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Lockdown-Kontakt auf Eltern, Kinder und Geschwister reduziert

Von Karl Ettinger

Politik

Im Hauptausschuss des Nationalrats wurden die Ausgangsbeschränkungen um weitere zehn Tage verlängert. Für Großeltern gibt es eine Klarstellung, welche man ab Freitag treffen darf und welche nicht.


Mitten in dem bis 6. Dezember angekündigten zweiten Corona-Lockdown steht nochmals eine Einschränkung bei den Maßnahmen bevor. Im Zuge von "rechtlichen Klarstellungen" der Verordnung werden nach Informationen der "Wiener Zeitung" bei den Bezugspersonen, die jemand treffen darf, der Begriff "Angehörige" in Klammer um "Eltern, Kinder und Geschwister" ergänzt, die Großeltern sind dabei nicht ausdrücklich erwähnt.

Aus Koalitionskreisen wurden "Verschärfungen" durch die neue Lockdown-Verordnung in Abrede gestellt. Es handle sich lediglich um "Präzisierungen" bei bestimmten Punkten, die bisher unklar gewesen seien, wurde erklärt. Es gehe vor allem um Besuche von Enkelkindern bei den Großeltern, die nicht im selben Wohnort leben. Der Kontakt zu den Großeltern oder anderen Verwandten werde nicht grundsätzlich untersagt. Sofern sie zu wichtigen Bezugspersonen gehörten und Enkel schon bisher mehrmals wöchentlich Kontakt gepflegt hätte, können man sie auch weiterhin treffen, wurde im Bundeskanzleramt und im Gesundheitsministerium betont. Wie schon bisher auch, seien Treffen nur von  Einzelpersonen mit anderen mehreren Haushaltsangehörigen gleichzeitig zulässig.

Aus dem SPÖ-Klub im Parlament heißt es allerdings nach wie vor, dass das so aber nicht in der Verordnung stehe. Man äußerte erneut Kritik am Vorgehen der türkis-grünen Bundesregierung geäußert. Dies vor allem deswegen, weil es wieder neue Bestimmungen für die Bevölkerung gebe.

Nur berufliches, unaufschiebbares Einkaufen in Waffengeschäften

In der der "Wiener Zeitung" vorliegenden Verordnung wurde nun auch das zuletzt stark kritisierte mögliche Einkaufen in Waffengeschäften eingeschränkt: Waffen und Waffenzubehör darf nur gekauft werden, sofern der Erwerb "zu beruflichen Zwecken aus gesetzlichen Gründen zwingend unaufschiebbar erforderlich ist".

Klargestellt wird auch, dass ein Betreten von Arbeitsorten außerhalb von Betriebsstätten zwar grundsätzlich erlaubt ist. Damit darf zum Beispiel Installateure ein undichtes Rohr in einer Privatwohnung reparieren. Das aber "gilt nicht für körpernahe Dienstleistungen". Massieren und Frisieren in Privatwohnungen ist also mit dieser Präzisierung nun dezidiert nicht mehr erlaubt.