Die vorbereitete Richtlinie der Bundesregierung zu Kurzarbeit ändert sich in der Formulierung bei einem wesentlichen Punkt: Bei der Frage, ob der gesamte Urlaub aufgebraucht werden muss, um Anspruch auf Kurzarbeit zu haben, hieß es zuletzt noch im Wortlaut: "Bei der Corona-Kurzarbeit müssen Arbeitnehmer in Abstimmung mit dem Arbeitgeber ihren gesamten Urlaubsanspruch vergangener Urlaubsjahre aufbrauchen." Bei der neuen Richtlinie heißt es nun: "Die Arbeitgeber sind tunlichst dazu angehalten, Alturlaube abzubauen."

Damit müssen Alturlaube laut Gesetz - vor Beginn oder während der Kurzarbeit - nicht mehr zwingend abgebaut werden. Wolfgang Mazal, Leiter des Instituts für Arbeits- und Sozialrecht an der Universität Wien, kritisiert die neue Sprachregelung: "Ich bin über diese weiche Formulierung unglücklich, weil sie nur Probleme schafft", sagt er der "Wiener Zeitung". Die Arbeitgeber seien nun stärker vom Wohlwollen der Sozialpartner abhängig. Wer seine Firma auf Kurzarbeit umstellen will, muss um eine Sozialpartnervereinbarung ansuchen. Diese wird aber innerhalb von 48 Stunden ermöglicht, sichern die Sozialpartner zu.

Alturlaube müssen nicht abgebaut werden

Schafft die Regierung damit einen rechtsfreien Raum? "Es ist nun eine Frage des Ermessens der Sozialpartner, ob sie Kurzarbeit genehmigen oder nicht", sagt Mazal. In Unternehmerkreisen gebe es Befürchtungen, dass insbesondere der Österreichische Gewerkschaftsbund (ÖGB) diese Unschärfen nutzen wird, um auf die Einsetzung von Betriebsräten hinzuwirken.

Vonseiten des ÖGB widerspricht man dieser Darstellung: "Auch unser Interesse ist es, dass Kurzarbeit so gut wie möglich angenommen wird." Die Gründung eines Betriebsrates sei zudem nicht zwingend notwendig, damit Kurzarbeit für sein Unternehmen bewilligt werde.