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Operation "Luxor" und die gerichtliche Kontrolle

Von Simon Rosner

Politik

Rechtswidrig waren die Hausdurchsuchungen nicht, aber die fundamentale Kritik des OLG Graz heizt eine alte Justizdebatte neu an.


Gleich vorweg, und das ist Friedrich Forsthuber, Präsident des Wiener Straflandesgerichts, wichtig: Die Hausdurchsuchungen im Zuge der Operation "Luxor" seien nicht rechtswidrig gewesen, betont er. "Wenn das Oberlandesgericht einen Beschluss aufhebt, dann deshalb, weil das Gericht den Fall anders bewertet", sagt er. Mit Rechtswidrigkeit, wie es viele Medien, auch diese Zeitung, formuliert hatten, habe das nichts zu tun, so der Gerichtspräsident.

Der feine Unterschied ist auch für die Ermittlungen von Relevanz. Rechtswidrig beschaffte Beweise sind vor Gericht nicht zulässig. Wenn etwa ein Telefon ohne richterliche Genehmigung abgehört wird, dürfen die Erkenntnisse nicht verwendet werden, ebenso zum Beispiel bei sichergestellten Daten, wenn die Durchsuchung nicht genehmigt war.

Im konkreten Fall der Operation "Luxor" lag jedoch ein richterlicher Beschluss vor, ausgestellt von einem Haft- und Rechtsschutzrichter des Landesgerichtes für Strafsachen Graz am 15. Oktober 2020. Die Anordnung der Staatsanwaltschaft auf die insgesamt mehr als 60 Hausdurchsuchungen war tags zuvor, also am 14. Oktober, bei Gericht eingegangen. Sie umfasste mehr als 180 Seiten. Genehmigt wurde sie dann mittels Stampiglie, also per Stempel. Das reicht. Eine Ablehnung hätte der Haft- und Rechtsschutzrichter begründen müssen. Das begünstigt strukturell positive Entscheidungen, erklärte der Strafrechtler Klaus Schwaighofer von der Universität Innsbruck kürzlich in der "Wiener Zeitung": "Es ist wesentlich zeitsparender, den Stempel darunterzusetzen, als einen Beschluss zu formulieren, warum der Antrag abgelehnt wird."

Beweismittel dürfenverwendet werden

Forsthuber spricht hier von einem "Zielkonflikt". Hausdurchsuchungen müssen oft zeitnahe erfolgen, es könnte sonst nachteilig für die Ermittlungen sein. Auf der anderen Seite steht der Anspruch der sorgfältigen Prüfung jedes einzelnen Falls. "Und es ist umso mehr eine Gratwanderung, wenn es um 60 Personen geht", sagt Forsthuber. In der Anordnung der Staatsanwaltschaft Graz waren die einzelnen Fälle angeführt, im Detail standen sie nur im Akt. Das Oberlandesgericht Graz sah sich nun bei neun Beschuldigten alles genau an - und entschied zu ihren Gunsten.

Das gegenwärtige System der gerichtlichen Kontrolle besteht seit 2008. Es ist nicht unumstritten, und der aktuelle Fall könnte die justizinterne Debatte neu anheizen. Denn das OLG Graz hat in seiner Begründung sinngemäß erklärt, dass die Verdachtslage für Zwangsmittel nicht ausreichend, sie teilweise sogar nur auf Mutmaßungen aufgebaut war. Vor allem könne allein eine vermutete Mitgliedschaft bei der Muslimbruderschaft keinen Terrorverdacht begründen. Das Urteil des OLG ist mehr als nur eine andere juristische Sichtweise und wirft Fragen über eine funktionierende gerichtliche Kontrolle auf.

Anders als im angloamerikanischen Raum gibt es kein Beweismittelverbot für die dieser Art erlangten Gegenstände und Daten. Sie dürfen allerdings für die Anklage nicht verwendet werden, einen gewissen Schutz gibt es also für Betroffene. Wenn es zu einer Anklage kommt, dürfen die Erkenntnisse in der Hauptverhandlung grundsätzlich vorgebracht werden, wobei Verteidiger dagegen Einspruch erheben können. Dann entscheidet wieder eine Richterin oder ein Richter über die Zulässigkeit.