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Vorwürfe an und von Peter Pilz

Von Martina Madner

Politik

Peter Pilz stellt seine Sicht der Dinge dar, übt aber auch Kritik an Grünen und Gleichbehandlungsanwaltschaft.


Wien. Es wurde kein Rücktritt vom Rücktritt. Ein solcher sei auch gar nicht möglich, schließlich habe er das Nationalratsmandat noch nicht angenommen - und möchte das auch weiterhin, wie bereits am Samstag angekündigt, nicht tun. "Aus, Schluss, ich will nicht mehr", sagte Pilz erst gegen Ende des einhalbstündigen Gesprächs. Wobei das kein Rückzug aus der Politik sei, weil er die Liste Peter Pilz weiterhin unterstützen will. Sein Nichteinziehen in den Nationalrat sei aber kein Schuldeingeständnis, wobei er "einen in Österreich durchaus hohen Preis dafür" zahle.

"Ich schließe das heute ab", sagt Pilz, legt seine Sicht zu den Vorwürfen über sexuelle Belästigung und den Umgang im grünen Klub dar — und "untermauert" diese mit eigenen Tagebucheinträgen. Er habe die Vorwürfe "als extrem belastend, extrem bedrohlich empfunden". Und er stellt sie in Abrede: "Ich habe genau gewusst, das stimmt nicht."

Ein Tagebuch zur Untermauerung

Peter Pilz sei mit den Vorwürfen erstmals am 17. Dezember 2015 konfrontiert worden. Und zwar von der damaligen Parteichefin Eva Glawischnig. Laut Pilzschen Tagebuch habe sie den Satz gesagt: "Peter, es geht um deine Mitarbeiterin. Sie hat eine Beschwerde eingebracht wegen sexueller Belästigung." Sie kenne die genauen Vorwürfe aber ebenfalls nicht. Es ist der Start einer Causa, die er, wie er heute sagt, "als extrem belastend, extrem bedrohlich" empfunden habe — und genau gewusst habe, "das stimmt nicht".

Am Mittwoch, den 10. Februar 2016, 13.15 Uhr, wird es im Tagebuch dann konkret. Es geht um seine Mitschrift aus der Sitzung der Klubleitung, in der die Klubgeschäftsführung auszugsweise und mit Einverständnis der Mitarbeiterin, die die Vorwürfe erhoben hat, aus einem Schreiben der Gleichbehandlungsanwaltschaft vorgelesen habe.

Es ging um ein gemeinsames Essen mit seiner zukünftigen Mitarbeiterin. Pilz hörte darüber: "Da kam es zu ‚nicht zufälligen Berührungen‘." Das habe nicht stattgefunden. Zu den Bezeichnungen "Baby, Piccola und Lange", die er für die Mitarbeiterin gewählt habe, sagt Pilz: "Das stimmt. ‚Baby‘ sagte ich einmal, sie war verärgert, und ich sagte es nie wieder." Zum Sager: "Was nützt das Höschen aus Paris, ist das Mädchen drunter mies", erzählt Pilz vor Ort und im Tagebuch die Geschichte, wie er zum Lemmy-Caution-Fan wurde, und dass das ein Zitat von ihm sei.

Zur angeblichen sexuellen Belästigung, die im Zuge einer Forum-Alpbach-Veranstaltung vorgebracht wurden, sagt er: "Ich bin nicht in der Lage, die Alpbachgeschichte rückstandslos zu klären."

Vor allem aber kritisiert Pilz die Grünen - "ich bin kein einziges Mal nach meiner Sicht der Dinge gefragt worden" — und spricht vom "Verlassen des Rechtsstaates". Er habe nie die Chance einer gerichtlichen Klärung bekommen, er will aber nun medienrechtliche Schritte prüfen.

Die Zuständigkeit der Gleichbehandlungsanwältinnen

Peter Pilz nützt das Gespräch zwischenzeitlich auch, um die mit dem Fall beratende Gleichbehandlungsanwältin, Cornelia Amon-Konrath, in Frage zu stellen. Sie hat bei den Nationalratswahlen 2017 für die Neos kandidiert: "Als Spitzenkandidatin im Burgenland und als Nummer 21 auf der Bundesliste. Ich stelle fest, dass das aufklärungsbedürftig ist. Sie hätte sich befangen erklären müssen." Darauf angesprochen, weist Cornelia Amon-Konrath darauf hin, dass ihre Kandidatur 2017, also deutlich nach ihrer Beratung, stattgefunden habe. "Ich sehe da keine Unvereinbarkeit und gebe zu konkreten Fällen keine Auskünfte." Außerdem sagt sie: "Ich kann völlig ausschließen, dass die Medien von mir von dem Fall wissen. Das weise ich aufs Entschiedenste zurück."

