Zum Hauptinhalt springen

Nicht jedes Weihnachtsgeschenk macht Freude

Von Rosa Eder-Kornfeld

Wirtschaft
Nicht den richtigen Geschmack getroffen? Wenn die Rechnung vorhanden ist, stehen die Chancen gut, dass das Geschenk umgetauscht werden kann.
© Antonioguillem/stock.adobe.com

Rechnung aufheben, auf Kulanz hoffen: Was beim Umtausch nach Weihnachten zu bedenken ist.


Wer plant, demnächst neue Haushaltsgeräte anzuschaffen, sollte noch bis nach den Weihnachtsferien warten. Dann gibt es wieder massenweise Stabmixer, Kaffeemaschinen & Co auf Online-Verkaufsplattformen zu günstigen Preisen und teilweise sogar noch originalverpackt zu kaufen.

Auf dem Kleinanzeigenportal willhaben.at etwa beginnt nach dem 6. Jänner die Anzahl der Anzeigen deutlich zu steigen, und man kann davon ausgehen, dass es sich großteils um Weihnachtsgeschenke handelt. Bei Haushalts- und Küchengeräten werden in der zweiten Jännerwoche um 20 Prozent mehr neue Artikel online gestellt als in der ersten Dezemberwoche, bei Mädchen- und Bubenmode sind es sogar bis zu 40 Prozent, sagt Willhaben-Pressesprecher Andreas Pucher zur "Wiener Zeitung".

Auch neue Bücher und Computerspiele bekommen auf willhaben.at eine zweite Chance - und das ohne schlechtes Gewissen. Laut einer Umfrage finden es nur 22 Prozent nicht in Ordnung, unpassende Weihnachtsgeschenke weiterzuverkaufen.

Händler kommen den Kunden meist entgegen

Umtauschen ist natürlich auch eine Option, wenn der Pullover für den Liebsten zu groß ist oder die Oma schon ein Fußsprudelbad besitzt. Es gibt viele Gründe, warum die guten Gaben keine Freude bereiten. Das sollte bereits beim Kauf berücksichtigt werden, dann gibt es keine Enttäuschungen.

Im stationären Handel, auf den nach Weihnachten ein zweiter Kundenansturm zukommt, gibt es zwar kein Recht auf Umtausch, die Händler zeigen sich aber in den allermeisten Fällen kulant. Wer auf Nummer sicher gehen möchte, sollte sich schon vor dem Kauf des Geschenks nach einer Umtauschmöglichkeit erkundigen und sich die Umtauschoption schriftlich auf der Rechnung bestätigen lassen, rät der Verein für Konsumenteninformation (VKI).

Wer - selbstverständlich unbenutzte oder unbeschädigte - Waren umtauschen möchte, kann sich in der Regel etwas anderes aussuchen. Das Geld gibt es kaum zurück. Findet sich kein Ersatzprodukt, wird ein Gutschein ausgestellt.

A propos Gutscheine: Sie zählen laut einer Umfrage von Marketagent.com gemeinsam mit Bargeld und Reisen ganz oben auf den Wunschlisten der Österreicherinnen und Österreicher. Laut einem OGH-Urteil aus dem Jahr 2012 sind Gutscheine generell 30 Jahre lang gültig. Das erspart dem Verbraucher eine Menge Stress, etwa bei einem geschenkten Thermenwochende, das sich nicht so schnell realisieren lässt. Eine Verkürzung der Frist sei zwar möglich, aber nur mit einem triftigen Rechtfertigungsgrund des Unternehmers, so Gabriele Zgubic, Konsumentenschützerin bei der Arbeiterkammer Wien. "Nach Ablauf einer unzulässigen Befristung können Gutscheine nicht mehr für wertlos erklärt werden", informiert sie. Der Gutschein müsse verlängert oder der Kaufpreis zurückerstattet werden. Wenn der Gutscheinaussteller pleite geht, hat der Konsument Pech gehabt.

14 Tage Rücktrittsrecht bei Online-Käufen

Wer jetzt noch Geschenke online kaufen will, sollte sich beeilen, denn unter Umständen geht sich die Lieferung bis zum 24. Dezember nicht mehr aus. Dafür gibt es im Online-Handel das Recht, Waren innerhalb von zwei Wochen ohne Angabe von Gründen zurückzuschicken. "In einigen Fällen gibt es allerdings kein Rücktrittsrecht, etwa bei Entfernung der Versiegelung bei DVDs oder bei einem nach persönlichen Vorgaben angefertigten Produkt", so Maria Ecker, Leiterin der Beratung im VKI. Für das Kettchen mit eingraviertem Geburtsdatum oder das persönliche Horoskop gibt es also kein Geld zurück.

Am liebsten umtauschen würden die Österreicher laut Marketagent-Umfrage übrigens Socken und Unterwäsche, Elektrowerkzeug bzw. Heimwerker-Ausrüstung und praktische Dinge für den Haushalt.•