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Ein Sommer mit Überraschungen

Von Regine Bohrn

Wirtschaft
Vor allem im Gastgewerbe gebe es arbeitsrechtliche Verstöße, kritisiert die Gewerkschaft.
© © © Richard T. Nowitz/Corbis

Manchmal gerät der Ferienjob zum Flop. | Nur wenige Jugendliche beschweren sich danach.


Wien. In den heurigen Sommerferien haben an die 130.000 Schüler und Studenten gearbeitet, um Geld zu verdienen, erste Berufserfahrungen zu sammeln, oder weil es der Lehrplan vorsieht. In vielen Fällen fühlten sich die Ferialarbeiter in den Betrieben gut aufgehoben. Doch auch schlechte Erfahrungen blieben nicht aus.

Bei der Arbeiterkammer (AK) trudeln jedes Jahr Beschwerden über den Ferienjob ein, etwa der Fall zweier Schülerinnen, die ein Praktikum in einem südösterreichischen Hotel- und Gastronomiebetrieb absolvierten. Abgesehen davon, dass das Praktikum elf Tage später als vereinbart begonnen hat, konnten die Mädchen nicht nach Dienstplan arbeiten, sondern mussten auf Abruf bereitstehen und dann oft sehr lange am Stück arbeiten, kritisiert die Arbeiterkammer (AK). Darüber hinaus sei das Betriebsklima rau gewesen. Als dann auch das Geld nicht pünktlich ausgezahlt wurde, kam es endgültig zum Bruch mit dem Arbeitgeber.

Die Mädchen wandten sich umgehend an die AK, die nun für die beiden das fehlende Entgelt zurückfordert. Obwohl die Mädchen sicherlich nicht die Einzigen sind, bei denen der Ferienjob zum Flop wurde, gehören sie zu den wenigen, die sich bei der AK beschweren. Grund dafür sei, dass die Jobs oft durch die Familie oder Bekannte vermittelt werden, sagt AK-Arbeitsrechtsexpertin Irene Holzbauer.

Jobs werden oft von Familie vermittelt

Dass sich nur wenige Jugendliche über den Job beklagen, bestätigt auch Helmut Gotthartsleitner, Bundesjugendsekretär der GPA-djp. Seiner Ansicht nach unternehmen die Betroffenen oft deshalb nichts, weil sie im nächsten Sommer wieder in derselben Firma arbeiten möchten. Die geringe Zahl an Beschwerden sei aber auch darauf zurückzuführen, dass die Schüler und Studenten zu wenig über ihre Rechte Bescheid wissen, meinen Holzbauer und Gotthartsleitner unisono.

Aus diesem Grund würden auch die meisten Fragen zum Thema Entlohnung gestellt, da oft unklar sei, ob die Bezahlung korrekt erfolgt sei oder nicht. Wenn man einen klassischen Ferialjob macht, muss man nach dem jeweiligen Kollektivvertrag (KV) entlohnt werden, erklärt Gotthartsleitner.

Ob bei einem Pflichtpraktikum nach KV entlohnt wird, ist laut dem Gewerkschafter davon abhängig, dass der entsprechende KV ein Entgelt für die Schüler oder Studenten vorsieht. Die Auszahlung von Urlaubs- und Weihnachtsgelds ist ebenfalls im jeweiligen Kollektivvertrag geregelt.

Neben der Entlohnung gibt es oft auch bei den Arbeitszeiten Probleme, meinen die Experten. Zum Teil würden die Ferialarbeiter oder Pflichtpraktikanten nämlich zu lange arbeiten. So dürfen Jugendliche unter 18 Jahren pro Tag maximal acht Stunden arbeiten und pro Woche höchstens 40 Stunden.

Unter bestimmten Voraussetzungen kann die Wochenarbeitszeit auch anders verteilt werden, wie das im Gastgewerbe oft der Fall sei. Die tägliche Arbeitszeit darf laut AK in diesem Fall maximal neun Stunden ausmachen und pro Woche dürfen höchstens 45 Stunden gearbeitet werden.

Anspruch auf zwei Urlaubstage pro Monat

Aber nicht nur über die Arbeitszeiten, sondern auch über die Urlaubsansprüche (zwei Tage pro Monat) seien die Jugendlichen oft schlecht informiert, meinen die Experten.

Die meisten Missstände gebe es nach wie vor im Gastgewerbe. Hier würden die Arbeitgeber die Urlaubsspitzen oft mit Pflichtpraktikanten abdecken, obwohl sich die Schüler eigentlich den Betrieb und die Arbeitsabläufe anschauen sollten anstatt "produktiv mitzuarbeiten", meint Gotthartsleitner. Vereinzelt gebe es aber auch im Gewerbe und in der Industrie Probleme, weil die falsche Einstufung erfolgte.

Unabhängig davon, ob der Ferialjob Freude bereitet hat oder nicht, sollten die Ferialarbeiter einen Lohnsteuerausgleich machen, rät die AK. Wer über’s Jahr gerechnet nämlich weniger als 12.000 Euro verdient, muss keine Lohnsteuer zahlen. Wurde sie dennoch abgezogen, kann man sich diese über die Arbeitnehmerveranlagung zurückholen.