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Höchstgericht hat Bedenken bei Mindestsicherung

Von Karl Ettinger

Politik

Wegen der Deckelung und der Wartefrist für Ausländer im Burgenland wird eine Prüfung der Regelung eingeleitet.


Wien. Mitten in die Vorbereitungen der ÖVP-FPÖ-Bundesregierung für bundesweite Verschärfungen bei der Mindestsicherung platzt jetzt eine Information aus dem Verfassungsgerichtshof. Das Höchstgericht leitet demnach eine amtswegige Prüfung wegen der Bestimmungen, die im Burgenland für die Mindestsicherung gelten, ein. Der Grund: die Verfassungsrichter haben Bedenken wegen der eingebauten Wartefrist sowie wegen der Deckelung der Mindestsicherung mit 1500 Euro im Monat für Großfamilien.

Eine Entscheidung wird es frühestens in der nächsten Session des Verfassungsgerichtshofs ab 26. November dieses Jahres geben. Auch über die Regelung der Mindestsicherung in Oberösterreich wird weiter beraten. Für die türkis-blaue Koalition ist die Einleitung einer amtswegigen Prüfung von hoher Bedeutung, weil sich ÖVP und FPÖ in ihren bisherigen Plänen an den strengeren Regelungen in Ober- und Niederösterreich, aber auch im Burgenland orientieren. Die Bundesregierung knüpft bei ihrem Reformvorhaben die maximale Mindestsicherung von 863 Euro im Monat an den Nachweis von Deutschkenntnissen. Andernfalls gibt es nur 563 Euro Mindestsicherung.

Sozialministerin Beate Hartinger-Klein hat die Vorlage eines Gesetzesentwurfes für November angekündigt. Der Beschluss dürfte erst 2019 erfolgen. Die Koalition möchte damit einen österreichweiten Rahmen vorgeben. Seit Anfang 2017 können die Bundesländer hingegen jeweils eigene Regeln für die Sozialhilfe festlegen.

Anfechtung wegen 1500 Euro für sechsköpfige Familie

Anlass für die Anfechtung beim Verfassungsgerichtshof ist die Beschwerde einer sechsköpfigen Familie im Burgenland, die aufgrund der Beschränkung 1500 Euro Mindestsicherung erhalten hat. Die Regelung scheine dazu zu führen, dass für unterschiedliche Bedarfslagen betragsmäßig gleich hohe Leistungen zur Anwendung kommen und daher Ungleiches gleich behandelt wird, meint das Höchstgericht.

Im Prüfungsbeschluss vom 10. Oktober 2018 verweist der Verfassungsgerichtshof hinsichtlich der "Mindeststandards Integration" darauf, dass er bereits am 7. März 2018 in seiner Entscheidung betreffend die niederösterreichische Mindestsicherung festgestellt hat, dass die Aufenthaltsdauer im Inland kein sachliches Kriterium für die Gewährung geringerer Leistungen ist. Die Regelung in Niederösterreich ist schon heuer im März vom Verfassungsgerichtshof wegen der Wartefrist (jemand muss innerhalb von sechs Jahren fünf Jahre in Österreich gelebt haben) und der Deckelung gekippt worden. Wie die damals aufgehobene Bestimmung scheine auch § 10a der Regelung der Mindestsicherung im Burgenland "sowohl Staatsbürger untereinander, als auch Fremde untereinander – abhängig von ihrem bisherigen Aufenthalt im Inland – ungleich zu behandeln".

Die Mitteilung des Verfassungsgerichtshofs traf während einer außerordentlichen Sitzung der Sozialreferenten der Bundesländer in Salzburg ein. Die Landespolitiker wollen dort demonstrativ klarstellen, dass sie an einer gemeinsamen Lösung für eine neue Mindestsicherung interessiert sind.