Das Verfahren drehte sich um den April respektive eine Filiale einer Textilhandelskette in einer bekannten Wiener Einkaufsstraße. Das Gericht folge der Argumentation des Modehändlers, wonach die Corona-Pandemie als Seuche und damit als Ursache einer Gebrauchsbeschränkung anzusehen sei, die nicht in die Sphäre der Mieterin falle, sondern einen viel größeren Personenkreis treffe. Nach dem Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuch (ABGB), auf das sich die Handelskette berief, muss der Mieter keinen Zins zahlen, wenn der Mietgegenstand wegen außerordentlicher Zufälle wie Feuer, Krieg oder Seuche nicht verwendet werden kann.
Dass die Geschäftsräume auch zum Lagern der Waren dienten, änderte nichts an der Unmöglichkeit, diese wie vereinbart zu nützen, so das Gericht, das die Mieterin von der Zahlung der Miete und auch der Betriebskosten befreite. Einen Onlineshop hatte die Kette nachweislich nicht. Etwaige Fördermaßnahmen waren dem Bericht zufolge nicht Gegenstand des Verfahrens. (apa)