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Mit offenen Karten spielen

Von Rosa Eder-Kornfeld

Wirtschaft
© fotolia/alena0509,Eisenhans,babsi-w

Wer Arbeitslosengeld bezieht, muss dem AMS wichtige Veränderungen mitteilen.


Wien. Sozialminister Rudolf Hundstorfer erhält dieser Tage Urlaubsgrüße der besonderen Art. Auf Postkarten wird ein Urlaubsanspruch für Arbeitslose gefordert, der bei Weiterzahlung des Arbeitslosengeldes konsumiert werden kann, wo immer diese auch hinreisen. Mit dieser Aktion will der Verein "Aktive Arbeitslose Österreich" auf den Umstand aufmerksam machen, dass es für Arbeitslose manchmal gar nicht so einfach ist, auf Urlaub zu gehen.

Dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stehen

Grundsätzlich können hierzulande Arbeitslose auf Urlaub fahren, müssen dies aber dem Arbeitsmarktservice (AMS) melden. Bei einem Inlandsurlaub gibt es weiterhin das Arbeitslosengeld, beim Auslandsurlaub hingegen wird die Auszahlung für die Dauer des Urlaubes unterbrochen. Diese Bezugsunterbrechung - sie findet sich in Paragraph 16 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG) - halten Martin Mair, Obmann des Vereins, und seine Mitstreiter für unfair. Sie sprechen sogar von einem "Ausreiseverbot" für Arbeitslose. "Das AMS rechtfertigt das damit, dass Arbeitslose dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stehen müssen", sagt Mair. Oft seien aber überhaupt keine Stellenangebote oder Bewerbungstermine in Sicht. Im Sozialministerium verweist man darauf, dass das Arbeitslosengeld eine Überbrückungshilfe sei und das öffentliche Interesse an der raschen Vermittlung eines neuen Arbeitsplatzes Vorrang gegenüber dem persönlichen Urlaubsinteresse habe. Zudem gehe der Anspruch auf Arbeitslosengeld während eines Auslandsaufenthaltes nicht verloren, sondern die Tage des Auslandsaufenthaltes würden hinten angehängt.

Länger als 62 Tage weg: Neuer Antrag nötig

Arbeitslose haben jedenfalls die Verpflichtung, dem AMS jede maßgebliche Änderung ihrer Lebensumstände zu melden. Das sind neben Auslandsaufenthalten etwa auch Heirat, Scheidung oder Eingehen einer Lebensgemeinschaft. Personen, die Arbeitslosengeld bezogen, aber keinen Job gefunden haben, können Notstandshilfe beantragen, wenn bei ihnen eine Notlage vorliegt. Dabei wird auch das Einkommen des Ehepartners oder Lebensgefährten berücksichtigt.

Das AMS muss auch über Nebenjobs und -einkünfte oder den Beginn eines Studiums informiert werden. Gemeldet werden müssen auch Beginn und Ende eines Krankenstands. Dauert die Erkrankung länger als 62 Tage, muss bei der lokalen AMS-Geschäftsstelle persönlich oder elektronisch (über das eAMS-Konto) ein neuer Antrag auf Arbeitslosengeld gestellt werden. Das gilt auch bei Auslandsaufenthalten. "Wer die Meldung versäumt, verliert Geld", betont man bei der Arbeiterkammer (AK). Die Verletzung der Meldepflichten kann wesentliche Rechtsfolgen nach sich ziehen, etwa die Einstellung und Rückforderung von bezogenen Leistungen des AMS. In weiterer Folge kann es zur Verhängung einer Geldstrafe oder zur Erstattung einer Strafanzeige kommen.

Beim AMS können sich auch Menschen arbeitslos melden, die bereits den genauen Zeitpunkt kennen, mit dem ihr Beschäftigungsverhältnis enden wird. Diese "Arbeitslosfrühmeldung" hat den Vorteil, dass die persönliche Vorsprache zur Beantragung des Arbeitslosengeldes nicht gleich nach Ende des Dienstverhältnisses erfolgen muss. Für die frühestmögliche Zuerkennung ist es ausreichend, innerhalb von 10 Tagen nach Eintritt der Arbeitslosigkeit bei der zuständigen AMS-Stelle persönlich vorzusprechen.

Ende Juli waren in Österreich offiziell 351.313 Menschen ohne Job, um 9,7 Prozent mehr als im Vorjahr. Die Zahl der vorgemerkten Arbeitslosen stieg um 11,6 Prozent auf 286.363, die der AMS-Schulungsteilnehmer um 1,7 Prozent auf 64.950. Die durchschnittliche Verweildauer in der Arbeitslosigkeit lag bei 108 Tagen. Männer waren vom Anstieg der Arbeitslosigkeit mit plus 13,0 Prozent stärker betroffen als Frauen (plus 10,1 Prozent).