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Kein Kavaliersdelikt: Mit falschem Testergebnis zum Friseur

Von Petra Tempfer

Recht

Die Covid-19-Testergebnisse sind zwar zentral gespeichert - der Dienstleister kann darauf jedoch nicht zugreifen. Bei Urkundenfälschung drohen empfindliche Strafen.


Es ist ein Ausdruck ohne Stempel oder Unterschrift: Die Bestätigung über das negative Ergebnis eines Covid-19-Tests, die seit Beginn dieser Woche zum Besuch zum Beispiel eines Friseurs berechtigt, ist nicht unbedingt fälschungssicher. Laut den zuständigen Gesundheitsbehörden wie der Wiener MA 15 oder dem Notruf Niederösterreich kann zwar von extern nicht direkt in die digitale Bestätigung, die auch per Mail abrufbar ist, eingegriffen werden. Per Bildbearbeitungsprogramm ist das allerdings ein Leichtes. Und: Die Ergebnisse seien zwar zentral bei den Behörden gespeichert - der körpernahe Dienstleister könne auf diese aber nicht zugreifen, heißt es vom Notruf Niederösterreich.

Somit könnte also ein Getesteter zum Beispiel das Datum des negativen Ergebnisses immer wieder aktualisieren und damit zuerst zum Friseur, eine Woche später zum Masseur und danach zur Kosmetikerin gehen. Er könnte auch den Namen auf ein Familienmitglied ändern, um diesem den Gang zum Test zu ersparen, oder - im gravierendsten Fall - das Ergebnis von positiv auf negativ ändern. Ist ein Testergebnis positiv, wird der Betroffene zwar umgehend per Absonderungsbescheid behördlich isoliert, der Dienstleister weiß davon aber nichts.

Der körpernahe Dienstleister haftet nicht

Dafür haftet Letzterer auch nicht für eine verfälschte Bestätigung, heißt es dazu auf Nachfrage der "Wiener Zeitung" vom Gesundheitsministerium. "Der körpernahe Dienstleister ist lediglich dazu verpflichtet, zu prüfen, ob das Testergebnis nicht älter als 48 Stunden und negativ ist", so das Ministerium. Zudem muss es eine dafür befugte Stelle wie die behördliche Teststraße, eine Apotheke oder ein Arzt ausgestellt haben. Diese müssen die Identität des Getesteten überprüfen, etwa durch Stecken der E-Card, über die der Test auch mit der Krankenkasse verrechnet wird. Ein Selbsttest genügt per Verordnung nicht. Bei Fälschungsverdacht sollte der Dienstleister jedoch die Behörde informieren.

Denn für den Fälscher selbst kann seine Handlung sehr wohl Folgen haben - und zwar massive. "Das Testergebnis ist eine Urkunde, weil es sich um eine schriftliche Gedankenerklärung handelt, die rechtserheblich ist und den Aussteller erkennen lässt", sagt dazu Rechtsanwalt Norbert Wess von wkklaw Rechtsanwälte, der unter anderem auf Strafrecht spezialisiert ist. Rechtserheblichkeit liege vor, weil mit dem Testergebnis eine Tatsache von rechtlicher Bedeutung bewiesen werden soll: nämlich, ob jemand Coronavirus-positiv oder -negativ ist. Es gehe hier also um den Tatbestand der Urkundenfälschung nach § 223 Strafgesetzbuch. Und dieser werde mit einer Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr oder einer Geldstrafe von bis zu 720 Tagsätzen bestraft.

Ein Tagsatz kann mindestens vier Euro und höchstens 5.000 Euro betragen. "Er bemisst sich nach den Einkommens- beziehungsweise Vermögensverhältnissen des Täters", ergänzt der Wiener Strafverteidiger und Rechtsanwalt Zaid Rauf. Ganz unabhängig davon, ob jemand ein echtes Testergebnis verfälscht oder ein nicht vorhandenes als Urkunde "herstellt", handle es sich um Urkundenfälschung und sei somit strafbar.

"Es reicht die potenzielle Gefährlichkeit der Handlung"

So unterschiedlich die Folgen auch sein können, so unerheblich sei jedoch für den Straftatbestand der Urkundenfälschung, ob man das Datum eines negativen Testes fälscht oder das Ergebnis von positiv auf negativ ändert, sagt Rauf. Allerdings könnte man als Fälscher auch noch weitere Straftatbestände erfüllen - wie jenen der vorsätzlichen Gefährdung von Menschen durch übertragbare Krankheiten (§ 178 StGB). "Dieser ist sogar mit einer Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren bedroht", so Rauf.

Dabei muss nicht einmal jemand angesteckt werden. "Es reicht bereits die potenzielle Gefährlichkeit der Handlung", präzisiert Wess. Steckt der Fälscher allerdings tatsächlich andere mit Covid-19 an, könne es außerdem zu einer Strafbarkeit nach den Körperverletzungs- beziehungsweise im schlimmsten Fall Tötungsdelikten kommen (§§ 83 ff StGB). "Bei den letztgenannten Delikten wird aber der konkrete Nachweis der Kausalität und des Vorsatzes im Einzelfall zu prüfen sein."

Zu all diesen Strafverfahren könnte zudem noch ein Verwaltungsverfahren treten, und zwar nach dem Covid-19-Maßnahmengesetz: "Wer nämlich - um bei unserem Beispiel zu bleiben - den Friseursalon entgegen den Bestimmungen der Verordnung betritt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von bis zu 1.450 Euro oder im Nichteinbringungsfall mit einer Freiheitsstrafe von bis zu vier Wochen zu bestrafen", sagt Rauf.

Nur noch mit Ausweis zum Friseur?

Bleibt noch die Frage, ob der Friseur, Masseur oder die Kosmetikerin überhaupt überprüfen darf, ob es sich beim Kunden um jene Person handelt, deren Name auf dem Testergebnis steht - eine Frage des Datenschutzes also. Tatsache ist: Ergebnisse eines Covid-19-Tests seien sensible Daten, sagt Georg Markus Kainz, Präsident des Datenschutzvereins Quintessenz, "und damit besonders schützenswert".

Das Überprüfen der Identität sei in diesem Fall jedoch das Um und Auf und notwendig, damit das vorgeschriebene Vorlegen des negativen Testergebnisses nicht zum zahnlosen Instrument verkommt. Eine Möglichkeit wäre laut Kainz daher eine Handy-App - ähnlich der Stopp-Corona-App des Roten Kreuzes -, die den Covid-19-Teststatus per QR-Code dokumentiert. Dabei gebe es allerdings auch ein Problem: "Der Gang zu jedem Dienstleister wäre über die Handy-App nachverfolgbar, und man könnte ein genaues Bewegungsmuster erstellen", so Kainz.

Dennoch müsse man hier, wo es zwar um Datenschutz, aber auch um die Gesundheit der Gesamtbevölkerung gehe, eine Brücke zwischen Dienstleister und Kunden schlagen. Der Dienstleister darf laut Kainz also sehr wohl und laut Verordnung die Daten seines Kunden verlangen, jedoch nicht weiterverwenden. Weigert sich der Kunde, seinen Ausweis zu zeigen, ist der Dienstleister zwar nicht befugt, ihn dazu zwingen - er darf ihm aber die Bedienung verweigern.