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Keine Liftfahrt - und kein Geld zurück?

Von Petra Tempfer

Wirtschaft
Stehen die Gondeln still, verharren auch die Skifahrer in Warteposition.
© adobe.stock/G_T_K_

Wer im Skiurlaub von Schlechtwetter überrascht wird, sodass keine Lifte fahren, hat eine Chance auf Rückerstattung.


Es ist bekanntlich das Kleingedruckte, das nach Vertragsabschlüssen bei Komplikationen ins Rennen geführt wird. So auch nach dem Kauf einer Liftkarte im Skiurlaub. Denn sollte es in diesem stürmen und schneien wie zuletzt Anfang Februar durch die Sturmtiefs "Petra" und "Sabine", sodass keine Lifte mehr fahren, sichern sich die meisten Betreiber in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) mit bestimmten Klauseln ab. Für gewöhnlich steht in diesen etwa geschrieben, dass "witterungsbedingte oder aus anderen technischen Gründen erforderliche Betriebseinstellungen von Anlagen, Pisten oder ganzen Skigebieten, Lawinengefahr, vorzeitige Abreise oder Unterbrechung" keinen Anspruch auf Entgelterstattung oder Gültigkeitsverlängerung begründen - wie zum Beispiel in den AGB der Skiregion Dachstein West. Anders als im Flug- oder Bahnverkehr sind für Skilift-Passagiere auch nicht im Rahmen der EU-Judikatur Erstattungen bei witterungsbedingten Ausfällen zwingend vorgeschrieben.

Völlig kampflos muss man diese Bestimmungen und das damit verbundene "Nein" vonseiten des Liftbetreibers, wenn man nach einem Skiurlaub ohne Skifahren um Rückerstattung ansucht, aber nicht hinnehmen. Denn: "Diese Klauseln können dann unzulässig sein, wenn sie eine Rückerstattung der Ticketpreise auch in den Fällen ausschließen, in denen der Sturm oder die Lawinengefahr das gesamte Skigebiet betreffen", sagt die Juristin Cornelia Kern vom Verein für Konsumenteninformation (VKI). "Also, wenn sämtliche Anlagen oder ein sehr großer Teil vom 90 oder 95 Prozent davon betroffen sind." Man müsse aber freilich immer den Einzelfall prüfen, weil diese Klauseln je nach Skigebiet unterschiedlich formuliert seien.

Fallen nur einzelne Anlagen aus oder betrifft der Ausfall nur einen kurzen Zeitraum von zum Beispiel einer Stunde, "dann ist das noch kein Ausmaß, bei dem wir von einer Unzulässigkeit ausgehen", sagt Kern zur "Wiener Zeitung". Technische Gebrechen pauschal von einer Rückerstattung auszuschließen, sieht Kern allerdings umso kritischer: Der Liftbetreiber müsste dann die Verantwortung übernehmen, wenn er das Gebrechen kommen hätte sehen müssen. "Aber auch hier hängt es von der Formulierung in den AGB ab", so Kern.

Vermehrt Anfragen an Verein für Konsumenteninformation

Vor allem nach den heurigen Sturmtiefs, die zum Teil mit den Semesterferien zusammengefallen sind, habe der VKI vermehrt Anfragen erhalten. Diese werde er nun Fall für Fall prüfen. "Der VKI versucht, dem Verbraucher zu seinem Recht zu verhelfen", sagt Kern. Zum Beispiel insofern, als dass der VKI Kontakt mit dem Liftbetreiber aufnehme und interveniere - im für den Konsumenten günstigsten Fall bekommt dieser sein Geld zurück. Hat zum Beispiel eine Familie mit Kindern in den Semesterferien umsonst für eine Wochenkarte gezahlt, geht es dabei immerhin um mehrere hundert Euro.

