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Es gibt kaum humanitäres Bleiberecht

Von Martina Madner

Politik

Mit der Abschiebung dreier Mädchen ist die Debatte um ein menschliches Asylrecht neu entbrannt.


In der Nacht von Mittwoch auf Donnerstag um 4 Uhr Früh wurden drei Mädchen, darunter eine Zwölf- und eine in Österreich geborene Fünfjährige, mit ihren Familienangehörigen in ihre Herkunftsländer Georgien und Armenien abgeschoben. Die Wogen gingen in der Folge hoch, nicht nur bei Hilfsorganisationen, Kirchen und dem Umfeld der Kinder, sondern auch zunehmend in der Politik.

Es begann mit Kritik von Abgeordneten von SPÖ, Neos und Grünen, die schon bei der nächtlichen Demo dabei waren. "Als Mutter macht mich das fassungslos", sagte dann SPÖ-Vorsitzende Pamela Rendi-Wagner. Mit der Klubobfrau Sigrid Maurer, den Ministern Rudolf Anschober und Leonore Gewessler, der Wiener Stadtregierung, reihten sich zunehmend mehr in die Reihe der Kritiker ein. Für Vizekanzler Werner Kogler (Grüne) waren die Abschiebungen "unmenschlich und unverantwortlich". Bundespräsident Alexander Van der Bellen machten sie "betroffen": "Ich kann und will nicht glauben, dass wir in einem Land leben, wo dies in dieser Form wirklich notwendig ist."

Entscheidungsgrundlagen bei Abschiebungen

Mehr und mehr entwickelt sich die Debatte zu den Abschiebungen zum Koalitionsstreit. "Ist das ein Grund, die Koalition aufzukündigen? Das muss wohlüberlegt sein", sagte Kogler schließlich. Beide Seiten berufen sich auf "Recht muss Recht bleiben". ÖVP-Innenminister Karl Nehammer sagte, er sei "persönlich betroffen", aber mit Abschiebungen verhelfe man "dem Rechtsstaat zum Durchbruch". Kogler sah dagegen "keine zwingende rechtliche Verpflichtung zur Abschiebung von Schulkindern, die hier in Österreich aufgewachsen sind und gut integriert sind".

Immer öfter fiel das Wort "humanitäres Bleiberecht". Im Asylgesetz ist es nicht unter dem Begriff, sondern in zwei Paragrafen verankert. Im Paragraf 55 ist ein Aufenthaltsrecht zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikels 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention verankert. "Ob dieses vorliegt, muss im Asylverfahren immer geprüft werden", erklärt Adel-Naim Reyhani, Asylrechtsexperte des Ludwig Bolzmann-Instituts für Grund- und Menschenrechte.

Es gehe dabei um eine Interessenabwägung im Einzelfall: Die Dauer des Aufenthalts, dessen Rechtmäßigkeit, wer für ein langes Verfahren die Verantwortung trägt, die familiäre Situation, Sprachkenntnisse oder ein Schulbesuch spielen hier eine Rolle. Auf der anderen Seite steht das Interesse des Staates auf ein geordnetes Fremdenwesen. Dieses sei stärker, wenn sich eine Person "zum Beispiel dem Verfahren entzogen oder Abschiebungen vereitelt hat". Diese Bestimmung muss im Asylverfahren geprüft werden.

Dazu kommt eine Kann-Bestimmung mit dem Paragrafen 56. Hier kann nach einem zumindest fünfjährigen durchgängigen Aufenthalt, wobei davon mindestens die Hälfte - jedenfalls aber drei Jahre - rechtmäßig gewesen sein muss, auf Antrag ein Aufenthaltsrecht gewährt werden.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA), das es seit 2014 gibt und als dem Innenministerium unmittelbar nachgeordnete Behörde weisungsgebunden ist, prüft beides in erster Instanz. Die zweite sind die Verwaltungsgerichte, also bereits unabhängige Richterinnen und Richter. Entscheidet die anders, etwa statt negativ doch im Sinne des Asylsuchenden, kann das BFA Amtsrevisionen einlegen. Letztlich entscheiden die Höchstgerichte, der Verfassungs- und der Verwaltungsgerichtshof. Ein Problem dabei für die Betroffenen: "Die Betroffenen können in der Regel auch während der Bearbeitung eines Antrags abgeschoben werden", erklärt Reyhani.