Ihre Chefin, Gleichbehandlungsanwältin Ingrid Nikolay-Leitner, will zum konkreten Fall nichts sagen. Zu den Vorwürfen gegen die Gleichbehandlungsanwaltschaft (GAW) heißt es aber in einer Aussendung: "Informationen zu konkreten Beratungen werden von der Gleichbehandlungsanwaltschaft selbstverständlich nicht weitergegeben." Und: "Welche Gleichbehandlungsanwältin mit einem konkreten Fall betraut wird, entscheidet sich nach einem internen Fallrad."

Im Gespräch mit der "Wiener Zeitung" erklärt Ingrid Nikolay-Leitner auch, wofür die GAW zuständig ist. Und zwar "für die Beratung zum Diskriminierungsschutz, um eine rechtliche Einschätzung zu treffen, um Vergleiche abzuschließen, Arbeitgebern mögliche Abhilfe vorzuschlagen oder auch Verfahren bei der Gleichbehandlungskommission einzuleiten." Alles immer nur, wenn die Betroffene das will, kostenlos und vertraulich.

Die Grundlage dafür ist das Gleichbehandlungsgesetz, in dem seit 1991 die Antidiskriminierung aufgrund des Geschlechts am Arbeitsplatz verankert ist, seit 2004 wurde es um andere Gründe erweitert. In Paragraf 6 geht es um sexuelle Belästigung, "das ist weiter gefasst als im Strafrecht". Die GAW entscheidet nicht über Recht und Unrecht. Auch die Gleichbehandlungskommission erstellt nur Gutachten, die zum Beispiel beim Arbeitsgericht eingebracht werden können. Erst dort gibt es dann Urteile.

Straftatbestand Sexuelle Belästigung

(dab) Der Tatbestand "Sexuelle Belästigung und öffentliche geschlechtliche Handlungen" (§ 218 Strafgesetzbuch) erfasst mehrere Fälle. Bestraft wird, "wer eine Person durch eine geschlechtliche Handlung an ihr oder vor ihr" belästigt. Verbale Belästigungen oder anzügliche Bemerkungen fallen nicht darunter.

Mit dem Strafrechtsänderungsgesetz 2015, das am 1. 1. 2016 in Kraft trat, wurde der Tatbestand um einen neuen Absatz erweitert. Medial wurde die Neuregelung auch als "Po-Grapsch-Paragraph" bezeichnet. Strafbar ist es nun auch, "eine andere Person durch eine intensive Berührung einer der Geschlechtssphäre zuzuordnenden Körperstelle in ihrer Würde" zu verletzen. Dazu zählen körperliche Übergriffe wie die ungewollte, intensive Berührung des Gesäßes. Dem Täter droht eine Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder eine Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen. Es ist allerdings zu beachten: Der Täter ist von der Staatsanwaltschaft nur zu verfolgen, wenn das Opfer seine Ermächtigung dazu gibt.

Vom Tatbestand ebenfalls erfasst werden exhibitionistische Handlungen, die öffentlich stattfinden und die geeignet sind, "ein berechtigtes Ärgernis" zu erregen. Bei dieser Tat benötigt die Staatsanwaltschaft keine Ermächtigung zur Strafverfolgung.

Die Neufassung des Tatbestandes wirkte sich auf die polizeiliche Anzeigenstatistik aus. 2015 gab es 1228 Anzeigen nach § 218 StGB. 2016 waren es 1918 - ein Anstieg von rund 56 Prozent. Auch bei den gerichtlichen Verurteilungen stiegen die Zahlen. 2015 wurden nach § 218 StGB insgesamt 105 Personen verurteilt. 2016 gab es 138 Verurteilungen, wobei alle Täter männlich waren.

Woher kommt diese doch deutliche Diskrepanz zwischen Anzeigen und Verurteilungen? Nicht jede Anzeige führt zu einer Verurteilung. Fälle werden bereits im Ermittlungsverfahren eingestellt, weil beispielsweise der mutmaßliche Täter nicht ausfindig gemacht werden kann oder falsche Zeugenangaben gemacht werden. Auch wird nicht jede Tat gleich mit einer Verurteilung geahndet. So kann ein Strafverfahren diversionell - also ohne Schuldspruch und formelle Verurteilung und gegen gewisse Auflagen - erledigt werden.

Einstellung mit Probezeit

Ein Beispiel: Im Oktober 2016 wurde ein Strafverfahren, von dem die "Wiener Zeitung" berichtete, unter Setzung einer Probezeit von zwei Jahren vorläufig eingestellt. Einem Mann war vorgeworfen worden, eine 14-Jährige in seiner Hausanlage in einen Lift gezogen, in seine Wohnung geschubst und dann am Gesäß berührt zu haben. Zu weiteren Vorfällen kam es nicht, das Mädchen verließ die Wohnung. Er war wegen Nötigung und sexueller Belästigung angeklagt. Der geständige und gerichtlich unbescholtene Mann gab an, zum Tatzeitpunkt alkoholisiert gewesen zu sein. Er sei zum Tatzeitpunkt noch vom Ableben seines Vaters, der vier Tage zuvor gestorben sei, irritiert und verwirrt gewesen, entschuldigte er sich. Der 14-Jährigen zahlte er 100 Euro als Schadenswiedergutmachung.