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Zu viel zum Sterben

Von Katharina Schmidt

Sterbehilfe

In Salzburg muss sich ein Arzt vor Gericht verantworten, weil er eine alltägliche palliativmedizinische Maßnahme gesetzt hat.


Wien. Der Fall könnte die medizinische Versorgung am Lebensende komplett in Frage stellen. Am Salzburger Landesgericht muss sich seit Montag nun schon zum zweiten Mal ein Anästhesist wegen fahrlässiger Tötung verantworten, weil er einer sterbenden Frau eine zu hohe Dosis Morphium verabreicht haben soll. Morphiumgaben zur Symptomlinderung gehören aber zum Alltag der Palliativmediziner.

Wie konnte es dann zur Anklage kommen? Die 79-Jährige hatte in einem Seniorenheim einen Kreislaufkollaps erlitten und war daraufhin reanimiert worden. Durch die Reanimation erlitt die stark untergewichtige Frau zwölf Rippenfrakturen und einen Bruch des Brustbeins. Der Arzt erklärte vor Gericht, er habe gewusst, dass die Frau mehrere Vorerkrankungen hatte und von Schmerzmitteln abhängig war, außerdem waren die Therapieaussichten sehr gering. In einem Gespräch mit dem Neffen habe er zudem herausgefunden, dass die Patientin nicht künstlich am Leben erhalten werden wollte. Also habe man die Therapie eingestellt und auf eine sogenannte "Komforttherapie" umgestellt, bei der mit Hilfe von Opiaten lediglich die Symptome kontrolliert werden.

Die Frau verstarb, der Gerichtsmediziner stellte deutlich erhöhte Morphin-Werte in ihrem Blut fest - der Arzt wurde wegen fahrlässiger Tötung angeklagt. Im ersten Verfahrensgang erklärte sich die Richterin für unzuständig, weil die Anklage ihrer Meinung nach auf Mord ausgeweitet werden musste. Dieses Unzuständigkeitsurteil hob wiederum das Oberlandesgericht Linz auf - "es ist nicht ableitbar, dass es nur den geringsten Tötungsvorsatz gab". Also muss sich der Arzt nun wieder vor einem Einzelrichter wegen fahrlässiger Tötung verantworten.

"Eine Verurteilung wäre ein Signal, das sich niemand wünschen würde, weil sie die Arbeit von Jahren und Jahrzehnten in der Frage, wie mit der letzten Phase des Lebens hinsichtlich palliativmedizinischer Maßnahmen umgegangen wird, zerstören könnte", sagt Andreas Valentin, Intensivmediziner und Mitglied der Bioethikkommission, zur "Wiener Zeitung". Denn erst im Lauf der vergangenen Jahre und Jahrzehnte hat sich in der Ärzteschaft in mühevoller Kleinarbeit die Ansicht durchgesetzt, dass der Sterbeprozess nicht durch unnötige kurative Therapien verlängert werden darf. Stattdessen kommt es - wenn eine kurative, also auf Heilung ausgerichtete Therapie nicht mehr indiziert ist - zu einer Therapiezieländerung, und die lindernde Palliativmedizin setzt ein.

Bei der sogenannten "Komforttherapie" (von Englisch "Comfort Terminal Care") geht es darum, dass Symptome wie Schmerz, Angst, Stress und Atemnot gelindert werden, erklärt Barbara Friesenecker, die die Arbeitsgruppe Ethik in der Österreichischen Gesellschaft für Anästhesiologie, Reanimation und Intensivmedizin (Ögari) leitet. Der Patient erhält zur Linderung dieser Symptome Morphium, wobei die Dosis in Absprache mit dem Pflegepersonal gesteigert werden kann, bis eine gute Symptomkontrolle erreicht ist. Als Nebenwirkung kann der Patient schläfrig werden, wodurch er unter Umständen weniger gut hustet, schluckt oder weniger tief atmet. Dadurch kann es passieren, dass der Patient früher stirbt, dafür habe er eben keine Schmerzen oder Atemnot, erklärt Friesenecker. Es geht also um die Qualität des Sterbens von Menschen, für die keine Hoffnung auf Heilung besteht. In welchem Ausmaß welche Medikamente dazu notwendig sind, könne nur der Arzt beurteilen, nicht die Justiz, betonen die Experten. "Die richtige Dosis Morphium orientiert sich an den Symptomen, es ist ein Irrglaube, dass es eine Standarddosis Morphium geben würde", sagt Valentin. Friesenecker verweist auch auf den Gewöhnungseffekt bei Patienten mit Vormedikation, wie es in Salzburg der Fall gewesen sein dürfte.

Aufholbedarf bei der Justiz

Um Anklagen wie die aktuelle in Zukunft zu vermeiden, empfiehlt die Bioethikkommission, dass sich Staatsanwälte und Richter im Hinblick auf Therapiezieländerungen weiterbilden. "Wenn sich jemand an die Regeln der Fachgesellschaften hält, dann darf er nicht unter Generalverdacht stehen", sagt Valentin. Er denkt auch an gemeinsame Fortbildungen von Ärzten, Richtern und Staatsanwälten. Denn "die juristische Seite ist im Verständnis für die medizinische Betreuung am Lebensende um Jahre hinter dem her, wohin sich die Ärzte mit Mühe entwickelt haben", sagt er.

Der Richter in Salzburg hat den Prozess nun auf unbestimmte Zeit vertagt, weil ein Gutachter die Fragen klären soll, ob der Abbruch der Intensivtherapie medizinisch gerechtfertigt war und unter den Regeln der ärztlichen Sorgfaltspflicht erfolgte.