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Fünf vor zwölf beim Sterbehilfegesetz

Von Petra Tempfer

Sterbehilfe
Sterbehilfe-Vereine wie in der Schweiz stellen zum Beispiel eine Überdosis Narkosemittel bereit.
© adobe.stock / mrmohock

Mit Wirksamkeit 1. Jänner 2022 erlaubte der Verfassungsgerichtshof die Mitwirkung am Suizid - einen Gesetzesvorschlag gibt es aber noch immer nicht. Die Opposition drängt gerade bei diesem Thema auf die Begutachtungszeit.


Das Thema ist heikel und wird gesellschaftspolitisch breit diskutiert: Mit Wirksamkeit 1. Jänner 2022 hob der Verfassungsgerichtshof (VfGH) am 11. Dezember des Vorjahres die Strafbarkeit der "Mitwirkung am Selbstmord" (Paragraf 78 im Strafgesetzbuch) auf. Ein Gesetzesvorschlag liegt aber noch immer nicht vor. Die Zeit wird knapp, vor allem, wenn man von einer ausreichenden Begutachtungszeit ausgeht. Gerade bei diesem Thema sollte diese gegeben sein, fordern die Oppositionsparteien und drängen auf den Gesetzesvorschlag innerhalb der nächsten zwei Wochen, also noch im September. Der Ball liegt beim Justizministerium.

Konkret müsste der Nationalrat für eine zeitgerechte Regelung mit 1. Jänner 2022 das Gesetz spätestens am 16. Dezember dieses Jahres beschließen. Der letztmögliche Beschluss im Ausschuss wäre eine Woche davor, der Entwurf müsste dafür noch überarbeitet werden, die Begutachtungszeit reduziert sich somit schon jetzt auf wenige Wochen.

Gibt es bis 1. Jänner 2022 keine gesetzliche Regelung, so wird das VfGH-Erkenntnis ohne diese schlagend - mit großem Interpretationsspielraum, der dann erst durch künftige Präzedenzfälle und Gerichtsurteile in seine Form gepresst werden kann. Aus dem Erkenntnis des VfGH folgt keine Verpflichtung, Paragraf 78 neu zu regeln. So weit darf es laut Selma Yildirim, Justizsprecherin der SPÖ, aber erst gar nicht kommen. "Der Gesetzesvorschlag sollte unbedingt noch im September vorliegen, wir brauchen die Begutachtungszeit", sagt sie zur "Wiener Zeitung". Vor allem in den vergangenen Jahren sei es allerdings immer schwieriger geworden, Gesetzesvorschläge lang genug zu begutachten - oft sei es nur noch eine Woche.

"Parlamentarische Diskussion wird kaum möglich sein"

Bei dieser Materie, bei einem Thema, bei dem es um Leben und Tod geht, sei das aber definitiv zu wenig. Yildirim fordert eine Diskussion über zentrale Fragen am Ende des Lebens. Es brauche eine Regelung, "die vor Missbrauch schützt, aber gleichzeitig die Qualen nicht verlängert", sagt sie. Auch eine flächendeckende Versorgung mit Schmerzmedizin und Sterbebegleitung falle hier hinein.

Die FPÖ geht bereits davon aus, "dass der Entwurf sehr kurzfristig präsentiert werden wird und wir kaum ausreichend Begutachtungszeit haben werden", sagt Gesundheitssprecher Gerhard Kaniak. "Eine ordentliche Begutachtung durch alle relevanten Stellen und eine ausgiebige parlamentarische Diskussion wird so kaum möglich sein." Der FPÖ sei jedenfalls wichtig, dass die Tür in Richtung aktive Sterbehilfe, also "Tötung auf Verlangen" (Paragraf 77 im Strafgesetzbuch), weiter geschlossen bleibt. Menschen sollen in Würde und möglichst schmerzfrei ihre letzten Tage erleben: "Deshalb soll die Palliativmedizin weiter ausgebaut werden", so Kaniak. Die Mitwirkung am Suizid solle so restriktiv wie möglich zur Anwendung kommen.

Ganz anders sehen es die Neos. Die gesetzlichen Maßnahmen könnten nun so eng gefasst werden, dass de facto ein Verbot bleibt, so die Befürchtung. "Wir machen uns dafür stark, dass der Kreis der Tatbestände verbotener Beihilfe möglichst eng gezogen wird, um das Recht der Selbstbestimmung nicht über Gebühr einzuschränken", sagt dazu Justizsprecher Johannes Margreiter.

