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Reform nach zwei Jahrhunderten

Von Sophia Freynschlag

Wirtschaft
Für Winzer bietet sich die GesbR bei Kooperationen an.
© fotolia/Jessmine

Ursprünge für die Gesellschaft bürgerlichen Rechts liegen im Jahr 1811 - mit 2015 werden Rechtsunsicherheiten ausgeräumt.


Wien. Nach mehr als 200 Jahren tritt ab 1. Jänner 2015 eine Gesetzesnovelle für die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GesbR) in Kraft. Mit dem neu formulierten 27. Hauptstück soll die Stammfassung des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches (ABGB) aus dem Jahr 1811 modernisiert und Unsicherheiten beseitigt werden. "Die Judikatur hat sich in der Vergangenheit vom Gesetzestext entfernt. Im neuen Gesetz wurde die aktuelle Rechtssprechung berücksichtigt, das bringt mehr Rechtssicherheit", sagt Oliver Werner, Rechtsanwalt bei CMS Reich-Rohrwig Hainz. Im Gesetz geregelt sind nun etwa Ausstieg oder Kündigung eines Gesellschafters sowie Umwandlung in eine andere Gesellschaftsform.

Ab 700.000 Euro Jahresumsatz ist Umwandlung Pflicht

Die wesentlichen Merkmale bleiben unverändert: Der Gesellschaftsform wird weiterhin keine Rechtspersönlichkeit zugebilligt. Neu ist, dass für gewöhnliche Geschäfte (etwa Abschluss von Versicherungsverträgen) künftig der Grundsatz der Einzelgeschäftsführung gilt, sofern nichts anderes im Gesellschaftsvertrag vereinbart wurde. Diese tritt an die Stelle der Gesamtgeschäftsführung nach dem Mehrheitsprinzip. Bei außergewöhnlichen Geschäften braucht es einen Entschluss aller Gesellschafter (Einstimmigkeitsprinzip). Darunter versteht man beispielsweise unerwartete hohe Zahlungen. Willkürliche Blockaden einzelner Gesellschafter können durch Klagen auf Zustimmung überwunden werden.

Eine GesbR kann auch nur als Innengesellschaft bestehen. In einer nach außen auftretenden GesbR haften die Gesellschafter grundsätzlich unbeschränkt und solidarisch für gesellschaftsbezogene Verbindlichkeiten.

Ab einem Umsatz von 700.000 Euro muss die unternehmerisch tätige GesbR in eine Kommanditgesellschaft (KG) oder Personengesellschaft (OG) umgewandelt werden. "Das könnte Nachteile für Unternehmer bringen, die ihre Gesellschaft umwandeln und ins Firmenbuch eintragen müssen", sagt Werner. Generell sei die Reform allerdings unternehmerfreundlich. Man kann mit der einfachsten Gesellschaftsform, der GesbR, starten, und diese später zu einer anderen Gesellschaftsform wechseln.

Für kleine Betriebeoder Paare beim Hausbau

"Die GesbR ist ein Auffangtatbestand für die Gesellschaftsformen des Privatrechts", sagt Eva-Maria Vögerl, Associate bei CMS Reich-Rohrwig Hainz. Sowohl Unternehmer als auch Privatpersonen können eine GesbR gründen: Sie wird von kleinen Betrieben, etwa von Baufirmen oder Weinbauern bei der Zusammenarbeit in einer Gesellschaft, genutzt. Aber auch auf für Paare, die gemeinsam ein Haus bauen, oder für Geschwister, die kranke Angehörige pflegen, kann diese Gesellschaftsform anwendbar sein. Man begegnet ihr auch in Form von Arbeitsgemeinschaften, Zusammenschlüssen von Freiberuflern, Joint Ventures, Konsortien und Vermögensverwaltungsgesellschaften.

Gegründet wird die GesbR durch einen Gesellschaftsvertrag zwischen mindestens zwei Gesellschaftern, der formlos - also auch mündlich - abgeschlossen werden kann. Empfohlen wird allerdings die Schriftform, es sollten im Vertrag alle Rechte und Pflichten der Gesellschafter untereinander und zur Gesellschaft geregelt sein, etwa die Geschäftsführung und Vertretung, Gewinn- und Verlustbeteiligung, Abstimmungsverhältnis für wichtige Entscheidungen, Regelungen für Tod, Ausscheiden und Liquidation der Gesellschaft.

Um einen Gesellschafter loszuwerden, müssen die anderen Gesellschafter nun vor Gericht gehen. Dies sei für Privatpersonen eine erhebliche Hürde, wenn sie einen Gesellschafter ausschließen wollen, so Werner. Auch für die Auflösung aus wichtigem Grund braucht es eine Gerichtsentscheidung. Kündigungen können nach den neuen Regelungen vom Gesellschafter nur zum Ende eines Geschäftsjahres erklärt werden. Das sei für GesbR, mit denen ein einmaliges Projekt abgewickelt wird oder die kein Geschäftsjahr haben, wenig geeignet.

Im Fall der Übertragung eines Gesellschaftsanteils gehen gesellschaftsinterne Rechtspositionen automatisch auf den Erwerber über. Auch Miteigentumsanteile an beweglichen Sachen gehen über, ohne dass die Anteile im Einzelnen übertragen werden müssen.

Die Reform gilt auch für bestehende Gesellschaften, sieht allerdings Übergangsbestimmungen für bestimmte Regelungen vor: Erklärt einer der Gesellschafter bis zum 30. Juni 2016, dass er im alten Rechtssystem bleiben möchte, ist dies bis Ende 2021 möglich. Bei CMS Reich-Rohrwig Hainz geht man jedoch davon aus, dass das nur wenige Gesellschafter machen werden, da die neue Regelung mehr Sicherheit bietet.

Wissen: Gesbr

Die GesbR ist im 27. Hauptstück des ABGB unter den Paragrafen 1175 und folgende geregelt. Bisher hieß es in der Fassung von 1811: "Durch einen Vertrag, vermöge dessen zwey oder mehrere Personen einwilligen, ihre Mühe allein, oder auch ihre Sachen zum gemeinschaftlichen Nutzen zu vereinigen, wird eine Gesellschaft zu einem gemeinschaftlichen Erwerbe errichtet. ....." Ab 1. Jänner 2015 heißt es: "Schließen sich zwei oder mehrere Personen durch einen Vertrag zusammen, um durch eine bestimmte Tätigkeit einen gemeinsamen Zweck zu verfolgen, so bilden sie eine Gesellschaft. Sofern sie keine andere Gesellschaftsform wählen, bilden sie eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts im Sinn dieses Hauptstücks. ......"