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Betreiber von Facebook-Fanseiten mitverantwortlich

Von Anja Stegmaier

Wirtschaft

Luxemburg. Viele Unternehmen haben keine eigene Website, nutzen aber das Online-Netzwerk Facebook für eine Präsenz im Internet. Für sie gilt nun auch das Gebot der Informations- und Auskunftspflicht. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat am Dienstag entschieden, dass nicht nur Facebook als Plattform, sondern auch die Betreiber von Facebook-Fanseiten für die Verarbeitung der personenbezogenen Daten der Netzwerk-Nutzer verantwortlich sind, bestätigt Medienrechtler Harald Karl gegenüber der "Wiener Zeitung". Der Betreiber einer Fanseite gestalte sein Informations- und Kommunikationsangebot selbst und trage damit zur Verarbeitung der personenbezogenen Daten der Besucher seiner Seite bei. Auch wenn Betreiber von Facebook-Seiten lediglich zusammengefasste Werte, die für sich anonym sind, erhalten.

Die Entscheidung (C-210/16) erging zwar auf Grundlage der alten Datenschutzrichtlinie. Die Regeln zur Verantwortlichkeit sind jedoch mit denen in der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO), die seit 24. Mai 2018 in Kraft ist, identisch. Das Urteil ist also nicht obsolet durch die DSGVO. Es bedeutet, dass sich die Betreiber der Seiten "nun nicht mehr Facebook nur als Tool nutzen und sich aus der Verantwortung stehlen können", sagt Karl.

Zuständigkeitsfrage geklärt

In der DSGVO wird die Verarbeitung personenbezogener Daten durch Unternehmen oder Vereine neu geregelt. Nutzer müssen informiert werden, wenn ihre Daten erhoben werden - und zu welchem Zweck. Die Richter haben auch geurteilt, dass direkt deutsche Datenschutzbehörden zuständig sind und künftig etwa das Betreiben von Facebook-Seiten untersagen dürfen. Man braucht also nicht den Weg zu Facebooks Europazentrale ins irische Dublin beschreiten.