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Wer hat unerlaubt an der (Stech-)Uhr gedreht?

Von Monika Schwaighofer

Wirtschaft

Nicht nur Arbeitsplatzverlust droht. | Arbeitgeber muss rasch handeln. | Wien. Manche Mitarbeiter sind schon sehr frech. Die überzogene Mittagspause, der Plausch in der Nachbarabteilung, die private Erledigung am Dienstweg oder der verfrühte Dienstschluss - alles oftmals überdeckt durch falsche Eingaben in der Zeiterfassung. Auch "Abstempeln lassen" durch einen Kollegen fällt hier herein.


Das bewusste Manipulieren an der Zeiterfassung ist aber kein Kavaliersdelikt. Wer seiner Dienstpflicht tatsächlich nicht nachkommt und zur Vertuschung fingierte Dienstzeiten erfasst, muss damit rechnen, sofort entlassen zu werden. Daran knüpfen sich unangenehme Rechtsfolgen, die den Dienstnehmern meist erst im Nachhinein bewusst werden:

 Der Abfertigungsanspruch im "alten" System ist weg. In der Abfertigung "neu" kann auf das in der Mitarbeitervorsorge-Kasse liegende Kapital nicht zugegriffen werden.

 Beim Arbeitslosengeld tritt eine Sperrfrist ein.

 Das Dienstverhältnis endet sofort mit der Erklärung der Entlassung. Aus dem Enddatum (eben nicht die üblichen Daten, wie 15. oder Monatsletzter) können geübte Personalchefs bei einer zukünftigen Bewerbung Rückschlüsse auf die Art der Beendigung ziehen.

Gesamt gesehen sind die Folgen für den Arbeitnehmer daher durchaus schwerwiegend.

Zu viel bezogener Lohn ist zurückzuzahlen

Kommt der Verdacht von Manipulationen an der Zeiterfassung auf, muss der Dienstgeber rasch handeln. Andernfalls "verfällt" das Entlassungsrecht. Der Sachverhalt ist daher sofort zu klären, auch eine Rechtsauskunft muss unverzüglich eingeholt werden. Zusätzlich droht dem Mitarbeiter die Rückzahlung des zu viel bezogenen Gehaltes. Erst kürzlich hatte der Oberste Gerichtshof (9 ObA 53/05t) zu klären, ob der Dienstgeber den für "Nichtarbeitszeiten" bezahlten Lohn rückfordern kann. Anlass war ein Arbeitnehmer, der seine Sollarbeitszeit um 44 Prozent unterschritten und dies durch Manipulationen an der elektronischen Zeiterfassung, auf die er als Prokurist zugreifen konnte, verdeckt hatte.

Nachholen der Zeiten nicht möglich

Wenn der Dienstgeber einen Vollzeitjob entlohnt, ist natürlich auch voll zu arbeiten. Arbeitet der Mitarbeiter weniger, vertuscht dies aber indem er mehr Zeit aufschreibt, muss er das Gehalt zurückzahlen, so die Richter. Dies kann (wenn die Manipulationen über einen längeren Zeitraum gehen) zu einer erheblichen Rückzahlungsverpflichtung führen. Der Dienstnehmer kann auch nicht anbieten, die Zeiten nachzuholen oder argumentieren, es wäre ohnehin nichts zu tun gewesen. Auch die sonst im Arbeitsrecht mögliche Berufung auf einen redlichen Verbrauch des schon erhaltenen Entgeltes zieht naturgemäß nicht: Redlich handelt ein Arbeitnehmer, der die Stundenliste fälscht, ja sicher nicht.

Monika Schwaighofer ist Anwältin in Wien. Der ganze Artikel erscheint in der ASoK (Ausgabe Mai) im Linde-Verlag.