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Rechnungshof kritisiert Entwurf zum Anti-Korruptionsgesetz

Von Patrick Krammer

Politik

Der Behörde fehlen Verfahren für die Besetzung von Generalsekretären. Politiker könnten im Wahlkampf nicht strafrechtlich verfolgbar bleiben.


Gerade einmal drei Seiten ist die Stellungnahme des Rechnungshofs (RH) zur Strafrechtsnovelle lang, die als Lückenschluss der Korruptionsstrafbestände konzipiert ist. Richtig zufrieden scheint die Behörde mit dem Gesetzesentwurf allerdings nicht zu sein. Es bleiben unter anderem nur Lücken, die der Rechnungshof schon seit mehreren Jahren kritisiert und in eigenen Prüfungen thematisierte.

Eines der Probleme, die dazu geführt haben, dass Gesetzeslücken nach der Veröffentlichung des Ibiza-Videos jahrelang weiter bestehen konnten, war die Frage, wie man Bewerber für ein Amt rechtlich erfassen sollte. Laut Informationen der "Wiener Zeitung" sei es schwer gewesen, hier eine verhältnismäßige Regelung zu finden. Bundesminister, Staatssekretäre und Mitglieder der Landesregierungen bewerben sich nicht für diese Ämter und werden dafür auch nicht unmittelbar gewählt, sollen aber logischerweise miterfasst werden. Der Rechnungshof kritisiert aber, dass Aufsichtsräte, Vorstände und Geschäftsführer bei öffentlichen Unternehmen außen vor gelassen wurden. Wer vom Rechnungshof geprüft werden kann, soll hier auch erfasst werden, lautet die Empfehlung.

Die Kontrollbehörde des Parlaments stößt sich zudem an einer Differenzierung der Tatbegehungsform. Ein Kandidat soll sich strafbar machen, "wenn er einen Vorteil für ein (zukünftiges) pflichtwidriges Amtsgeschäft fordert, annimmt oder sich versprechen lässt". Im Falle einer Forderung oder des Sich-Versprechen-Lassens wird ein Kandidat allerdings erst dann bestraft, wenn er die Stellung auch wirklich erreicht hat. "Das könnte nach Ansicht des RH dazu führen, dass Kandidaten während eines laufenden Bewerbungsverfahrens den Tatbestand zwar erfüllen, jedoch nicht bestraft werden (können), solange das Bewerbungsverfahren noch nicht abgeschlossen ist", warnt der Rechnungshof. Im Umkehrschluss bedeutet das, dass Politiker im Wahlkampf nicht belangt werden könnten.

RH-Kritik aus 2021 nicht für Entwurf berücksichtigt

Ein anderes Problem für den Rechnungshof ist eine fehlende Definition, was der Gesetzgeber eigentlich mit "Bewerbungs- und Auswahlverfahren" meint. Hier gibt es zwar für manche Positionen gesetzliche Vorgaben, für andere, wie Generalsekretäre und Aufsichtsräte, sind "keine damit vergleichbaren Bewerbungs- oder Auswahlverfahren gesetzlich festgelegt", steht in der Stellungnahme. Der Rechnungshof fordert deshalb, dass Generalsekretäre und Aufsichtsräte unter den Begriff "Kandidaten für ein Amt" fallen müssen, selbst wenn man ihnen keine konkreten Auswahlverfahren vorschreiben will.

Der Rechnungshof erneuert damit seine Kritik an den Generalsekretären aus 2021. Zu Beginn nur koordinierend tätig wurden sie 2017 unter der türkis-blauen Regierung von Sebastian Kurz (ÖVP) wieder eingeführt und mit einer "Vorgesetztenfunktion und Weisungsrecht" ausgestattet. Der Generalsekretär war der neue höchste Beamte des Ministeriums. Was eigentlich Verwaltung sein sollte, wurde von den Ministerinnen und Ministern als politische Funktion wahrgenommen. Oft übernahmen Kabinettschefs die Rolle des Generalsekretärs und hatten dadurch offiziell Weisungsrecht.

Das führte zu der bis heute andauernden skurrilen Situation, dass die Posten von Sektionsleitern ausgeschrieben und nach formal festgelegten Verfahren besetzt werden müssen, deren neue Vorgesetzte aber "ohne die qualitätssicherenden Instrumente eines Ausschreibungsverfahrens" ernannt werden können. Schon damals stellte der Rechnungshof fest, dass es hier "lediglich auf Grundlage des Vertrauensverhältnisses" zum Minister zu einer Bestellung kommt.•(pak)