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Wie viel Zwang bei der Impfung erlaubt ist

Von Daniel Bischof

Politik
Ein physischer Impfzwang ist in Österreich unzulässig, sagt Verfassungsjurist Karl Stöger.
© getty images/Karen Ducey

Am Sonntag starten erste Corona-Impfungen in Österreich. Wie viel Druck darf auf Nicht-Impfwillige ausgeübt werden?


Die Corona-Impfung rückt in Windeseile näher. Bereits ab Sonntag wird in den ersten EU-Staaten, darunter Österreich, geimpft. Während zunächst Hochrisikogruppen und das Gesundheitspersonal geimpft werden sollen, stehen die Impfstoffe in den kommenden Monaten dann auch einem größeren Teil der Bevölkerung zur Verfügung. Laut einer Umfrage sind derzeit aber nur 30 Prozent der Österreicher bereit, sich impfen zu lassen. Das wirft die Frage auf, inwieweit Menschen zur Impfung gezwungen werden können.

Ist eine Impfpflicht in Österreich zulässig?

"Ich habe keine grundsätzlichen verfassungsrechtlichen Bedenken bei einer Corona-Impfpflicht", sagt Karl Stöger. Der Verfassungsrechtler an der Uni Wien ist auf Medizinrecht spezialisiert. Er hält eine Impfpflicht, die gesetzlich beschlossen werden müsste, nach derzeitigem Stand für zulässig. Eine Impfung greift zwar in die körperliche Integrität und das Recht auf Privatleben ein. Dieser Eingriff könne aber gerechtfertigt sein, wenn der Vorteil für die Bevölkerung die Nachteile des Einzelnen überwiegt. "Die Impfpflicht ist zulässig, wenn sie erforderlich ist, um die Pandemie in den Griff zu kriegen", sagt Stöger.

Bei der Beurteilung kommt es darauf an, wie ansteckend und gefährlich die Krankheit ist und ob ohne Pflicht eine Überlastung der Intensivstationen droht. Entscheidend ist auch die Wirksamkeit der Impfung. Sollte sie neben dem Eigen- auch dem Fremdschutz dienen - also verhindern, dass die geimpfte Person auch andere Menschen ansteckt -, würde das eher für eine Pflicht sprechen, so Stöger. Auch der mangelnde Erfolg einer freiwilligen Impfung könne einen Zwang rechtfertigen.

Rechtsanwalt Raoul Wagner hält eine Impfpflicht gegen Covid-19 hingegen für unverhältnismäßig und unzulässig. Vielmehr müsse auf Freiwilligkeit gesetzt werden. Alleine das Wort Impfpflicht löse heftige Gegenreaktionen aus, so Wagner. "Ich bin kein Impfmuffel. Ich impfe mich jährlich gegen Grippe", sagt er. Bei den Impfstoffen von Moderna und Biontech/Pfizer handle es sich aber um mRNA-Impfstoffe und damit "Gentechnik-Impfstoffe, die großflächig noch nie eingesetzt wurden".

Das deutsche Robert Koch Institut und Paul Ehrlich Institut halten fest, dass die DNA im Zellkern nicht durch mRNA beeinflusst werden kann. "Aber auch wenn der Impfstoff harmlos sein mag: Wir können nicht seit Jahrzehnten gegen Genfleisch und Gensoja sein und dann die Menschen zwingen, einen Gen-Impfstoff zu nehmen", argumentiert Wagner. Weniger Bedenken hat er bezüglich eines Totvirusimpfstoffes, der nur abgetötete Krankheitserreger enthält. An diesem wird derzeit geforscht. Laut Stöger müsste eine Pflicht alle zugelassenen Corona-Impfstoffe umfassen: "Wer keinen mRNA-Impfstoff nehmen will, kann stattdessen auch zu einem Totimpfstoff greifen."

Gibt es Entscheidungen auf europäischer Ebene?

Dass der Gesetzgeber einen breiten Handlungsspielraum hat, darauf deutet eine Entscheidung (Solomakhin v. Ukraine) des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) hin. 1998 suchte ein Ukrainer wegen eines Atemwegsinfekts ein Spital in Donezk auf. Dort wurde er unfreiwillig gegen Diphtherie, eine schwere bakterielle Infektion, die in der Ukraine grassierte, geimpft. Der Mann klagte die Behörden, der Fall ging an den EGMR. Dieser wies das Begehren zurück. "Der Gerichtshof hielt fest, dass die Impfung ein zulässiger Eingriff in die körperliche Integrität war", so Stöger. Sie habe dem öffentlichen Gesundheitsschutz gedient und sei notwendig gewesen, um die Verbreitung der ansteckenden Krankheit einzudämmen.

Ein physischer Impfzwang wäre in Österreich aber unzulässig, sagt Stöger: "Die Menschen zu fesseln und ihnen was zu spritzen: Das ist unverhältnismäßig." Stattdessen könnte man versuchen, durch Strafen Druck auf die Bevölkerung aufzubauen, etwa durch Verwaltungsstrafen oder Einschnitte bei Sozialleistungen. Diese würden so bemessen werden, "dass man die Anzahl der Verweigerer auf ein Ausmaß drücken kann, bis Herdenimmunität besteht". Der Gesetzgeber könnte zudem anordnen, dass nur geimpfte Personen Events wie Konzerte besuchen können.

Wie sieht es mit einzelnen Berufsgruppen aus?