Der Wiener Rechtsanwalt Stephan Foglar-Deinhardstein von Kosch & Partner Rechtsanwälte GmbH, der unter anderem auf Zivil- und AGB-Recht spezialisiert ist, sieht noch weitere theoretische Chancen auf Rückerstattung - auch dann, wenn die Bestimmungen in den AGB diese ausschließen. "Es kommt immer darauf an, ob der Skifahrer mit dem Kauf der Liftkarte auch die Möglichkeit hatte, in die AGB Einsicht zu nehmen", sagt Foglar-Deinhardstein. Waren die AGB im Kassenbereich ausgehängt - oder waren sie zumindest übers Internet abrufbar? Erst dann würden die AGB Vertragsinhalt. Denn Tatsache sei: "Wenn sie in der Schreibtischlade liegen, genügt das nicht."

Kommt es zu einem Prüfverfahren der AGB respektive einzelner Klauseln, geht es laut Foglar-Deinhardstein einerseits um die Frage, ob diese Klauseln "versteckt" und überraschend sind. Wäre das der Fall, wären sie nicht verbindlich - bei Liftkarten sei eine Regelung bezüglich witterungsbedingten Ausfällen der Lifte aber meist nicht überraschend. Einzelne Bestimmungen könnten allerdings gröblich benachteiligend für Kunden sein. Das wäre dann sittenwidrig und falle ebenfalls in das Prüfungsschema für AGB. In jedem Fall müsse man eine Interessenabwägung durchführen.

Gäbe es die AGB nicht, so Foglar-Deinhardstein, dann würde der Skiliftbetreiber typischerweise "den Erfolg der Beförderung schulden". Denn der Beförderungsvertrag, den er mit dem Liftfahrer abschließt, sei in der Regel als Werkvertrag zu qualifizieren.

"Das Wetterrisiko ist durchaus absehbar"

Deswegen gibt es die AGB -und die Liftbetreiber seien auch dazu angehalten, diese im Kassenbereich auszuhängen, aufzulegen (zum Beispiel in Form eines Folders oder Prospekts) oder im Internet zu veröffentlichen, sagt dazu Erik Wolf, Geschäftsführer des Fachverbands für Seilbahnen in der Wirtschaftskammer Österreich. Kunden, die mit dem Liftkartenkauf einen Vertrag abschließen, sei zumutbar, dass sie sich im Vorhinein über die AGB erkundigen. Und es sei grundsätzlich Usus, sagt Wolf weiter, dass mit witterungsbedingten Betriebseinstellungen kein Anspruch auf Rückerstattung einhergehe. Völlig zu Recht, meint er, denn: "Das Wetterrisiko ist durchaus absehbar. Wenn die Wettervorhersage für einzelne Tage schlecht ist, könnte der Konsument zum Beispiel anstelle einer Wochenkarte auch auf Tageskarten ausweichen." Dass es jemals zwischen Liftbetreiber und Konsument bis zu einer Klage auf Rückerstattung gekommen wäre, sei ihm nicht bekannt, sagt er. Und ohne Musterklage samt entsprechendem Höchstgerichtsurteil wird sich an den bestehenden AGB der Skigebiete auch nichts ändern.

Bei Unfällen ist Rückerstattung die Regel

Bei technischen Gebrechen sei die Situation eine andere, sagt auch Wolf. Falls es sich um ein Ereignis handle, das der Liftbetreiber selbst zu verantworten habe, wären die Kosten von diesem zu tragen.

Bei Unfällen wiederum sei eine Rückerstattung des Kaufpreises oder eines Teiles dessen generell die Regel. Also dann, wenn sich ein Besitzer zum Beispiel einer Zwei-Wochen-Karte nach einer Woche das Bein bricht, bekomme er mit der Bestätigung des Arztes den Betrag für eine Woche rückvergütet.

Krankheit ist für gewöhnlich auch jener Punkt, der durch Reiseversicherungen abgedeckt ist. Die Reiserücktrittsversicherung übernimmt etwa laut Uniqa die Stornokosten bei Tod, Unfall oder Krankheit. "Ob ein Lift fährt oder nicht, ist aber nicht versicherbar", heißt es.