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Westenthaler-Prozess droht Neuauflage

Von Simon Rosner

Politik

Generalprokuratur sieht Verfahrensmängel, OGH muss am 3. März über Wiederholung entscheiden.


Wien. Das Verfahren gegen Peter Westenthaler könnte eine Neuauflage erleben. Es hatte für den ehemaligen Politiker und Fußballfunktionär vor fast einem Jahr mit Freisprüchen in beiden Anklagepunkten geendet. Westenthaler waren schwerer Betrug und Untreue vorgeworfen worden. In erstem Punkt ging es um eine mutmaßlich zweckwidrig verwendete Förderung für den Fußball-Nachwuchs, der zweite Vorwurf drehte sich um eine Zahlung der Österreichischen Lotterien an das BZÖ in zeitlicher Nähe zu einer geplanten Novelle des Glücksspielgesetzes, die doch nicht kam.

Am 3. März wird der Oberste Gerichtshof eine Entscheidung darüber treffen, ob der Nichtigkeitsbeschwerde der Wirtschafts- und Korruptionsstaatsanwaltschaft (WKStA) stattgegeben wird. Die Generalprokuratur empfiehlt jedenfalls die Aufhebung der Freisprüche. Der OGH ist zwar nicht an diese Rechtsmeinung gebunden, es dürfte aber in dem Fall nicht unwahrscheinlich sein, dass der Beschwerde vom Höchstgericht entsprochen und die Causa Westenthaler an das Straflandesgericht zurückgewiesen wird. Davon betroffen wäre auch der zweite Angeklagte, ein ehemaliger Funktionär der Bundesliga. Doch selbst bei einer Prozesswiederholung ist nicht davon auszugehen, dass das Gericht zu einem konträren Ergebnis als in der ersten Instanz kommen wird.

Protokolle nicht verlesen

Während es im zweiten Fall, der Zahlung an das BZÖ, lediglich darum geht, dass das Gericht der Verlesung einer Zeugenaussage nicht zustimmte, sind die von der Generalprokuratur aufgezählten strittigen Punkte im ersten Fall etwas komplexer. So bemängelt die Anklagebehörde, dass zwei Protokolle aus Sitzungen der Bundesliga in der Hauptverhandlung nicht verlesen wurden, obwohl beide Angeklagte darin Aussagen getätigt haben sollen, die eine zweckwidrige Verwendung von Fördergeldern nahelegen. Auch sieht es die Generalprokuratur als unzureichend begründet an, warum keine Schädigung des Fußballbundes (ÖFB) vorliegen soll. Die Anklage hatte den ÖFB als Geschädigten geführt, das Schöffengericht hatte dies anders gesehen - übrigens wie auch aktuelle und ehemalige Funktionäre des Fußballbundes selbst.

In der Sichtweise der Generalprokuratur zeigt sich ein Problem, das sich durch den gesamten Prozess gezogen hat: die Konstruktion der Bundesliga und ihr Verhältnis zum ÖFB entsprechen formaljuristisch betrachtet nicht der gelebten Realität. Die Bundesliga als Vereinigung der Profi-Klubs ist grundsätzlich nicht förderwürdig, weshalb eine Million Euro für den Fußballnachwuchs, der von Profi-Klubs ausgebildet wird, über den ÖFB floss.

Laut Anklage bestand die Zweckwidrigkeit der Verwendung in der Begleichung einer Finanzschuld der Liga. Formal ist diese Sichtweise naheliegend, da das Geld auf das Konto der Bundesliga einging und von diesem Konto dann die Tilgung der Schuld durchgeführt wurde. Das bedeutet aber nicht, dass die Klubs keine Nachwuchsförderung bekommen hätten. Diese kam sehr wohl an, was sowohl die Angeklagten als auch ehemalige Klubvertreter im Zeugenstand aussagten.

Komplexe Liga-Struktur

Das knifflige an der Geschichte ist das Gebilde der Bundesliga. Sie ist eine Art Verwaltung des Profi-Fußballs, ihre Mitglieder sind die Klubs. Wenn nun auf Verwaltungsebene ein Fehler passiert, der zu einer Finanzschuld führt, haben das in weiterer Konsequenz die Vereine zu tragen. Alle Verpflichtungen, die von der Liga zu bedienen sind, darunter etwa auch der Personalaufwand, schmälern die Auszahlungen an die Klubs. Sie erhalten grundsätzlich die gesamten Vermarktungsgelder weitergereicht, aber eben abzüglich des Verwaltungsaufwandes der Bundesliga.

Die Anklage war aber davon ausgegangen, dass die Vereine auch nicht indirekt für die Finanzschuld der Liga hätten aufkommen müssen, was formaljuristisch wohl richtig ist. Theoretisch hätten die Klubs beschließen können, die Liga in Konkurs zu schicken. Als Vereinsmitglieder hatten sie ihr gegenüber keine Haftungen. Das war jedoch nie ein Thema und geht an der realen Konstruktion der Liga vorbei. Das Schöffengericht sah es anders als die Anklagebehörde, begründete dies aber nach Ansicht der Generalprokuratur nur ungenügend. Die Entscheidung des OGH ergeht am 3. März.