Die Infektionszahlen in Österreich bleiben hoch - doch die Haare sind lang und die Nägel fristen ihr ungeschnittenes und unlackiertes Dasein. Händler und Dienstleister begrüßen die Lockerungen. Sie sind aber auch angespannt, angesichts ungeklärter Details. Die Antworten auf die wichtigsten Fragen im Überblick.





Ab 8. Februar dürfen Handel, Schulen, körpernahe Dienstleistungen wie Friseure sowie Museen, Galerien und Tiergärten unter strengen Auflagen wieder öffnen. Wann mit Öffnungsschritten für die Gastronomie, Hotels sowie den Sport- und Kulturbereich gerechnet werden kann, soll am 15. Februar entschieden werden.




Für den Handel gilt das Tragen einer FFP2-Maske für Kunden wie Mitarbeiter. Pro 20m2 Geschäftsfläche ist ein Kunde erlaubt. Darüber hinaus ist ein Zwei-Meter-Mindestabstand zu wahren. Bei personennahen Dienstleistern wie Kosmetik, Maniküre oder Pediküre ist ein negativer Corona-Test vorzuweisen, der nicht älter als 48 Stunden alt ist. Trotz Testnachweis wird die Maskenpflicht wohl trotzdem bei den Dienstleistungen weiter bestehen bleiben, da das Tragen von FFP2-Masken vor einer Infektion schützt, die in den 48 Stunden zwischen Test und etwa Friseurbesuch trotzdem erfolgen kann.




Bei Augenoptikern ist etwa kein Test vorzuweisen, obwohl die Dienstleistung mitunter auch sehr körpernah ist, etwa bei der Kontaktlinsenanpassung. Augenoptiker hatten während allen Lockdowns geöffnet, da sie zu den gewerblichen Gesundheitsberufen zählen und mit Medizinprodukten handeln. Dazu zählen auch Kontaktlinsenoptiker, Hörakustiker, Orthopädietechniker, Orthopädischuhmacher, Schuhmacher oder Zahntechniker.




Es gelten PCR- und Antigentests, die von einer Arztpraxis, einem Labor oder einer Teststraße durchgeführt wurden. Selbsttests gelten laut Gesundheitsministerium nicht, da hier nicht kontrolliert werden könne, ob der Test korrekt durchgeführt wurde und wer den Test durchgeführt hat. Das negative Testergebnis muss dem Kunden außerdem eindeutig zuordenbar sein, etwa mittels eines ärztlichen Zeugnisses, einem Laborbefund oder eines behördlichen Testergebnises einer Teststraße. Auch die Bestätigung einer Apotheke gilt. Beim Friseurbesuch etwa müssen sich die Kunden zudem ausweisen können, damit die Identität und die Zugehörigkeit zum Test festgestellt werden kann. Der Nachweis kann auf Papier oder digital vorgewiesen werden. In Wien sind schon bisher in Garagen von Einkaufszentren Schnelltests möglich, wie etwa auch im Donauzentrum oder der SCS. Ab kommender Woche soll es sie auch im EKZ und in der Lugner-City geben. Neben den Gratistests ist damit ein relativ schneller Test für 39 Euro möglich.




Ein Dienstleistungsbetrieb darf nur Kunden annehmen, die ein negatives Ergebnis vorweisen können, die Kontrolle liegt also in erster Linie beim Dienstleister selbst. Laut Information des Gesundheitsministeriums, werden Gesundheitsbehörde und Polizei stichprobenartig Betriebe kontrollieren.




Wird gegen die Masken- und Abstandsregeln verstoßen, wird ein Organmandat von 90 Euro verhängt. Bisher wurden 25 beziehungsweise 50 Euro Strafe eingehoben. Wird bei einer Kontrolle festgestellt, dass ein Kunde kein negatives Testergebnis vorweisen kann, werden Kunde wie Dienstleister gestraft.




Alle Kunden haben einen negativen Test vorzuweisen. Ebenso der Dienstleister. Bei Kindern ist ab zehn 10 Jahren ein eigener Test fällig, bei jüngeren Kindern zählt das Testergebnis der Eltern. Ausgenommen sind auch Personen, die in den vergangenen sechs Monaten eine Infektion durchgemacht haben und bereits wieder genesen sind. Sie brauchen aber eine ärztliche Bestätigung oder einen Antikörpernachweis.

Sind die Maßnahmen





"Die angekündigten Maßnahmen sind durch das Covid-19-Maßnahmengesetz gestützt. Hierfür wird eine Verordnung des zuständigen Bundesgesundheitsministers erlassen. Das ist legal", sagt Walter Obwexer, Dekan am Institut für Europarecht und Völkerrecht an der Universität Innsbruck. Der damit verbundene Eingriff in die Grundrechte, etwa der Wirtschaftstreibenden, sei durch den Schutz der Gesundheit gerechtfertigt, so Obwexer.