Kommt keine allgemeine Pflicht, ist fraglich, ob nur einzelne Berufsgruppen zur Impfung verpflichtet werden können. Laut Epidemiegesetz geht das bei "Personen, die sich berufsmäßig mit der Krankenbehandlung, der Krankenpflege oder Leichenbesorgung beschäftigen, und für Hebammen". Auf andere Gruppen lässt sich das nicht umlegen, so Stöger. Daher müsse man eine gesetzliche Grundlage für weitere Berufe schaffen oder eine Pflicht dienstvertraglich regeln.

Letztere Variante ist problematisch. "Ein Eingriff in die persönliche Integrität muss sachlich gerechtfertigt sein", sagt Arbeitsrechtler Martin Gruber-Risak von der Uni Wien. In der Praxis werde es zu schwierigen Abwägungen kommen: "Diesen Bereich müsste die Politik regeln. Ansonsten werden sich die Gerichte jahrelang damit beschäftigen, bei welchen Berufen eine Impfpflicht zulässig ist."

Ein wichtiges Kriterium werde auch hier sein, wie weit der Schutz der Impfung reiche, sagt Gruber-Risak. "Dient sie nur dem Eigenschutz, wird ein Arbeitgeber die Impfpflicht schwer durchsetzen können." Denn dann liege es wohl im Ermessen des Arbeitnehmers, ob er sich selbst vor der Krankheit schützt. Schütze die Impfung auch Dritte, sieht Gruber-Risak höhere Chancen: "Wenn jemand in einem körpernahen Beruf arbeitet, wird ein Arbeitgeber wohl eine Impfung vorschreiben können." Auch Zivilrechtlerin Constanze Fischer-Czermak von der Uni Wien sieht einen Spielraum für den Arbeitgeber: "Er könnte ein Interesse daran haben, dass sich möglichst viele Arbeitnehmer impfen lassen, damit keine Infektion auftritt und nicht der gesamte Betrieb in Quarantäne muss." Allerdings werde es dabei darauf ankommen, ob es sich um Bewerber oder bereits beschäftigte Mitarbeiter handle, so Gruber-Risak. "In einem vorvertraglichen Verhältnis kann ein Arbeitgeber alles vorgeben, solange es nicht willkürlich und diskriminierend ist." Sollte die Impfung Fremdschutz bieten und der Bewerber in einem körpernahen Beruf arbeiten wollen, halte er es für zulässig, wenn der Arbeitgeber ihn bei einer Impfverweigerung nicht anstellt. Bei Bestandspersonal sei fraglich, ob im Einzelfall nicht geimpfte Arbeitnehmer gekündigt werden können.

Wagner sieht weniger Möglichkeiten für den Arbeitgeber. Wie auch die Judikatur zeige, würden die Persönlichkeitsrechte der Arbeitnehmer großzügig ausgelegt werden. Daher müsse es dem Arbeitnehmer überlassen bleiben, sich impfen zu lassen. Einer Person, die gekündigt wurde, weil sie sich nicht impfen hat lassen, würde er vor Gericht gute Chancen einräumen: "Das könnte eine anfechtbare Motivkündigung sein."

Welchen Spielraum haben Dienstleister?

Die Fluggesellschaft Qantas hat angekündigt, nur noch Corona-geimpfte Passagiere zu ihren internationalen Flügen zuzulassen. Die französische Regierung plant ein Impfgesetz, durch das der Zugang von öffentlichen Verkehrsmitteln oder anderen Orten von einer Corona-Impfung abhängig machen könnte. Ist so etwa auch in Österreich vorstellbar?

"Grundsätzlich gilt im Privatrecht die Privatautonomie. Der Unternehmer kann entscheiden, ob und mit wem er Verträge abschließt", sagt Fischer-Czermak. So könnte eine Fluglinie Verträge mit Nicht-Geimpften ablehnen, um ihr Personal vor Infektionen zu schützen oder Gästen ein Sicherheitsgefühl zu geben, damit mehr Personen fliegen. Diese Abschlussfreiheit wird aber durch den Kontrahierungszwang eingeschränkt. Unternehmen mit Monopolstellung, etwa das einzige Wirtshaus oder der einzige Greißler im Ort, müssen mit jedermann Verträge schließen, weil Kunden keine Möglichkeit haben, auf andere Anbieter auszuweichen.

"Selbst wenn ein Kontrahierungszwang besteht, darf ein Unternehmen den Vertragsabschluss aber ablehnen, wenn sachlich gerechtfertigte Gründe bestehen", so Fischer-Czermak. Die Nachteile des Unternehmers und der anderen Kunden beim Vertragsabschluss mit Nicht-Geimpften müssen mit den Nachteilen abgewogen werden, den Nicht-Geimpfte durch den Ausschluss von der Leistung haben. Auch hier komme es darauf an, ob die Impfung nur dem Eigen- oder auch dem Fremdschutz diene, so Fischer-Czermak. Wenn Fremdschutz bestehe, lasse sich der Ausschluss Nicht-Geimpfter sachlich leichter begründen.

Dass Monopolisten wie die Wiener Linien Nicht-Geimpfte ausschließen können, bezweifeln die Juristen. Bei Leistungen, mit denen die Grundbedürfnisse des täglichen Lebens abgedeckt werden, sei ein Ausschluss kaum zu rechtfertigen, sagt Stöger. Laut Gruber-Risak werden bei einer Abwägung etwa auch Alternativen "wie zum Beispiel das Tragen einer FFP2-Maske berücksichtigt werden müssen". Nach aktuellem Stand wäre ein Ausschluss durch die Wiener Linien sachlich nicht gerechtfertigt, meint auch Fischer-Czermak.