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Eine Entscheidung um des Kaisers Bart

Von Katharina Schmidt

Politik
Der Bart ist echt, für die Verfassung interessiert sich das Tier aber herzlich wenig: ein Kaiserschnurrbart Tamarin.
© Walter Wodal

VfGH: Eine Uralt-Bestimmung der Verfassung mit monarchischen Zügen macht die neue Bezirksgerichtsbarkeit verfassungswidrig.


Wien. Eigentlich ist es eine völlige Nebensache. Ein kleiner Satz in Artikel 8, Absatz 5, Litera d, des Übergangsgesetzes von 1920. Wie der Name sagt, regelte dieses Gesetz vor fast 100 Jahren den Übergang von der Monarchie zur Republik und gehört bis heute zur Verfassung. "Die Grenzen der politischen Bezirke, der Gerichtsbezirke, der autonomen Bezirke und der Ortsgemeinden dürfen sich nicht schneiden (. . .)", heißt es da.

Und dieser kleine Satz bedroht nun die Zusammenlegung der Bezirksgerichte, ein Prestigeprojekt der ehemaligen Justizministerin Beatrix Karl. Ursprünglich wollte sie die 141 österreichischen Bezirksgerichte auf 68 Standorte konzentrieren - in den Verhandlungen mit den Ländern, die einer Zusammenlegung der Gerichtssprengel zustimmen müssen, musste sie sich aber mit wesentlich weniger zufrieden geben. So gelang ihr nur in Oberösterreich, Niederösterreich und in ihrem Heimatbundesland Steiermark ein Durchbruch: Insgesamt wurden bisher 26 Gerichte zusammengelegt. Und das dürfte einigen Richtern in Oberösterreich nicht gepasst haben: Nachdem die Bezirksgerichte in Enns, Leonfelden und Pregarten auf jene in Steyr, Freistadt und Perg aufgeteilt wurden, haben sich diese an den VfGH gewandt - mit der Begründung, dass die neuen Gerichtssprengel nun so gestaltet seien, dass sie sich mit den politischen Sprengeln schneiden. Und das wiederum verstoße gegen das im Übergangsgesetz von 1920 festgelegte Schneideverbot.

"Der Widerspruch zur Verfassung ist offenkundig"

Völlig richtig, sagte VfGH-Präsident Gerhart Holzinger am Mittwoch: "Der Widerspruch zur Verfassung ist offenkundig", daher hat der VfGH in einer aktuellen Entscheidung die Verordnung der Bundesregierung für verfassungswidrig erklärt. Holzinger ließ aber durchblicken, dass er die Regelung für überholt hält: "Fragen Sie mich nicht, warum es diese Bestimmung gibt!" In der Monarchie habe es Parallelstrukturen zwischen der kaiserlichen Ebene und der Landesebene gegeben, die eben auch im Übergangsgesetz berücksichtigt worden seien.

Bis zu einem gewissen Grad ist das ja heute auch noch so. Im selben Absatz des Gesetzes aus 1920 ist verfügt, dass Länder und Bund nur im Einvernehmen über Sprengeländerungen entscheiden können. Im Regierungsprogramm ist zwar vorgesehen, das zu ändern, einen Vorstoß in diese Richtung gab es noch nicht. Ganz im Gegenteil: Aus dem Justizministerium heißt es, dass Ressortchef Wolfgang Brandstetter sehr wohl "Konsenslösungen mit den anderen Bundesländern" herbeiführen will, was weitere Bezirksgerichte-Zusammenlegungen betrifft.

Der VfGH hat der Regierung eine großzügige Reparaturfrist der Verordnung bis zum 30. September 2015 zugestanden. Alle Verfahren, die bis dahin an den betroffenen Gerichten geführt werden, sind damit "immunisiert", nur die sechs Anlassfälle, die in der VfGH-Beschwerde erwähnt sind, müssen anderen Gerichten zugewiesen werden. Sollte es die Regierung nicht schaffen, bis dahin eine Reparatur zustande zu bekommen, müsste die vorherige Bezirksgerichte-Struktur wieder hergestellt werden.

Um die Verfassung zu ändern, braucht die Koalition die Stimmen von FPÖ oder Grünen - und die wurden ihr schon vergangene Woche verweigert. Im Verfassungsausschuss hat ein rot-schwarzer Gesetzesentwurf, mit dem das Schneideverbot gefallen wäre, nicht die nötige Mehrheit erhalten, worauf man ihn kurzerhand von der Tagesordnung des Nationalrats strich. Die Grünen wollen nicht Mehrheitsbeschaffer sein, solange der U-Ausschuss kein Minderheitenrecht wird, und die FPÖ verspürt massiven Gegenwind aus den Landesorganisationen. Das Justizministerium hofft auf baldige Gespräche mit beiden.

Das Skurrile bei der ganzen Geschichte: Es gibt bereits Fälle, in denen das Schneideverbot teilweise seit Jahrzehnten ignoriert wird - etwa in Klagenfurt oder Graz. Nur, dass es dort niemanden gestört hat. Also doch ein Streit um des Kaisers Bart?

Um mehr geht es in einer anderen Entscheidung: Im Streit um die Frage, wer für die Aufrüstung von Eisenbahnkreuzungen zahlt, haben die Höchstrichter dem Gemeindebund recht gegeben.

Eisenbahnkreuzungen:Bund muss Kosten tragen

Im Vorjahr hatte sich Letzterer an den VfGH gewandt, weil in einer Verordnung des Verkehrsministeriums zur Sanierung der Eisenbahnkreuzungen vorgesehen ist, dass die Kosten dafür zwischen Gemeinden und Bahngesellschaften aufgeteilt werden. Der Gemeindebund hatte versucht, über die Übernahme der Kosten zu verhandeln - ohne Erfolg.

Damit hat der Bund nach Meinung der Höchstrichter gegen den in der Verfassung vorgesehenen Konsultationsmechanismus verstoßen. Die Verordnung wird laut Holzinger dadurch nicht unwirksam. Aber der, der die Verordnung erlassen hat, muss die dadurch entstehenden Kosten tragen. Sprich: Der Bund muss nun die Kosten, die er eigentlich auf die Gemeinden abwälzen wollte, selbst tragen. In der Verordnung ist von Gesamtkosten von 250 Millionen Euro die Rede, die Hälfte davon müssten die Gebietskörperschaften als Straßenerhalter übernehmen. Diese 125 Millionen teilen sich aber auf eine Übergangsfrist von 17 Jahren auf, daher "sind die Auswirkungen auf das Budget als gering anzunehmen", heißt es im Verkehrsministerium. Dort verweist man auf die Finanzausgleichsverhandlungen. Gemeindebund-Präsident Helmut Mödlhammer forderte "schnellstens neue Verhandlungen seitens des Bundes", er erwarte sich auch, dass dieser die Kosten trägt.

Fußfessel-Regelung fürSextäter verfassungskonform

Klarheit hat der VfGH in Sachen Fußfesseln für Sexualstraftäter geschaffen. Die Höchstrichter stellten fest, dass es der Verfassung entspricht, wenn strengere Richtlinien für Sexualstraftäter angelegt werden als für andere Tätergruppen. Nun haben sie zudem überprüft, ob auch innerhalb der Gruppe der Sexualstraftäter unterschiedliche Regelungen gelten können. Derzeit bekommen manche Sexualstraftäter sofort die Fußfessel, andere müssen zuvor einen Teil der Strafe absitzen. Für die Höchstrichter ist der Gleichheitsgrundsatz dadurch nicht verletzt, da diese Sonderregelungen im "rechtspolitischen Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers" liegen, sagte Holzinger.