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Hausdurchsuchung bei Rewe dauert weiter an

Von Kid Möchel

Wirtschaft

Dritter Tag der Razzia in Wiener Neudorf.|Kartellhüter suchen nach mutmaßlichem Belastungsmaterial.


Wien/Wiener Neudorf. Die Razzia der Bundeswettbewerbsbehörde (BWB) bei der Lebensmittelhandelskette Rewe International AG in Wiener Neudorf, die am Montag begann, dauerte am Mittwoch noch immer an. Nachdem die Fahnder in der Nacht von Montag auf Dienstag dem Vernehmen nach durchgearbeitet haben, soll in der Nacht von Dienstag auf Mittwoch eine Nachtruhe eingelegt worden sein. Jene Unterlagen, die die Kartellhüter bei der Durchsuchung zusammengetragen haben, sollen in der vergangenen Nacht in einen separaten Raum gelagert und von einem BWB-Mitarbeiter und Polizisten bewacht worden sein. Seit Mittwoch in der Früh wird die Sichtung der Unterlagen fortgesetzt. Kolportiert wird auch, dass jedem BWB-Ermittler vor Ort "mehrere Firmenanwälte" der Rewe genau auf die Finger schauen.

Die BWB führt laut eigenen Angaben seit Montag, 27. Februar, "auf Beschluss des Kartellgerichts eine Hausdurchsuchung im Bereich Lebensmitteleinzelhandel durch". Laut offiziellen Angaben "liegt der Verdacht auf Preisbindungen mit Lieferanten, Preisabstimmungen über Lieferanten sowie Abstimmung des Marktverhaltens mit Wettbewerbern vor".

"Die Bundeswettbewerbsbehörde geht mit der Hausdurchsuchung in den Unternehmen im Lebensmitteleinzelhandelsbereich dem Verdacht auf Preisabstimmungen mit Lieferanten, Preisabstimmungen über Lieferanten und der Abstimmung des Marktverhaltens mit Wettbewerbern nach Paragraf 1 Kartellgesetz und nach Artikel 101 des EU-Vertrages (AEUV) vor", heißt es auf der BWB-Homepage.

Laut Rewe-Sprecherin Corinna Tinkler kooperiert der Konzern bei der Durchführung der Durchsuchung. Ob Rewe aber auch die Vorwürfe bestreitet, wollte sie - wegen möglicher rechtlicher Auswirkungen einer entsprechenden Antwort - nicht bestätigen.
<br style="font-weight: bold;" /> Die EU-Rechtslage
Der Artikel 101 des EU-Vertrages (AEUV) besagt, dass "alle Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, verboten und mit dem Binnenmarkt unvereinbar sind, welche geeignet sind, den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen und eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs innerhalb des Binnenmarkts bezwecken oder bewirken"; insbesondere die unmittelbare oder mittelbare Festsetzung der An- oder Verkaufspreise oder sonstiger Geschäftsbedingungen; die Einschränkung oder Kontrolle der Erzeugung, des Absatzes, der technischen Entwicklung oder der Investitionen; die Aufteilung der Märkte oder Versorgungsquellen; die Anwendung unterschiedlicher Bedingungen bei gleichwertigen Leistungen gegenüber Handelspartnern, wodurch diese im Wettbewerb benachteiligt werden; die an den Abschluss von Verträgen geknüpfte Bedingung, dass die Vertragspartner zusätzliche Leistungen annehmen, die weder sachlich noch nach Handelsbrauch in Beziehung zum Vertragsgegenstand stehen.

Die nach diesem Artikel verbotenen Vereinbarungen oder Beschlüsse sind nichtig.