In Deutschland ist das bereits so. Wie stehen Sie dazu?
Grundsätzlich hat jede Person das Recht auf Auskunft über vorhandene genetische Informationen. Wenn man dieses Recht einschränken will, muss es ein überwiegendes privates oder öffentliches Interesse geben. Was das Geschlecht angeht, verstehe ich natürlich die Bedenken. Aber wie will man das Mitteilungsverbot begründen? Wir haben ja keine unausgewogene Geburtenrate von Mädchen und Jungen. Aber vor allem steht ein solches Mitteilungsverbot in einem Spannungsverhältnis zur Fristenlösung des Schwangerschaftsabbruchsrechts. Danach kann die Frau die Schwangerschaft während einer bestimmten Zeit ohne Indikation abbrechen. Sie muss den Abbruch nur sich selbst gegenüber rechtfertigen. Die reproduktive Selbstbestimmung, die darin zum Ausdruck kommt, stellt man in Frage, wenn der Gesetzgeber beginnt, zwischen guten und schlechten, ethischen und unethischen Gründen zu unterscheiden.
Hat der Fötus auch Rechte?
In vielen Rechtsordnungen Europas ist klar, dass zwar das ungeborene Leben Schutz verdient, und dies umso mehr, je weiter seine Entwicklung ist, dass es aber nicht Grundrechtsträger ist und keine Rechtspersönlichkeit hat. Diese entsteht erst mit der Geburt. Ansonsten ließe sich der Schwangerschaftsabbruch kaum rechtfertigen. Reproduktive Autonomie heißt allerdings nicht, dass alles erlaubt ist. Will man sie einschränken, braucht es aber dafür eine Begründung. Der Schutz des ungeborenen Lebens, seiner Würde, kann durchaus eine solche Begründung liefern.

Medizinische Entwicklungen haben einen Einfluss auf die rechtlichen Auseinandersetzungen. Mit dem Ultraschall wurde es möglich, den Embryo zu sehen. Das hat die Wahrnehmung verändert. Heute sind auch Eingriffe zugunsten des Fötus in utero möglich, so Bluttransfusionen oder die Operation von Spina bifida (offenem Rücken, Anm.). Kann man eine schwangere Frau verpflichten, Medikamente einzunehmen, um die Lungenreifung des Kindes zu unterstützen? Kann man gegen ihren Willen über ihren Körper eine Bluttransfusion zugunsten des Fötus veranlassen?
Was denken Sie?
Jeder Eingriff in die körperliche Integrität braucht die Zustimmung der betroffenen Person, damit er gerechtfertigt ist. Das ist ein wichtiger medizinrechtlicher Grundsatz und muss auch im Falle der Schwangerschaft gelten.
Die Vorstellung, eine schwangere Frau sei quasi nur der Behälter für den Fötus und habe nicht viel über ihren eigenen Körper mitzureden, klingt veraltet.
Die Möglichkeiten, auf den Fötus zuzugreifen, haben auch dazu geführt, dass man ihn stärker als eigenen Patienten sieht. In der Literatur wird mitunter vertreten, dass dann, wenn bei einer Behandlung die Risiken für die Mutter gering sind und der potentielle Nutzen für den Fötus aber groß, die schwangere Frau verpflichtet werden könnte, den Eingriff zu erdulden. Dann würde man aber bei schwangeren Frauen grundlegende Prinzipien außer Acht lassen.