Zwei Rechtsmeinungen im konkreten Fall

Genau das war nun bei den georgischen Mädchen der Fall. Das BFA sah sich dazu veranlasst, sich zu erklären - wie es in der Aussendung heißt, weil die Öffentlichkeit ein Interesse "an einer sachlichen Information" habe. Die Mutter sei 2006 erstmals legal nach Österreich eingereist, habe 2009 einen Asylantrag mit der 2008 in Österreich geborenen Tochter gestellt. Nach der negativen Entscheidung reiste sie mit der Tochter 2012 freiwillig aus, 2014 aber erneut nach Österreich ein. Darauf folgten Asylfolgeanträge, auch für die im Jahr 2015 in Österreich geborene zweite Tochter, insgesamt sechs, alle negativ beschieden.

Georgien sei ein sicherer Drittstaat, das Bundesverwaltungsgericht habe bestätigt, "dass eine Verletzung des Kindeswohls nicht ersichtlich sei". Die Familie sei fast vier Jahre "unrechtmäßig" im Land, es gab sechs Abschiebeversuche. Die Aufenthaltsdauer habe sich "nur durch beharrliche Nichtbeachtung fremdenrechtlicher Bestimmungen" und neue "unzulässige" Anträge verlängert. Auch vonseiten des Innenministeriums wird im Gespräch mit der "Wiener Zeitung" erneut betont, "dass die Verantwortung für die Verzögerung der Verfahren maßgeblich auch bei den Familien und deren Rechtsanwälten zu suchen ist". Der Anwalt der Familie aber, Wilfried Embacher, sagt, dass er die Anträge auf humanitäres Bleiberecht beim BFA im Mai 2020 gestellt habe. "Das BFA hat eine unverzügliche Entscheidungspflicht von sechs Monaten - aber nicht entschieden, sondern sie nicht einmal bearbeitet. Das liegt und liegt und liegt völlig rechtswidrig dort herum." Neue Anträge seien kein Schwerverbrechen, man könne Kinder nicht für rechtswidriges Verhalten der Eltern verantwortlich machen: "Ich verstehe schon, dass man nicht will, dass die Mutter über die Kinder Asyl erhält, aber wäre das wirklich schlimmer, als ihre Existenz zu zerstören?"

Der Asylrechtsanwalt Christian Schmaus stellt generell fest, dass "die Spruchpraxis der Höchstgerichte zum humanitären Bleiberecht restriktiver geworden ist in den letzten eineinhalb bis zwei Jahren". Beispielsweise gab es ein Gutachten des Verfassungsrechtlers Manfred Nowak, wonach bei Lehrlingen im Asylverfahren das wirtschaftliche Interesse Österreichs bei der Entscheidung mitzuberücksichtigen sei. Aber: "Der Verwaltungsgerichtshof hat explizit gesagt, das ist es nicht und hat damit eine restriktivere Linie vorgegeben."

Nun wird eine Härtefallkommission für solche und ähnliche Fällen diskutiert. Auch die gab es bereits einmal in ähnlicher Form. Ab 1997 konnte das Innenministerium einen Beirat zur Beratung in berücksichtigungswürdigen Fällen beiziehen. Vertreter der Gemeinde, humanitärer und kirchlicher Einrichtungen konnten in einigen, wenigen Fällen mitreden.

"Bis 2009 war das ein reines Gnadenrecht, später konnten Betroffene einen Antrag stellen", sagt Schmaus. Diese Beratungen gab es bis 2014, sie wurden mit der Einführung des BFA abgeschafft. Dass das Umfeld Gehör findet, wäre auch Anwalt Embacher wichtig. Er sagt aber auch: "Im Moment werden nicht einmal die Kinder selbst befragt." Im Falle der georgischen Mädchen waren es reine Aktenverfahren.