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Spielerschutz ist beim Nationalstaat

Von Konstanze Walther

Wirtschaft

EuGH verweist Entscheidung zu Bet-At-Home wieder zum Linzer Gericht. | Kontrolle in anderen Ländern tue nichts zur Sache.


Luxemburg/Linz. Zurück an den Start heißt es in der Strafsache gegen Jochen Dickinger und Franz Ömer, Geschäftsführer und Gründer der multinationalen Gruppe für Online-Spiele Bet-At-Home, gegen die ein Verfahren wegen Verstoß gegen das heimische Glücksspielmonopol läuft.

Die Bet-At-Home-Lizenzen kommen aus Malta, ein Server stand aber zumindest bis 2007 in Linz. In Oberösterreich wurde demnach auch ein Strafverfahren gegen Dickinger und Ömer eingeleitet. Das Bezirksgericht leitete mehrere Fragen an den Europäischen Gerichtshof (EuGH) nach Luxemburg weiter, unter anderem, ob die österreichischen Regelungen (insbesondere das Monopol) mit Unionsrecht vereinbar seien.

In einer am Donnerstag veröffentlichten Entscheidung des EuGH betonte der Gerichtshof einmal mehr, dass das Monopol zwar den Dienstleistungsverkehr einschränke, aber aufgrund von ordnungspolitischen Gesichtspunkten gerechtfertigt sein kann. Ob die Ausformung des österreichischen Monopols geeignet sei, den Spieler zu schützen, müsse das nationale Gericht selbst entscheiden. Das Monopol dürfe nicht der reinen Einnahmenmaximierung der Staatskasse dienen. Insbesondere dürfe ein Monopolist keine "expansionistische Geschäftspolitik" betreiben und nur "maßvoll" Werbung machen.

Auch das Vorbringen der Angeklagten, dass Malta ohnedies über ein leistungsfähiges Regulierungssystem für Internet-Glücksspiele verfügt, dass geeignet sei, den Spieler vor Betrug zu schätzen, wurde vom EuGH verworfen. Ein Staat könne die wirtschaftliche Tätigkeit nicht überwachen, "wenn er sich auf Kontrollen verlassen müsste" die von Systemen durchgeführt werden, "die er selber nicht beherrscht".