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Eine Mobbing-Betriebsvereinbarung kann nicht einseitig erzwungen werden

Von Thomas Rauch

Wirtschaft
Mobbing schadet nicht nur dem Opfer, sondern auch dem Ruf des Unternehmens.
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VfGH: Die Interessen beider Seiten müssen abgewogen werden.


Wien. Der Begriff "Mobbing" ist in arbeitsrechtlichen Gesetzesbestimmungen, wie etwa dem Arbeitsverfassungsgesetz, nicht zu finden. Gemeint ist ein Verhalten, das für Betroffene dauerhaft eine unangenehme Situation am Arbeitsplatz schafft, mit dem Ziel des Ausschlusses aus dem Arbeitsverhältnis. Typisch für Mobbing sind die Verweigerung jeglicher Anerkennung, Isolation, Beschränkung des Kompetenzbereichs, Zuordnung unangenehmer Arbeiten, Zurückhaltung von Informationen, Belästigungen, Beleidigungen etc.

Je nach Art der Mobbing-Handlungen stehen dem Opfer verschiedene Rechtsbehelfe zur Verfügung (zum Beispiel vorzeitiger Austritt, Schadenersatz, Feststellung der Unzulässigkeit einer Versetzung). Da der Begriff "Mobbing" in den arbeitsrechtlichen Bestimmungen nicht vorkommt, kann sich aus dem bloßen Umstand, dass ein Arbeitnehmer meint, gemobbt zu werden, noch keine Rechtsfolge ergeben.

Für das Erzwingen einer Betriebsvereinbarung, die Mobbing einschränken soll und primär Verhaltenspflichten für den Betriebsinhaber vorsieht, fehlt eine Rechtsgrundlage.

In einem konkreten Fall beantragte ein Betriebsrat beim Präsidenten des Landesgerichtes Eisenstadt als Arbeits- und Sozialgericht die Errichtung einer Schlichtungsstelle nach Paragraph 144 Abs. 1 ArbVG und den Abschluss einer Betriebsvereinbarung nach Paragraph 97 Abs. 1 Z1 ArbVG. Der Grund: Versuche, im Verhandlungsweg eine Einigung zur vom Betriebsrat gewünschten "Mobbing-Betriebsvereinbarung" zu erzielen, waren gescheitert. Die Schlichtungsstelle erließ die Betriebsvereinbarung mittels Bescheid. Gegen diesen erhob der Arbeitgeber Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof. Der VfGH vertrat die Auffassung, die betreffende "Mobbing-Betriebsvereinbarung" regle ganz überwiegend nicht das Verhalten der Arbeitnehmer, sondern lege in erster Linie Verhaltenspflichten für den Arbeitgeber fest.

Daher sei keine Angelegenheit betroffen, die durch eine Betriebsvereinbarung geregelt werden könne. Die Schlichtungsstelle habe eine ihr nicht zukommende Zuständigkeit in Anspruch genommen, der Bescheid wurde aufgehoben.

Thomas Rauch ist Mitarbeiter der Sozialpolitischen Abteilung der Wirtschaftskammer Wien, Fachbuchautor, Seminartrainer und Parteienvertreter in arbeitsgerichtlichen Verfahren. Die Langfassung des Textes ist in der Arbeits- und Sozialrechtskartei (ASoK) des Linde Verlags erschienen. www.lindeverlag.at