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2019 bringt Neues im Steuerrecht

Von Christina Pichler und Kira Luxardo

Wirtschaft

Es sind zwar keine großen Änderungen für Unternehmen, einige aber doch: Lizenzeinkünfte müssen zum Beispiel künftig in Österreich besteuert werden.


Ab 1. Jänner tritt die neue Hinzurechnungsbesteuerung für Gewinne ausländischer, niedrig besteuerter Tochtergesellschaften in Kraft.
© Adobe/motortion

Das Steuerrecht für Unternehmen wartet auch 2019 wieder mit einigen Neuerungen auf. Sie reichen vom Familienbonus über nun in Österreich zu besteuernde Einkünfte von Töchterunternehmen in Niedrigsteuerländern bis hin zu kürzeren Fristen bei der Wegzugsbesteuerung.

Familienbonus statt Kinderbetreuung absetzen

Ab 2019 werden der Kinderfreibetrag und die Absetzbarkeit der Kinderbetreuungskosten durch den Familienbonus ersetzt. Bisher betrug die maximale Steuerersparnis 1.370 Euro pro Kind bis zum zehnten Lebensjahr. Künftig können die Steuern um 1500 Euro pro Kind bis zum achtzehnten Lebensjahr sowie um 500 Euro pro Jahr für ein volljähriges Kind reduziert werden.

Voraussetzung für den Familienbonus ist der Bezug der Familienbeihilfe oder geleistete Unterhaltszahlungen für Kinder, außerdem ein Wohnsitz des Kindes in Österreich. Für Kinder, die in einem EU- und EWR-Land oder in der Schweiz leben, wird der Familienbonus indexiert, also an die Lebenserhaltungskosten des Landes angepasst. Für Kinder, die in einem Drittstaat außerhalb der EU, des EWR und der Schweiz leben, steht der Bonus nicht zu.

Der Familienbonus kann entweder zur Gänze von einem Elternteil oder von beiden Eltern zu je 50 Prozent geltend gemacht werden. Dieser kann entweder mit einer Arbeitnehmerveranlagung oder der Einkommensteuererklärung geltend gemacht werden. Er kann allerdings auch bereits unterjährig bei der laufenden Lohnverrechnung berücksichtigt werden, wenn dem Arbeitgeber ein ausgefülltes Formular vorgelegt wird. Das dafür benötige Formular E30 steht seit Dezember auf der Homepage des Finanzministeriums zur Verfügung.

Beide arbeiten bei der SOT Süd-Ost Treuhand Libertas Intercount Steuerberatung und Wirtschaftsprüfung Gesellschaft m.b.H.

Neues Recht für Einkünfte in Niedrigsteuerländern

Ab 1. Jänner 2019 tritt die neue Hinzurechnungsbesteuerung für Gewinne ausländischer, niedrig besteuerter Tochtergesellschaften mit Passiveinkünften in Kraft. Zu solchen Passiveinkünften zählen insbesondere Zinsen, Lizenzgebühren, Dividenden, sowie Einkünfte aus Anteilsveräußerungen, sofern diese bei der beteiligten Körperschaft steuerpflichtig wären, aber auch Einkünfte aus Finanzierungsleasing und gewissen finanziellen Tätigkeiten. Erzielt die Tochtergesellschaft mehr als ein Drittel ihrer Einkünfte aus Passiveinkünften, beträgt die tatsächliche Steuerbelastung im Ausland nicht mehr als 12,5 Prozent.

Sofern die ausländische Tochtergesellschaft keine wesentliche wirtschaftliche Tätigkeit ausübt, was zum Beispiel anhand von wenig Personal, Ausstattung, Vermögenswerten und Räumlichkeiten erkennbar ist, werden ihre Gewinne der österreichischen Körperschaft zugerechnet und in Österreich versteuert werden.

Voraussetzung ist außerdem, dass die Körperschaft entweder über mindestens 50 Prozent der Stimmrechte oder aber Anspruch auf mindestens 50 Prozent Gewinnanteil an der ausländischen Gesellschaft hat.

