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Causa Ischgl: Republik haftet für falsche Presseinformation

Politik

Oberlandesgericht: Zivilklage auf Schmerzengeld eines 2020 in Ischgl Infizierten wurde zu Unrecht abgewiesen.


Auch eine kleine Presseaussendung eines Bundeslandes kann folgenreich sein. Vor allem, wenn sie falsch ist. Ein deutscher Urlauber, der sich 2020 in Ischgl mit dem Coronavirus infiziert hatte, wollte von der Republik Österreich Schmerzengeld aufgrund des "katastrophalen Miss-Managements (!) der zuständigen Behörden". An einer Fehlinformation des Landes Tirol von damals hängt nun das Oberlandesgericht Wien seine Entscheidung auf, wonach das Landesgericht für Zivilsachen die Klage des Urlaubers zu Unrecht abgewiesen habe.

Das Erstgericht hatte diesen Jänner befunden, dass die Republik keine Haftung trifft. Vereinfacht gesagt, sei sie zwar im Fall einer Epidemie oder Pandemie für den Schutz der Allgemeinheit verantwortlich, daraus ließe sich aber keine Schutzverpflichtung von Einzelpersonen ableiten. Deshalb müsse sie auch in diesem Fall kein Schmerzengeld leisten.

Fehldeutung hätte auffallen müssen

Diese Sichtweise bejaht zwar auch das Berufungsgericht im Wesentlichen, doch folgert es aus dem Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit den Anspruch, dass "staatliche Informationen über drohende Gefahren [. . .] zum Schutz aller Empfänger richtig und vollständig sein müssen", heißt es in der Entscheidung des Oberlandesgerichts Wien. Und genau das passierte damals nicht, wie auch der Bericht der vom Land Tirol eingesetzten Ischgl-Kommission erkannte.

Es geht um zwei Pressemeldungen vom 5. und 8. März 2020, wobei das Oberlandesgericht nur jene vom 5. März ins Treffen führt, in der das Land Tirol mitteilt, dass sich in Island positiv getestete Skigäste erst beim Rückflug von München angesteckt haben dürften. Tatsächlich befand sich in einer Maschine auch eine nachweislich infizierte Person - die Isländer flogen aber mit zwei unterschiedlichen Flügen.

Es war damals der absolute Beginn der Pandemie, die auch von fehlendem Wissen und Fehldeutungen geprägt war. So erklärte der in der Aussendung damals zitierte Landessanitätsdirektor gegenüber der Ischgl-Kommission: "Weil in Ischgl selbst kein Infektionsfall gewesen sei, sei er davon ausgegangen, dass die Ansteckung in Tirol wenig wahrscheinlich sei", zitiert die Kommission des Landessanitätsdirektor.

Der Fehlschluss hätte aber dennoch auffallen müssen, weil die unterschiedlichen Annahmen damals zeitlich nicht mehr zusammenpassten. So erkennt die Kommission in ihrem Bericht: "Selbst wenn dies erst am 06.03. bekannt geworden sein sollte, wäre die Information zu korrigieren gewesen." Genau das passierte nicht.

Auch Pressekonferenz hatte Folgen

Für den Verwaltungs- und Verfassungsrechtler Peter Bußjäger ist dieses Urteil "nicht überraschend", wie er sagt. Auch höchstgerichtlich sei bereits erkannt worden, dass man eine Presseaussendung eines Staatsorgans als Hoheitsverwaltung werten könne. "Eine Warnung der Finanzmarktaufsicht vor einem Produkt löst auch einen Haftungsanspruch aus", sagt Bußjäger.

Nun ist wieder das Erstgericht am Zug und muss eine Neubewertung vornehmen. Interessant wird auch, wie die folgenreiche Pressekonferenz der Bundesregierung am 13. März juristisch bewertet werden wird. Infolge der dort verlautbarten Quarantäne für St. Anton und Ischgl kam es zu panikartigen Reaktionen in den Skiorten. Bei den Bustransporten der Touristen aus den Tälern soll es zu vielen Ansteckungen gekommen sein, auch deshalb laufen Regressansprüche. Schon im Ischgl-Bericht wurde die Pressekonferenz deshalb als "rechtlich problematisch" bewertet. (sir)