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Grünes Licht für gesponserte Mitarbeiter

Von Andrea Möchel

Wirtschaft
Arbeit für zwei? - Dann ist es Zeit, sich einen Mitarbeiter an Bord zu holen.
© fotolia/Edler von Rabenstein

Die Förderung für Kleinstunternehmen wird prolongiert.


Wien. Sie sind Unternehmer und arbeiten seit längerem am Limit, also eigentlich für zwei? Wie wäre es, sich einen Mitarbeiter an Bord zu holen? Für Unternehmer, die bisher solo gewirtschaftet haben, ist die Entscheidung für den ersten Angestellten eine der schwierigsten überhaupt. Daher fördert das Arbeitsmarktservice (AMS) seit 2009 den ersten Mitarbeiter eines Ein-Personen-Unternehmens (EPU), indem ein Jahr lang 25 Prozent des Bruttolohns zurückerstattet werden. Diese Maßnahme war ursprünglich mit Ende 2013 befristet. Eine Deadline, die auf Betreiben der Wirtschaftskammer Österreich (WKO) nun ersatzlos gestrichen wurde.

"Seit Einführung 2009 wurden mit der Lohnnebenkostenförderung bereits mehr als 2500 Arbeitsplätze geschaffen", skizziert Roman Riedl, EPU-Experte in der WKO, den Erfolg der Maßnahme. "Allein für 2013 rechnen wir mit rund 850 Förderungen." Doch Vorsicht: Wer den ersten Mitarbeiter gesponsert haben will, muss eine Reihe Dos and Don’ts beachten: So sind Ehegatten, Kinder, Lehrlinge, neue Selbständige und freie Dienstnehmer nicht förderbar. Zudem muss das Arbeitsverhältnis länger als zwei Monate dauern und der künftige Mitarbeiter arbeitslos gemeldet sein.

"Von den Förderungsstellern erhalten wir immer wieder die Rückmeldung, dass die Voraussetzung der Arbeitslosigkeit des künftigen Mitarbeiters ein Problem darstellt," räumt Riedl ein. "Das schränkt die Auswahlmöglichkeiten für viele zu sehr ein." Aber auch die zeitliche Planung kann für die Antragstellung zum Stolperstein werden. Denn: Der Unternehmer muss zum Zeitpunkt der Anstellung des Mitarbeiters mindestens drei Monate GSVG-versichert gewesen sein. "Diese Regelung gilt ab dem 1. Jänner 2014", so Roman Riedl.

Mutiger Schritt

Die Aufnahme eines Mitarbeiters bringt zudem jede Menge Veränderung und Kosten mit sich. Plötzlich wird man vom selbstbestimmten Einzelkämpfer zum Chef mit Führungsaufgaben. Und man muss dem Angestellten einen Arbeitsplatz mit entsprechendem Equipment einrichten. "Die größten Herausforderungen liegen in den abrupten Mehrkosten für das Unternehmen und der langfristigen Auslastung des Mitarbeiters", gibt Riedl zu bedenken. Vor allem die höheren Fixkosten sehen viele EPU als Hemmschwelle, auch wenn das Unternehmen nun schneller wachsen kann. "Damit Unternehmer leichter abschätzen können, ob die Einstellung eines Mitarbeiters wirtschaftlich ist, hat die Wirtschaftskammer einen eigenen Mindestumsatzrechner erstellt", wirbt Riedl dafür, sich mittels Onlinetool schon vor der Expansion ein realistisches Bild zu machen. "Der Rechner gibt Aufschluss, ab welchem Umsatzvolumen die Auslastung kostendeckend ist."


Das Wichtigste zur EPU-Förderung

Förderwürdig sind alle Arbeitgeber, sofern sie oder ihre Geschäftsführer GSVG-versichert sind und nach fünf Jahren wieder oder erstmalig einen Arbeitnehmer im Rahmen eines echten Dienstverhältnisses anstellen.

Als Beschäftigte förderbar sind alle Personen bis zum vollendeten 30. Lebensjahr, die unmittelbar zuvor eine Ausbildung abgeschlossen haben und beim AMS als arbeitssuchend vorgemerkt oder beim AMS bereits zwei Wochen arbeitslos gemeldet sind.

Beschäftigte das EPU bereits einmal einen freien Dienstnehmer länger als einen Monat, so ist der erste echte Dienstnehmer nicht förderbar.

Die Beihilfe in Höhe von 25 Prozent des Bruttolohns für den ersten Mitarbeiter wird für die Dauer eines Jahres gewährt. Die maximale Höhe richtet sich nach der ASVG-Höchstbeitrags-Grundlage auf Basis einer Vollzeitbeschäftigung und liegt ab 2014 bei 4530 Euro monatlich.

Die Arbeitszeit muss mindestens 50 Prozent der gesetzlichen oder kollektivvertraglichen Normalarbeitszeit betragen.

Neben den arbeits- und sozialrechtlichen Vorschriften ist auf eine angemessene Entlohnung zu achten, die sich nach dem Kollektivvertrag richtet, sofern einer vorhanden ist.

Das Ansuchen um Förderung muss innerhalb von sechs Wochen nach Beginn des Arbeitsverhältnisses in der für den Arbeitgeber zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice erfolgen. Quelle: AMS

Infos auf http://epu.wko.at/mein-erster-mitarbeiter