© ROBERT HERBST WWW.POV.AT

Begleitende Kontrolle des Finanzamts für Große

Ab 1. Jänner 2019 können große Unternehmen mit einem Umsatz von 40 Millionen Euro und mehr eine begleitende Kontrolle beim Finanzamt beantragen. Die Kontrolle ersetzt die übliche nachträgliche Betriebsprüfung und soll den Unternehmen durch den laufenden Austausch mit der Finanzbehörde mehr Planungs- und Rechtssicherheit bieten.

Voraussetzung ist unter anderem die Einrichtung eines Steuerkontrollsystems, das von einem Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer zu bestätigen ist. Weiters darf das Unternehmen in den letzten fünf Jahren vor der Antragstellung nicht finanzstrafrechtlich verurteilt worden sein.

Wenn der Antrag alle nötigen Voraussetzungen erfüllt, kommt es zu einer Betriebsprüfung der letzten - noch nicht geprüften - fünf Jahre aller Unternehmen im Kontrollverbund, anschließend beginnt die begleitende Kontrolle. Dabei kommt es mindestens vier Mal pro Jahr zu Besprechungen mit der Finanzverwaltung.

Von der Maßnahme sind nur jene Steuern umfasst, die bisher von der Großbetriebsprüfung geprüft wurden. Gemeinsame Prüfungen aller lohnabhängigen Abgaben, sowie Prüfungen, die in die Zuständigkeit der Zollämter oder des Finanzamts für Gebühren, Verkehrssteuern und Glückspiel fallen, sind nicht umfasst.

Verbindlicher Auskunftsbescheid

Der verbindliche Auskunftsbescheid ("Advanced Ruling") bietet die Möglichkeit, bei einem komplizierten noch nicht verwirklichten Sachverhalt vorab eine verbindliche Auskunft beim Finanzamt einzuholen. Bisher wurden verbindliche Auskunftsbescheide nur in Zusammenhang mit Verrechnungspreisen, Gruppenbesteuerung und Umgründungen erlassen.

Ab 2019 können verbindliche Auskünfte auch in Fragen des internationalen Steuerrechts, dem Umsatzsteuerrecht und in Missbrauchsfragen beantragt werden. Abhängig von der Umsatzgröße des Antragstellers ist für den Bescheid ein Kostenbeitrag von 1500 bis zu 20.000 Euro zu bezahlen.

Überlassung von Leitungsrechten

Elektrizitäts-, Erdgas-, Mineralöl- oder Fernwärmeversorgungsunternehmen bezahlen für das Recht auf Grund und Boden im Privatbesitz ober- oder unterirdische Leitungen im öffentlichen Interesse zu errichten oder zu betreiben. Solche Einnahmen waren bisher in der Einkommensteuererklärung zu erklären und mit dem Tarif zu versteuern.

Ab 2019 sind die Infrastrukturbetreiber verpflichtet, zehn Prozent Abzugssteuer vom auszuzahlenden Betrag einzubehalten und an das Finanzamt abzuführen. Damit ist die Steuer auf diese Einkünfte grundsätzlich abgegolten, sofern sie richtig einbehalten und abgeführt wurde. Auf Antrag kann man aber zur Versteuerung zum allgemeinen Tarif optieren und dabei gegebenenfalls Werbungskosten in Abzug bringen.

Kürzere Frist bei Wegzugsbesteuerung

Werden Wirtschaftsgüter eines im Inland gelegenen Betriebes ins Ausland überführt, sind die stillen Reserven aufzudecken und in Österreich zu versteuern. Bei der Überführung in einen anderen EU- oder EWR-Staat mit umfassender Amtshilfe konnte die Steuer auf stille Reserven des Anlagevermögens über sieben Jahre verteilt bezahlt werden. Dieser Zeitraum wird nun auf fünf Jahre verkürzt.