Ein Sterbehilfegesetz ist in seinen Augen von dem Gedanken getragen, dass grundsätzlich jeder beim Suizid assistieren kann - allerdings nur in geeigneten Einrichtungen und unter ärztlicher Aufsicht. Minderjährigkeit und Erwachsenenvertretung sollten nicht per se Ausschlussgründe sein, um Diskriminierung zu vermeiden. Fehlt die Diagnose einer tödlichen Erkrankung, müsste es zwingend "eine Beratung im Rahmen eines strukturierten Ablaufs mit zwölfwöchiger Cooling-Down-Phase" geben, so Margreiter. Und: Das Sterbehilfegesetz soll auch die Möglichkeit einer Sterbehilfeverfügung vorsehen. Schwerwiegende Verstöße gegen das Gesetz sollten weiterhin gerichtlich strafbar sein, leichtere Verstöße sollen indes laut Margreiter durch Verwaltungsstrafen sanktioniert werden.

Die Öffentlichkeit wurde miteinbezogen

Ein Sterbehilfegesetz steht und fällt also mit den Fragen: Liegt die Entscheidungsfähigkeit des Betroffenen vor? Soll die Suizidbeihilfe unter Ärztevorbehalt gestellt werden, also Nicht-Ärzten verboten werden? Soll diese nur dann geleistet werden dürfen, wenn der Betroffene an einer Krankheit leidet? Sind psychische Krankheiten a priori auszunehmen? Wie steht es mit gesunden Menschen? Und schließlich: Wer soll feststellen, dass die Voraussetzungen, an die der Gesetzgeber die Zulässigkeit der Sterbehilfe knüpfen könnte, auch tatsächlich vorliegen? Darf das ein Sterbehilfe-Verein sein?

Derzeit werde über all das "noch verhandelt", heißt es dazu auf Nachfrage der "Wiener Zeitung" aus dem Justizministerium. Wann es "so weit ist", sei noch nicht absehbar. Es sei geplant, "unter Einbindung aller im Nationalrat vertretenen Parteien zeitgerecht die entsprechenden gesetzlichen Regelungen zu erlassen", präzisiert die Justizsprecherin der Grünen, Agnes-Sirkka Prammer. Dazu werde man rechtzeitig den Entwurf vorlegen. Ziel sei, das VfGH-Erkenntnis verfassungskonform umzusetzen. Ein Schwerpunkt sei dabei auch, die Öffentlichkeit miteinzubeziehen: "Es hat bereits ein ausführlicher Austausch mit Stakeholdern aus Zivilgesellschaft, Wissenschaft, Pflege, Hospiz sowie den Religionsgemeinschaften im Dialogforum Sterbehilfe, das vom Justizministerium organisiert wurde, stattgefunden", sagt Prammer.

ÖVP entschieden gegen ein Geschäft mit dem Tod

Verfassungsministerin Karoline Edtstadler (ÖVP) hatte vor Monaten ein Gesetz noch vor dem Sommer in Aussicht gestellt, gleichzeitig aber auf das zuständige Justizministerium verwiesen. "Wir sind im Gespräch mit dem Koalitionspartner", heißt es aus deren Büro. Ziel sei die rasche Einigung auf einen Gesetzesentwurf, wobei die inhaltlich rote Linie der ÖVP sei, dass es zu keinem Geschäft mit dem Tod kommen dürfe. Kein Arzt soll gezwungen werden dürfen, Sterbehilfe durchzuführen, und "der ernsthafte Wille für den Suizid muss abgesichert und dokumentiert werden". Minderjährige sollen laut ÖVP ausgenommen werden - ein wesentlicher Punkt, in dem sich der Standpunkt der ÖVP deutlich von jenem der Neos unterscheidet.

Bereits vor einigen Jahren wollte die ÖVP das Verbot der "Tötung auf Verlangen" in der Verfassung verankern. Die dafür nötige Zweidrittelmehrheit konnte sie jedoch nie erreichen. Die "Tötung auf Verlangen" ist nach wie vor verboten. Vor dem VfGH-Erkenntnis des Vorjahres hatten die vier Antragsteller, darunter zwei Schwerkranke und ein Arzt, beide Paragrafen 77 ("Tötung auf Verlangen") und 78 ("Mitwirkung am Selbstmord") vor dem VfGH angefochten. Sie hatten sich unter anderem auf das Recht auf Leben, Verbot der Folter, die Menschenwürde, das Recht auf Selbstbestimmung und jenes auf Privatsphäre berufen. Die Verfassungsrichter mussten also zwischen diesen Rechten und der Schutzpflicht des Staates für vulnerable Personen abwägen, die die Regierung als Argument für die Beibehaltung der Verbote ins Treffen geführt hatte. Der Straftatbestand der "Mitwirkung am Selbstmord" verstoße gegen das Recht auf Selbstbestimmung, hatte schließlich das Höchstgericht entschieden. Es sei verfassungswidrig, jede Art der Hilfe zum Suizid ausnahmslos zu verbieten.

Wissen:

Die Mitwirkung am Suizid ist in der Schweiz, Kanada, einigen Bundesstaaten der USA und Australiens, Kolumbien, geschäftsmäßig in Deutschland und ab 2022 in Österreich straffrei.

Aktive Sterbehilfe ist in den Niederlanden, Luxemburg, Belgien und Spanien legal.

www.suizid-praevention.gv.at