Zum Hauptinhalt springen

Haftet Bank für angeblichen Beratungsfehler des AWD?

Von Kid Möchel

Wirtschaft

Frühere Constantia Privatbank nicht in Sorge - indes baut Anlegeranwalt auf OGH.


Wien. In Sachen Beratungsfehler und Haftungen von Banken für Finanzvermittler muss der Oberste Gerichtshof (OGH) nun für längst überfällige Judikatur sorgen. Anlegeranwalt Wolfgang Haslinger, der eine mutmaßliche geschädigte AWD-Kundin vertritt, die das Währungszertifikat Dragon FX Garant der späteren Pleite-Bank Lehman Brothers bei der Constantia Privatbank, heute Aviso Zeta, kaufte, hat eine ordentliche Revision beim OGH eingebracht. Zuvor hatte das Oberlandesgericht Wien (Urteil 5 R 295/11f) das Ersturteil - Bank hafte für AWD-Vermittler - zuungunsten der Anlegerin umgedreht. Zugleich hat das OLG aber darauf hingewiesen, dass zur Frage, ob die unrichtige Auskunft des AWD-Beraters, die dem Dragon-Werbefolder der Constantia widersprochen hat, der Bank zu zurechnen ist, noch keine höchstgerichtliche Entscheidung vorliegt. Laut Aktenlage soll der AWD-Berater der Kundin mitgeteilt haben, dass die Constantia die Garantin für das Wertpapier sei, obwohl es in der Werbebroschüre keinen Hinweis auf die tatsächliche Garantin (Lehman Brothers) gab. Im Kapitalmarktprospekt wurde Lehman als Garantin angeführt.

"Da es sich bei diesem Wertpapier um ein informations- und aufklärungspflichtiges Produkt handelt und den Verkäufer (Constantia) die Verpflichtung trifft, den Anleger im vorvertraglichen Schuldverhältnis über die Beschaffenheit des in Aussicht genommenen Kaufobjekts aufzuklären, kann sich der der Bank zufallende Aufgabenbereich nicht in der bloßen Übergabe von Informationsmaterial an den AWD-Berater oder in dessen Schulung erschöpfen", heißt es in der Revision. Nach dieser Argumentation sei der AWD-Berater als Erfüllungsgehilfe der Bank zuzurechnen. "Nimmt der OGH die Revision an, ist mit einer richtungsweisenden Entscheidung zu rechnen", meint Anwalt Haslinger. Die Constantia Privatbank/Aviso Zeta sieht das völlig anders.

"Die Revision bringt keine neuen Argumente. Wir sind zuversichtlich, dass der OGH seine bisherige Rechtsprechung zur Garantenstellung der Aviso Zeta und zur Prospekthaftung beibehalten wird", kontert Aviso Zeta-Vorstand Stefan Frömmel. "Nach Ansicht des OLG Wien haftet die ehemalige Constantia Privatbank nicht für Fehlberatungen eines Vermögensberatungsunternehmens wie etwa des AWD."