Zum Hauptinhalt springen

Missbrauchsgefahr bei der Sterbehilfe

Von Petra Tempfer

Sterbehilfe
Ein Arzt sollte verpflichtend anwesend sein, heißt es unter anderem.
© adobe.stock / David Pereiras

Das geplante Sterbeverfügungsgesetz ist zu unkonkret bei der wesentlichen Frage, wer am Suizid mitwirken darf.


Volljährig muss man sein und entscheidungsfähig: Dann gehört man bereits zum Kreis all jener, die "die sterbewillige Person bei der Durchführung der lebensbeendenden Maßnahmen" unterstützen dürfen. Das können auch mehrere Personen sein. So ist es im Entwurf zum Sterbeverfügungsgesetz zu lesen, das die Mitwirkung am Suizid (§ 78 StGB) gesetzlich regeln soll. Daran, dass dieser Kreis zu unkonkret sei, stoßen sich aber zahlreiche Verfasser der bereits fast 40 Stellungnahmen, die noch bis kommenden Freitag abgegeben werden können. Dann endet nach nur drei Wochen die Begutachtungsfrist - was ebenfalls in einem Großteil der Stellungnahmen als viel zu kurz kritisiert wird.

Das Sterbeverfügungsgesetz soll den Rahmen dafür schaffen, dass nach einem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs die Mitwirkung am Suizid ab 2022 straffrei ist. Diese Mitwirkung ist essenziell: Das Gesetz soll regeln, wer dazu befugt ist, und auch, in welcher Form sie passieren soll. Denn die Tötung auf Verlangen (§ 77 StGB) ist weiterhin mit sechs Monaten bis zu fünf Jahren Haft zu bestrafen.

Es ist also ein schmaler Grat, der die Hilfeleistung von der Tötung trennt - und der den Stellungnahmen zufolge klarer definiert werden müsste. Am deutlichsten stößt sich die Apothekerkammer daran, "dass die Ausführung der Tötungshandlung - abweichend von bewährten Modellen in anderen Ländern - ohne professionelle Begleitung und Aufsicht durch medizinisch ausgebildete Personen stattfinden soll", schreibt diese. Damit seien "eine medizinische Unterstützung bei etwaigen Komplikationen sowie die Erledigung der erforderlichen Dokumentations- und Meldepflichten nicht sichergestellt".

"Professionelle Begleitung unverzichtbar"

Eine professionelle Begleitung des Sterbewilligen wäre laut Apothekerkammer unverzichtbar, um diesem ein menschenwürdiges Sterben zu ermöglichen. Vor allem für die korrekte und sichere Anwendung des tödlichen Präparats sei das unerlässlich. Denn was zum Beispiel passiert, wenn ein Sterbewilliger das Präparat nicht zurückgibt, wenn er seinen Sterbewunsch doch noch ändert, ist im Entwurf nicht geregelt. Es ist lediglich zu lesen, dass er dieses zurückgeben muss.

Die Apotheken sollen bei der Mitwirkung am Suizid eine entscheidende Rolle spielen. Nachdem der Sterbewillige nach der Aufklärung durch zwei Ärzte eine Sterbeverfügung errichtet hat, kann dieser das tödliche Präparat binnen eines Jahres laut Entwurf von der Apotheke holen. Er kann aber auch einen Vertreter - eine "Hilfe leistende Person" -schicken, der explizit in der Sterbeverfügung genannt werden muss. Auch eine Zustellung durch die Apotheke ist möglich.

Damit mache der Gesetzgeber deutlich, dass es sein erklärtes Ziel sei, "im Zusammenhang mit dem assistierten Suizid eine Institutionalisierung beziehungsweise eine allzu starke Mitwirkung der Ärzteschaft zu vermeiden", schreibt dazu Gloria Burda vom Institut für Strafrecht und Kriminologie an der Universität Wien in ihrer Stellungnahme. Um dem gerecht zu werden, soll die Sterbehilfe bewusst im reinen Privatbereich stattfinden, wie es auch in den Erläuterungen zum Gesetzesentwurf zu lesen ist.

Auf rein faktischer Ebene könne das aber eine Reihe an Problemen mit sich bringen, meint auch Burda: "Wird der Sterbewillige von keiner medizinisch geschulten Person bei der Einnahme des Präparats beaufsichtigt, besteht die Chance, dass es entweder zu einem viel zu langsamen - und somit grausamen - Sterbeprozess kommt oder gar die Selbsttötung fehlschlägt." Die Folge daraus könnte sein, dass sich der Zustand des Sterbewilligen erheblich verschlechtert beziehungsweise er seine Entscheidungsfähigkeit verliert - wodurch er die Mitwirkung am Suizid dann gar nicht mehr in Anspruch nehmen könnte.

Missbrauch durch Fremdeinwirkung möglich

Muss kein Arzt anwesend sein, könne das tödliche Präparat auch leichter missbräuchlich verwendet werden, so Burda weiter. Zum Beispiel dann, wenn die "Hilfe leistende Person" dieses von der Apotheke geholt hat, der ursprünglich Sterbewillige dann doch nicht mehr sterben möchte und ihm die Person das Mittel aber dennoch unter das Essen mischt - etwa, weil diese erbberechtigt ist. "Der totenbeschauende Arzt könnte später unmöglich eine Fremdeinwirkung beziehungsweise ein verschleiertes Fremdtötungsdelikt feststellen", schreibt Burda.

Um Missbrauch vorzubeugen, schlägt die Österreichische Gesellschaft für Psychiatrie, Psychotherapie und Psychosomatik (ÖGPP) in ihrer Stellungnahme vor, "dass Personen, die [. . .] ein besonderes Eigeninteresse - sei es finanziell oder ideologisch begründet - verfolgen, explizit aus dem Kreis dieser hilfeleistenden Personen ausgeschlossen sein sollten". Die ÖGPP meine damit vor allem Sterbehilfevereine, schreibt sie.

Hilfe für die hilfeleistenden Personen selbst

Das Forum Gesundheitsrecht vermisst wiederum eine klare Regel im Gesetzesentwurf, "ob die Ausführung der Selbsttötung bloß im privaten Bereich erlaubt ist oder ob dies auch in Einrichtungen des Gesundheits- bzw. Pflegewesens oder in sonstigen Organisationen zugelassen wird". Eine gesetzliche Einschränkung auf den privaten Bereich lehnt das Forum Gesundheitsrecht "aus Gründen der Ungleichbehandlung" von Menschen, die in Einrichtungen dieser Art leben, behandelt oder betreut werden, ab.

Auf jeden Fall dürfe es kein "Sterbe-Event" werden, meint die Österreichische Palliativgesellschaft. Das bedeute: Die Anzahl der hilfeleistenden Personen müsse reguliert und eingeschränkt werden, zum Beispiel auf fünf Personen. Auch eine qualitative Begrenzung empfiehlt sie. Vor allem aber, und da sei die Gesellschaft in "großer Sorge", dürfe man nicht auf die psychologische Hilfe für die Hilfeleister selbst vergessen.

Insbesondere, "wenn es sich um Personen aus einem persönlichen Naheverhältnis zum Suizidwilligen handelt". Psychologen, Psychiater oder Sozialarbeiter sollten diese begleiten, und die hilfeleistenden und anwesenden Personen sollten "nachweislich über weiterführende Ansprechstellen mündlich und schriftlich informiert werden". Denn sonst könnte es zu posttraumatischen Belastungsstörungen und schwerer Trauer kommen - und zu Folgesuiziden.

Hilfe bei Suizidgedanken:

www.suizid-praevention.gv.at