Wien. Durch die Kriegsspielinszenierungen mit Kindern in einer Atib-Moschee war der türkisch-islamische Verein zuletzt in die Negativschlagzeilen geraten. Kritiker monieren, Atib sei nationalistisch ausgerichtet und erhalte verbotenerweise Geld aus der Türkei. Atib bestreitet das. Nun tauchte in Medienberichten das Gerücht auf, dass Atib in Österreich eine Stiftung gründen will. Dadurch könnte das Islamgesetz legal umgangen werden, so die Mutmaßung.

Es habe hinsichtlich einer Stiftungsgründung Überlegungen gegeben, bestätigt Atib-Pressesprecher Yasar Ersoy. Eine fixe Sache sei die Gründung aber nicht. "Eine Umgehung des Islamgesetzes wird es nicht geben. Es wird nur das gemacht, was im Rahmen des Möglichen ist", sagt er. Die Frage, welchen rechtlichen Vorteil sich Atib denn von einer Stiftung erhofft, kann er nicht beantworten. Die ganze Aufregung über das Thema versteht Ersoy nicht: "Warum stellt das überhaupt ein Problem dar? Das Islamgesetz sagt ja, dass eine Stiftungsgründung möglich ist."

Legale Umgehung möglich

In der Tat schlägt der Gesetzgeber die Gründung einer Stiftung vor. Mit dieser könnte das Auslandsfinanzierungsverbot umgangen werden. Der Hintergrund: Das Auslandsfinanzierungsverbot ist einer der Eckpfeiler des 2015 in Kraft getretenen Islamgesetzes.

Es schreibt vor, dass die Kultusgemeinden und Religionsgesellschaften die finanziellen Mittel für ihre gewöhnlichen Tätigkeiten im Inland beschaffen müssen. Damit soll der Einfluss ausländischer Regierungen reduziert werden. Aus der Türkei finanzierte Imame dürfen in Österreich etwa nicht tätig werden. Das Verbot ist aber widersprüchlich, Rechtswissenschafter kritisieren es.

Eine Novellierung des Islamgesetzes werde bereits angedacht, erklärt Religionsrechtler Stefan Schima, Professor am Institut für Rechtsphilosophie an der Universität Wien. Denn viele Regelungen seien noch sehr unbestimmt.

So verstoßen einmalige Zuwendungen aus dem Ausland - darunter fallen etwa Schenkungen - nicht grundsätzlich gegen das Auslandsfinanzierungsverbot, wird in den Erläuterungen zur Regierungsvorlage zum Islamgesetz festgehalten. Atib könnte also aus der Türkei legal eine einmalige Geldspende erhalten.

Wenn aus dieser Schenkung ein laufender Ertrag resultiert, mit dem etwa die Personalkosten finanziert werden, wäre die Schaffung einer Stiftung möglich, heißt es in den Gesetzmaterialien. "Entscheidend für die Frage, ob es sich um eine zulässige inländische Finanzierung handelt, wären dann der Sitz der Stiftung und der Wohnsitz der Stiftungsorgane." Es stünde Atib daher offen, die Spenden aus dem Ausland in eine inländische Stiftung zu stecken.