungen. Die Kindergartenpflicht für das letzte Jahr wird jedoch aufgehoben.

Welche Betriebe und Einrichtungen sind geöffnet?

Nur Betriebe, die zur Deckung wichtiger Grundbedürfnisse dienen, bleiben geöffnet. Dazu zählen der Lebensmittelhandel sowie der Gesundheitsbereich wie Apotheken. Weiter offen haben dürfen unter anderen der Agrar- und Tierfutterhandel, Tankstellen, Banken, die Post, Trafiken oder Werkstätten. Die Öffnungszeiten bleiben auf 6 bis 19 Uhr limitiert. Verkauft werden dürfen nur solche Waren, die dem "typischen Warensortiment" entsprechen. Supermärkte dürfen etwa nur mehr Produkte wie Lebensmittel, Drogerieprodukte oder Tierfutter anbieten. Alle "körpernahen Dienstleistungen" sind verboten - Friseure, Kosmetiker und auch Masseure (außer medizinische Heilmasseure) dürfen also nicht mehr besucht werden. Änderungsschneidereien oder Putzereien bleiben indes offen.

Der Zugang in die Geschäfte wird limitiert: Jedem Kunden müssen zehn Quadratmeter zur Verfügung stehen. Ist der Kundenbereich kleiner als zehn Quadratmeter, darf sich dort nur ein Kunde aufhalten.

Sämtliche Sportanlagen für Amateure und Freizeiteinrichtungen wie Bäder sind gesperrt.

Bleiben die Beschränkungen in der Gastronomie?

Gastronomiebetriebe bleiben geschlossen. Eine Abholung von Speisen und Getränken von 6 bis 19 Uhr ist möglich, diese dürfen aber nicht im Umkreis von 50 Metern konsumiert werden. Lieferservice ist wie bisher rund um die Uhr möglich. Auch Beherbergungsbetriebe für touristische Zwecke müssen geschlossen halten, Ausnahmen gibt es für Geschäftsreisende. Internate, Lehrlingswohn- und Studentenheime bleiben geöffnet.

Welche Veranstaltungen sind erlaubt?

Veranstaltungen sind untersagt. Darunter fallen Kulturveranstaltungen, aber auch Hochzeits- und Jubiläumsfeiern sowie Gelegenheitsmärkte (Weihnachtsmärkte). Ausgenomen sind "unaufschiebbare berufliche Zusammenkünfte", sofern sie nicht digital abgehalten werden können. Auch Demonstrationen und religiöse Veranstaltungen sind unter dieser Voraussetzung gestattet. Eheschließungen am Standesamt werden indes nicht möglich sein. An Begräbnissen dürfen wie bisher maximal 50 Personen teilnehmen, dabei gilt die Mindestabstandsregel und MNS-Pflicht. In Innenräumen von Religionsgemeinschaften muss jedenfalls ein MNS getragen werden. Die katholische Kirche setzt während des neuen "Lockdowns" die öffentlichen Gottesdienste befristet aus.

Welche Strafen sind bei Verstößen möglich?

Einen "erhöhten Kontrolldruck" seitens der Polizei zur Einhaltung der Vorgaben werde es zwar geben, gezielte Schwerpunktaktionen "à la Planquadrat" seien aber "nicht vorgesehen", sagte Innenministeriumssprecher Patrick Maierhofer. Die Organstrafe für das Fehlen eines MNS beträgt 25 Euro, jene für das Nicht-Einhalten des Mindestabstandes 50 Euro. Bei schweren Verstößen, wie etwa Partys, wird eine Anzeige bei der Gesundheitsbehörde erstattet. Da sind dann Strafen von bis zu 1.450 Euro pro Person fällig.

Was sagen Verfassungsrechtler zur Verordnung?

Verfassungsjurist Bernd-Christian Funk kritisiert die Bestimmung über Kontaktbeschränkungen. Ein "Highlight an Unbestimmtheit" sei die Bestimmung "einzelne wichtige Bezugspersonen, mit denen in der Regel mehrmals wöchentlich Kontakt gepflegt wird". Verfassungsjurist Heinz Mayer sieht indes wenig Unbestimmtheiten. Auch der Verfassungsgerichtshof habe im Juli zu verstehen gegeben, dass er "in solchen Fällen einer dynamischen Situation" wie einer Pandemie durchaus Verständnis für "weitere Formulierungen" habe. Die Schließung der Schulen könnte jedoch "unverhältnismäßig" sein.