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Europäischer Gerichtshof rügt MA 35

Von Simon Rosner

Politik

Wiener Fremdenbehörde machte Estin wegen zwei Verkehrsdelikte zu Staatenloser - zu Unrecht, sagt der EuGH.


In der Magistratsabteilung 35, der Wiener Fremdenbehörde, treffen ein nur noch schwierig durchschaubares Fremdenrecht und eine chaotische bis sogar böswillige Verwaltung unheilvoll zusammen. Einen solchen Fall hat auch die "Wiener Zeitung" vor eineinhalb Jahren berichtet. Es ging um eine Estin, die wegen zwei Verkehrsstrafen auf einmal staatenlos wurde. Der Europäische Gerichtshof entschied nun: zu Unrecht.

Die mittlerweile ehemalige Estin lebt seit vielen Jahren in Österreich, Ende 2008 stellte sie einen Antrag auf die österreichische Staatsbürgerschaft. Es vergingen Jahre, erst im März 2014 erhielt sie einen positiven Bescheid von der niederösterreichischen Landesregierung. Voraussetzung: Sie muss erst ihre estnische Staatsbürgerschaft zurücklegen. Möglich wäre auch, dass Österreich zuerst einbürgert und verlangt, dass der bisherige Pass binnen zwei Jahren zurückgelegt wird. Aus Sorge vor Doppelstaatsbürgerschaften kommt dies aber nur selten zu Anwendung.

Zurückziehen der Zusage war nicht verhältnismäßig

Die Staatsbürgerschaft abzulegen, ist kein Akt von wenigen Minuten. In diesem Fall dauerte es einige Monate, bis zum August 2015. Die Behörde hatte sich da für die Nicht-mehr-Estin allerdings geändert, da sie inzwischen nach Wien gezogen ist. Zuständig nun: die MA 35.

Dort passierte dann auch wieder zwei Jahre nicht viel. Erst im Juli 2017, also fast neun Jahre nach dem ursprünglichen Antrag, kam der Bescheid, und er fiel negativ aus. Grund dafür war, dass die Frau unterdessen zwei Verkehrsstrafen erhalten hatte. Einmal war das Pickerl abgelaufen, ein anderes Mal hatte sie mehr als 0,5 Promille bei einer Fahrt. Die beiden Strafen fielen mit 112 und 300 Euro nicht sehr ins Gewicht, aber nun war die Frau staatenlos. Die estnische Staatsbürgerschaft war ja schon zurückgelegt. Dagegen setzte sich die Frau gerichtlich zur Wehr.

Der Verwaltungsgerichtshof schickte den Fall nach Luxemburg zur Vorabentscheidung. Er wollte unter anderem vom EuGH geklärt haben, ob hier Unionsrecht überhaupt greift, da die Frau staatenlos war. Das bejahte der Europäische Gerichtshof in seiner am Dienstag veröffentlichten Entscheidung sehr klar.

Es sei zwar legitim, dass ein Land zur Vermeidung von Doppelstaatsbürgerschaften die Zurücklegung des bisherigen Passes verlange, allerdings dürfe dann nicht so einfach Staatenlosigkeit entstehen, wie es in diesem Fall passiert war, folgert der EuGH. Das war aus Sicht des Höchstgerichts nicht verhältnismäßig.

"Gefahr für Sicherheit" heißt nicht "Straßensicherheit"

Demnach ist es zwar grundsätzlich möglich, die Zusage einer Verleihung wieder zurückzuziehen, wenn Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit bestehe, dies müsse jedoch eng ausgelegt werden und dürfe auch nicht "einseitig von den Mitgliedstaaten ohne Kontrolle durch die Organe der Union bestimmt werden". Es müssen wohl schwere Straftaten oder etwa Terrorismusverdacht vorliegen. Der Frau war hingegen nicht einmal der Führerschein abgenommen worden, dennoch war sie aus Sicht der Fremdenbehörde eine Gefahr für die Ordnung und Sicherheit.

Nun ist der Verwaltungsgerichtshof am Zug. Er wird sich wohl, wie in den allermeisten Fällen, der Sichtweise des EuGH anschließen. Theoretisch hätte auch Estland nach der verunglückten Verleihung die ehemalige Staatsbürgerin wieder einbürgern können. Dafür verlangt Estland allerdings einen achtjährigen Aufenthalt. Österreich ist hier wenig restriktiv. Wer einmal zehn Jahre Österreicher war und die Staatsbürgerschaft für eine andere zurückgelegt hat, darf jederzeit wieder einen Antrag stellen. Dafür reicht dann sogar ein Kurzaufenthalt im Land. Allerdings liegt die Wiedereinbürgerung "im Ermessen der Behörde". Das kann mitunter eine hohe Hürde sein.