Dafür plädiert auch die politische Konkurrenz. "Es ist für alle Studierende, die zur Wahl gehen eine essentielle Info, ob die Leute, die auf der Wahlliste stehen, da aktiv mitgemacht haben oder es stillschweigend toleriert haben", sagt Jus-Studentin Hannah Lutz, österreichweite Spitzenkandidatin des Verbands der Sozialistischen Studenten (VSStÖ) im Gespräch mit der "Wiener Zeitung."

Auch im Netz wird der Wunsch nach mehr Transparenz laut. Die Liste mit den Namen - inklusivem dem Aktivitätsprotokoll in den jeweiligen Gruppen - kursiert bereits auf verschiedenen Plattformen. Die beteiligten Personen haben schnell reagiert und ihre diversen Online Profile gelöscht. Digital wollen sie keine Spuren mehr hinterlassen. Es soll niemand in Zukunft nachverfolgen können, dass diese angehenden Juristen eine Vorliebe für Nazi-Witzchen haben.

Die Verhetzung ist in § 283 des Strafgesetzbuches geregelt. Demnach macht sich etwa strafbar, wer eine religiöse Gruppe von Menschen wegen ihrer Gruppenzugehörigkeit herabsetzt. Der Tatbestand umfasst vier Fälle, darunter fällt auch das Beschimpfen einer Gruppe in der Absicht, ihre Menschenwürde zu verletzen. Strafbar ist allerdings nur, wer öffentlich handelt, so dass es vielen Menschen (mindestens dreißig) zugänglich wird. Es wird zu klären sein, ob auch Beiträge in einer geschlossenen Chatgruppe als öffentliche Handlungen gelten. Die Verhetzung wird mit einer Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren bestraft. Wer die Verhetzung in einem Druckwerk oder Rundfunk begeht oder sie sonst einer breiten Öffentlichkeit zugänglich macht, kann mit bis zu drei Jahren Haft bestraft werden. Strengere Strafe gibt es für Verstöße gegen das Verbotsgesetz. Hier drohen je nach Tatbestand jahre- oder jahrzehntlange Haftstrafen. Als politisches Delikt wird die Wiederbetätigung vor einem Geschworenengericht verhandelt.