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Steuer-Änderung für Onlineshops

Von Sophia Freynschlag

Wirtschaft
Online-Anbieter von Software oder Apps müssen Umsatzsteuer künftig in jenem Land abführen, in dem der Kunde seinen Wohnsitz hat.
© fotolia/v.poth

Ab 1. Jänner 2015 gelten in der EU neue Umsatzsteuer-Regeln für Telekommunikations-, Rundfunk- und Fernsehleistungen sowie elektronische Dienstleistungen. Juristen rechnen mit Rechtsstreiten aufgrund von Unklarheiten bei der Gesetzesänderung.


Wien. Für Anbieter von Software und Updates, Apps, Musik, E-Books, Bildern, Filmen oder Spielen zum Download im Internet gelten ab 1. Jänner 2015 neue Steuerregeln. Künftig müssen Internetanbieter von Telekommunikations-, Rundfunk- und Fernsehleistungen sowie von elektronischen Dienstleistungen in der EU die Umsatzsteuer dort abliefern, wo der Kunde seinen Wohnsitz hat. Bisher fiel die Umsatzsteuer für elektronisch erbrachte Leistungen an Privatkunden in jenem Land an, in dem der Verkäufer seinen Sitz hatte. Das Empfängerlandprinzip galt nur bei Firmenkunden. Dies wird nun vereinheitlicht.

Steuersatz von 15 bis 27 Prozent

Künftig muss der Steuersatz des Staates in Rechnung gestellt werden, in dem der Kunde wohnt. Österreichische Unternehmen haben ausländischen Endverbrauchern bisher 20 Prozent Umsatzsteuer verrechnet. Der Steuersatz reicht von 15 Prozent für Kunden in Luxemburg über 19 Prozent in Deutschland bis zu 27 Prozent in Ungarn. "Das macht einen Riesenunterschied für die Kosten, die eine Leistung für Endkunden hat", sagt Franz Althuber, Partner und Leiter der Steuerrechtspraxis in Österreich bei der Anwaltskanzlei DLA Piper. Sibylle Novak, Partnerin von CMS Reich-Rohrwig Hainz Rechtsanwälte, warnt: "Das stellt die Unternehmen bei der Preisgestaltung vor neue Herausforderungen. Eine Fehleinschätzung bei der Kalkulation kann sich massiv auf den Gewinn auswirken."

"Die Neuregelung trifft viele Start-ups und Unternehmen der New Economy", sagt Althuber. Die Neuerung betreffe in der Praxis viele Unternehmen der unterschiedlichsten Branchen, sagt Novak. Nicht erfasst von der Änderung sind Versandhändler, die im Onlineshop bestellte Waren mit der Post verschicken.

Mini-One-Stop-Shop

Durch die Neuregelung müssten sich betroffene Unternehmen in jedem EU-Mitgliedstaat, in dem sie Leistungen erbringen, steuerlich registrieren lassen, Steuererklärungen einreichen und die Umsatzsteuer abliefern. Um den Aufwand für die Unternehmen zu verringern, wird mit 1. Jänner 2015 ein Mini-One-Stop-Shop (Moss) eingerichtet. Diese Verfahrenserleichterung können Unternehmen in allen EU-Mitgliedstaaten freiwillig nutzen.

Im Moss können beispielsweise Unternehmen mit Firmensitz in Österreich sämtliche unter die Neuregelung fallenden Umsätze elektronisch deklarieren und die daraus resultierende Umsatzsteuer in Österreich gesammelt bezahlen. Danach kümmert sich das Finanzministerium darum, die Steuer an die einzelnen Länder zu verteilen.

Der Antrag für die Registrierung zum Moss kann im Internet über FinanzOnline gestellt werden. Um den Moss ab 1. Jänner 2015 zu nutzen, muss die Registrierung bis zum 31. Dezember 2014 beantragt werden. Der Moss ist ab dem Kalendervierteljahr anzuwenden, das auf die Antragstellung folgt.

Zusätzlich zu dem Abgabetermin für die Umsatzsteuer-Voranmeldung (am 15. des zweitfolgenden Monats) müssen Unternehmen nun einen weiteren Abgabetermin einhalten: Erklärungen auf Moss sind innerhalb von 20 Tagen nach Ablauf eines Kalendervierteljahres abzugeben, informiert Novak.

Jurist sieht offene Fragen

Auch wenn die EU umfassende Erläuterungen zur Umsatzsteuer-Änderung herausgegeben hat, bleiben Fragen offen, so Althuber: "In der Praxis wird es Steuerverfahren und Diskussionen geben, weil in manchen Fällen nicht klar sein wird, was unter die Regelung fällt."

Unternehmen müssen künftig bei jeder einzelnen Leistung ermitteln, wo der Kunde ansässig ist. Werden die Leistungen über einen Festnetzanschluss erbracht, wird vermutet, dass der Empfängerort am Ort des Festnetzanschlusses liegt, informiert das Unternehmensserviceportal. Bei Leistungserbringung über mobile Netzwerke ist der Ländercode der SIM-Karte entscheidend.

Benötigt der Empfänger der Leistung einen Decoder, eine Programm- oder Satellitenkarte (zum Beispiel bei Rundfunkleistungen), wird der Empfängerort am Ort des Decoders oder der Karte vermutet. Ist dieser Ort unbekannt, wird vermutet, dass sich der Leistungsort an der Adresse befindet, an die die Programm- oder Satellitenkarte versendet wurde.

In allen anderen Fällen kann der Empfängerort anhand zweier einander nicht widersprechender Beweismittel festgestellt werden. Als Beweismittel gelten unter anderem Rechnungsanschrift, IP-Adresse und Bankangaben.