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Anfechtung hat kaum Chancen

Von Werner Reisinger

Politik

Zweitwohnsitz-Chaos: Die Grünen überlegen, die niederösterreichische Landtagswahl anzufechten. Experten halten es aber für unwahrscheinlich, dass die Anfechtung am VfGH zustande kommt.


St. Pölten. Beim Landesvorstand der niederösterreichischen Grünen rauchten am Mittwochnachmittag die Köpfe. Es ist in der Tat eine schwierige Entscheidung für die Partei von Spitzenkandidatin Helga Krismer, die bei der vergangenen Landtagswahl mit etwas über sechs Prozent der Stimmen gerade noch den Verbleib im Landtag sicherstellen konnte. Am Donnerstagvormittag will Krismer das Ergebnis der Abstimmung des Landesvorstands auf einer Pressekonferenz bekanntgeben: Werden die Grünen die Wahl beim Verfassungsgerichtshof (VfGH) anfechten oder nicht?

Öffentliche Überlegungen dazu tauchten schon kurz nach der Wahl auf. Das recht unklare Landesbürgerevidenz-Gesetz führte in einigen Gemeinden zu völlig unterschiedlichen Entscheidungen, welche Inhaber eines Zweitwohnsitzes wahlberechtigt waren und welche nicht. "In Retz sind 350 von 850 Zweitwohnsitzern aus der Evidenz gestrichen worden, in St. Pölten hingegen kein einziger", sagte am Dienstag der Anwalt Heinrich Vana. Zusammen mit dem Verfassungsrechtler bernd-Christian Funk hat er für die Grünen ein Gutachten zu Grundlagen und Chancen einer Wahlanfechtung vorgelegt.

Wer ist anfechtungsberechtigt?

Vana ist überzeugt, dass einer Anfechtung stattgegeben würde, für Parteichefin Krismer allerdings ist die Entscheidung des Landesvorstands völlig offen. Denn eine Neuwahl würde für die Grünen ein erhebliches Risiko bringen. Abgesehen von der Frage, wie die Partei, die nun ohne Fördermittel dasteht, einen neuen Wahlkampf finanzieren soll, könnte das Ansinnen auch beim Ergebnis nach hinten losgehen. Verlieren die Grünen bei einer etwaigen Neuwahl nur zweieinhalb Prozentpunkte, scheiden sie aus dem Landtag aus.

Drei namhafte Kollegen Funks, die Verfassungsrechtler Ludwig Adamovic, Theo Öhlinger und Michael Mayrhofer, sehen kaum Chancen, dass der VfGH sich der Anfechtung überhaupt annimmt. Zwar sei eine wahlwerbende Gruppierung prinzipiell berechtigt, die Wahl anzufechten, erklärt der ehemalige VfGH-Präsident Ludwig Adamovic. Interessant aber werde das Ansinnen, wenn man sich die Grundlage ansieht, und das sei eben die Aufnahme oder Streichung von Personen in den Wählerevidenzen. "Die Frage ist nur, wer ist da anfechtungsberechtigt?"

Ohne Zweifel sei das betreffende Gesetz "verfassungsrechtlich sehr problematisch", pflichtet Theo Öhlinger den Juristen der Grünen zu. Die Bürgermeister hätten dadurch einen sehr großen Ermessensspielraum. Doch auch er geht davon aus, dass es für die Grünen schwierig wird, überhaupt an den VfGH heranzukommen. "Es gibt ein Verfahren, was Einsprüche gegen die Wählerevidenzen betrifft", sagt Öhlinger. Weder die Grünen, noch Betroffene haben jedoch diesen Weg innerhalb der vorgeschrieben Fristen beschritten. Die Partei hätte wenn, dann innerhalb der Frist vor dem Wahltermin dafür sorgen müssen, dass betroffene Wähler eine entsprechende Beschwerde einbringen. Letztinstanzlich wäre dafür bei einem Einspruch der VfGH entscheidungspflichtig.

"Alleine aber können die Grünen hierzu keine Beschwerde einbringen", erklärt Öhlinger. Für einen etwaigen Drittelantrag im Landtag auf Beschwerde beim VfGH seien die Grünen ebendort als Fraktion zu klein. Dem widerspricht Bernd-Christian Funk: Die prinzipielle Frist zur Beeinspruchung des Wahlergebnisses durch eine wahlwerbende Gruppe sei noch nicht abgelaufen, erklärt der Mitverfasser des Gutachtens.

Andere Mandatsverteilung

"Die Anfechtung stützt sich auf das Vorbringen, dass das Verfahren rechtswidrig gewesen sei und dies geeignet sei, zu einer anderen Mandatsverteilung zu führen", sagt der Verfassungsjurist. Durch die Vorgangsweise der Behörde sei also quasi das Gesetz nicht verfassungskonform angewendet worden.

Vor der Wahl hätten die Grünen das nicht geltend machen können, da wären sehr wohl die Wähler am Zug gewesen, sagt Funk. Er zieht einen Vergleich zur Bundespräsidentschaftswahl: "Eine Rolle spielt auch die Menge der Betroffenen. Wenn man beweisen kann, dass die Betroffenen zahlreich sind, müsste die gesamte Wahl aufgehoben werden", zeigt sich Funk zuversichtlich, dass die Anfechtung gelingen kann.

Dazu muss der VfGH die Anfechtung aber erst einmal annehmen. Genau das bezweifelt der Linzer Verfassungs- und Verwaltungsjurist Michael Mayrhofer. Er verweist auf die Rechtspraxis des VfGH in der Vergangenheit, in bestehende Judikatur zu Wahlanfechtungen nicht einzugreifen. Und auch er rechnet damit, dass die Verfassungsrichter auf die Einspruchsmöglichkeiten vor dem Wahltermin verweisen.