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Handelsgericht hebt Lufthansa-Klausel auf

Von Kid Möchel

Wirtschaft

Umstrittene "Hin- und Rückflugklauseln - zwei unterschiedliche Gerichtsurteile.


Wien. Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) hat die Aufhebung der umstrittenen "Hin- und Rückflugklausel" in den Geschäftsbedingungen der Lufthansa und ihrer Tochter AUA eingeklagt - und zwei diametrale - nicht rechtskräftige - Urteile erhalten.

Die "Hin- und Rückflugklausel" der Lufthansa besagt, dass einem Kunden, der einen Hin- und Rückflug im Paket gebucht hat, ein Aufpreis auf ein One-Way-Ticket aufgeschlagen wird, wenn er eine Teilstrecke ausfallen lässt. Der VKI brachte daraufhin eine Verbandsklage ein. Handelsrichter Heinz-Peter Schinzel kommt nun in seinem zehnseitigen Urteil (39 Cg 29/11z) zum Schluss, dass diese Klausel "für den Verbraucher gröblich nachteilig" ist und die Klauseln somit unwirksam sind. "In den meisten Fällen wird der vom Verbraucher endgültig zu zahlende Preis deutlich höher sein als jener für die konsumierte Einzelleistung zum Buchungszeitpunkt", heißt es im Urteil. Die tatsächliche Höhe des späteren Aufpreises sei für den Kunden nicht leicht feststellbar. Zahle er den Aufpreis nicht, führe das zu einer Beförderungsverweigerung.

Indes hat Handelsrichterin Maria-Charlotte Mautner-Markhof bereits im August 2011 eine diesbezügliche VKI-Klage nach dem Konsumentenschutzgesetz gegen die AUA abgewiesen. Begründung: Der Kunde könne zwischen der günstigen Paketlösung (Hin- und Rückflug) und höherer Flexibilität (teurer Einzelflug) wählen. "Ein Verbraucher kann sehr wohl damit rechnen, dass wenn sein Vertragspartner eine unteilbare Leistung verkauft, dieser ein Interesse hat, dass auch die gesamte Leistung in Anspruch genommen wird."