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AvW-Krimi: Wirtschaftsprüfer-Match geht in zweite Runde

Von Kid Möchel

Wirtschaft

132-Millionen-Euro-Verfahren kommt vor Berufungssenat - Vorwürfe bestritten.


Wiener Neustadt. Das 132-Millionen-Euro-Schadenersatzverfahren der AvW-Masseverwalter Gerhard Brandl und Ernst Malleg gegen Ehrenböck Moore Stephens, den früheren Abschlussprüfer des Kärntner Schneeballsystems AvW, geht in die nächste Runde. Nachdem die Insolvenzverwalter beim Landesgericht Wiener Neustadt mit ihrer Klage abgeblitzt sind, haben sie eine Berufung eingebracht. Das Berufungsverfahren kann nun über die Bühne gehen, denn nun liegt auch die Berufungsbeantwortung von Anwalt Gustav Etzl vor, der Wirtschaftsprüfer Josef Ehrenböck vertritt.

Wie berichtet wird dieses Verfahren die AvW-Masse bis zum Obersten Gerichtshof (OGH) rund sieben Millionen Euro kosten. Alleine die zehnseitige Klagebeantwortung des Wirtschaftsprüfers schlägt sich mit 57.955 Euro Kosten zu Buche. Ehrenböck bestreitet nach wie vor die Vorwürfe, sorgfaltswidrig gehandelt zu haben.

In der Klagebeantwortung weist Ehrenböck den Vorwurf zurück, durch die Erteilung eines Bestätigungsvermerks unter der AvW-Bilanz 2002, Wolfgang Auer-Welsbach ermöglicht zu haben, dass das auf Anlagebetrug ausgelegte AvW-Geschäftsmodell unbemerkt fortgesetzt werden konnte. "Bei Verweigerung des Testats wäre es schon aufgrund des Jahresabschlusses 2002 zur Konkurseröffnung gekommen und die Konkursquote wäre deutlich höher ausgefallen", werden die Vorwürfe in dem Schriftsatz wiederholt. Der vom Wirtschaftsprüfer rechtswidrig und schuldhaft verursachte Schaden liege in der Quotenverschlechterung mangels rechtzeitiger Konkurseröffnung.

Indes kontert Anwalt Etzl, dass "bei der Beurteilung der Höhe des des Schadens nicht davon ausgegangen werden kann, in welcher Höhe die Masseverwalter Forderungen anerkannt haben". Auch würden die Masseverwalter übersehen, "dass der Schaden, der durch die Verschleppung der Konkursantragsstellung ausgelöst wird, primär ein Schaden der Konkursgläubiger (Anleger) und nicht der Gemeinschuldnerin AvW ist". Damit, wird weiters behauptet, fehle den Insolvenzverwaltern die sogenannte Aktivlegitimation. Diese Argumentation hat schon das Erstgericht vertreten. Die rechtliche Klagslegitimation sei für Masseverwalter nur bei sogenannten Anfechtungsansprüchen, aber nicht bei Schadenersatzansprüchen gegeben. Der letzte Ball liegt aber definitiv beim OGH.