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Zweiter Anlauf für dritte Piste

Von Simon Rosner

Politik

VfGH hebt den abschlägigen Bescheid des Bundesverwaltungsgerichts zur Erweiterung des Flughafens auf.


Wien. Von der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, dem Flughafen Wien-Schwechat keine Genehmigung zum Bau einer dritten Start- und Landepiste zu erteilen, ist nach Prüfung des Verfassungsgerichtshofes nicht mehr viel übrig geblieben. Der VfGH hob das Erkenntnis auf, aber mehr noch: In der Begründung zerpflückten die obersten Hüter der Verfassung die Entscheidung vom Februar.

"Das Bundesverwaltungsgericht hat (. . .) die Rechtslage in mehrfacher Hinsicht grob verkannt. Dieses gehäufte Verkennen der Rechtslage belastet die angefochtene Entscheidung mit Willkür; es verletzt die Parteien im Recht auf Gleichheit vor dem Gesetz." Viel kritischer kann eine juristische Beurteilung nicht ausfallen. VfGH-Präsident Gerhart Holzinger hat in der verlesenen Begründung kaum eine Entscheidungsgrundlage des Bundesverwaltungsgerichts unerwähnt gelassen.

Schon in den vergangenen Wochen haben - auch in dieser Zeitung - Verfassungsjuristen darauf hingewiesen, dass eine unmittelbare Anwendung von Staatszielbestimmungen bei der Genehmigung von konkreten Projekten verfassungswidrig sein dürfte. Und genau so entschied am Donnerstag auch der VfGH. Öffentliche Interessen seien zwar gegeneinander abzuwägen, ein "absoluter Vorrang von Umweltschutzinteressen gegenüber anderen" sei aber aus der verfassungsrechtlichen Bestimmung zum Umweltschutz (§ 3 BVG Nachhaltigkeit) nicht ableitbar.

Aufgrund des negativen Bescheides des Bundesverwaltungsgerichts hatten ja SPÖ und ÖVP bereits vereinbart gehabt, die Staatszielbestimmungen um Wirtschaftswachstum und Beschäftigung zu erweitern, damit übergeordnete Umweltschutzaspekte derartige Bauprojekte künftig nicht mehr kippen können. Die SPÖ rückte dann in letzter Minute vom eigenen Initiativantrag wieder ab, der am Mittwoch oder Donnerstag im Plenum hätte beschlossen werden sollen. Somit ist dem Nationalrat eine gewisse Skurrilität erspart geblieben. Denn das Erkenntnis des VfGH ist in dieser Frage eindeutig: Neue Staatszielbestimmungen hätten in der Praxis nichts verändert.

Völlig irrelevant sind diese freilich nicht, bei Interessensabwägungen ist auf den Umweltschutz sehr wohl Bedacht zu nehmen, doch in erster Linie, und das geht auch aus dem Erkenntnis hervor, wären sie Handlungsanleitung für den Gesetzgeber.

Der zweite Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat unter anderem seine Entscheidung damit begründet, dass Österreich seine in Paris eingegangenen Klimaschutzziele zu verpassen droht. Schon das Vorgänger-Abkommen von Kyoto hat Österreich klar verfehlt. Tatsächlich fehlt auch nach wie vor eine Strategie der Bundesregierung zum Erreichen dieser Ziele, sie wurde auf die nächste Legislaturperiode verschoben.

"Aus der angenommenen Nichterreichung von Klimazielen lassen sich aber - ohne ausdrückliche gesetzliche Anordnung - keine negativen Schlussfolgerungen für die Genehmigung des Vorhabens ableiten", heißt es nun in der Begründung des VfGH. Anders ausgedrückt: Für das Erreichen von Klimazielen ist der Gesetzgeber zuständig, nicht das Bundesverwaltungsgericht.

Dass hier ein Versäumnis der Politik vorliegt, ist zwar recht offenkundig, der Verfassungsrechtler Theo Öhlinger hatte dazu aber schon im Vorfeld der VfGH-Entscheidung erklärt, dass Gerichte hier nicht als Korrektiv agieren dürften, "dafür sind die Wähler zuständig", sagte Öhlinger.

Holzinger zu neuen Staatszielen kritisch

Der VfGH monierte zudem, dass die Verwaltungsrichter bei ihrer Berechnung der CO2-Emissionen den Ausstoß während des gesamten Fluges einkalkuliert hätten, nicht nur den in diesem Fall relevanten bei der Start- und Landephase. Im Kyoto-Protokoll wurde der Flugverkehr überhaupt ausgenommen. Und der Verweis auf die niederösterreichische Landesverfassung, in der dem Umweltschutz eine besondere Bedeutung beigemessen wird, erfolgte laut VfGH ebenfalls zu Unrecht aufgrund bundesrechtlicher Kompetenzverteilung.

So kritisch die Beurteilung in der Sache ausfiel, verteidigte Holzinger nach Verkündung des Erkenntnisses die Verwaltungsgerichtsbarkeit, die 2014 wesentlich reformiert worden war. Diese infrage zu stellen oder sich dahingehend zu äußern, dass man die Gerichte auf ein der Demokratie zuträgliches Maß zurückstutzen solle - dies hatten in einer ersten Reaktion im Februar einige Landeshauptleute erwogen -, seien Äußerungen, "die aus meiner Sicht besser unterdrückt werden".

"Ich kann nur raten, einen Schritt zurück zu machen, sich zu beruhigen und auch in Zukunft darauf zu vertrauen, dass der Rechtsstaat in Österreich funktioniert", sagte Holzinger.

Kritisch äußerte sich der VfGH-Präsident auch zu den Überlegungen weiterer Staatsziele: "Meiner Meinung nach sollte das Recht Anordnungen treffen und keine Bekenntnisse aussprechen." Mit Bekenntnissen trage man bloß Unsicherheiten in die Rechtsordnung.

Will die Politik dem Umweltschutz künftig eine besondere Bedeutung beimessen, wie sie dies nun eben 1984 durch die Formulierung des Staatsziels zum Ausdruck gebracht hat, muss sie diesen Aspekt auch in Materiengesetze hineinschreiben. Beispielsweise ins Luftfahrtgesetz, in dem nur "sonstige öffentliche Interessen", aber eben nicht explizit der Umweltschutz angeführt werden. Die Reaktion der Politik auf das erste Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts deutet freilich nicht daraufhin, als würde der Politik dies ein Anliegen sein.

Die gesamte Causa wird nun wieder an das BVwG zurückverwiesen. Dort will man rasch entscheiden, hieß es am Donnerstag. Weitere Einsprüche sind aber möglich, etwa von Gegnern des Projekts. Deshalb geht Flughafen-Chef Günther Ofner davon aus, dass noch Jahre vergehen könnten, bis wirklich Rechtssicherheit besteht.